Was soll wie und wo gemeldet werden, wenn sich beispielsweise das Beschäftigungsverhältnis meiner Mitarbeiterin oder meines Mitarbeiters ändert? Insbesondere im Zusammenhang mit der sozialen Sicherung Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine Vielzahl an gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Die entsprechenden Informationen und Services finden Sie hier.
Es gibt 69 Leistungen für Mitarbeiterbezogene Meldepflichten
Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und planen Beschäftigte vorübergehend ins Ausland zu schicken? Um sicherzustellen, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, müssen Sie eine A1-Bescheinigung für ihre Beschäftigten beantragen.
Wenn Sie Ihr land- und forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Unternehmen einstellen, müssen Sie dies der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau melden.
Ihre Familienangehörigen sind bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Alterskasse versichert und arbeiten nicht mehr hauptberuflich in Ihrem Unternehmen? Dann müssen Sie diese Familienangehörigen abmelden.
Sie leiten ein Kreditinstitut? Dann haben Sie gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine persönliche Anzeigepflicht bezüglich Ihrer Tätigkeit bei anderen Unternehmen.
Wenn Sie als Angehöriger in einem Landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen.
Wenn sich die persönlichen Daten der Betriebsleitung eines in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetriebs ändern, müssen Sie das der zuständigen Handwerkskammer mitteilen.
Bei Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen hat sich etwas geändert? Dies müssen Sie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau melden.
Wenn Sie als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Personen in Deutschland beschäftigen, müssen Sie diese über das Meldeportal-Mindestlohn anmelden. Das gleiche gilt, wenn Sie Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen.
Wenn sich in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung ein Arbeits-, Wege oder ein Schulunfall ereignet hat, müssen Sie diesen bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.
Wenn Ihre Beschäftigten oder die BA eine Arbeitsbescheinigung verlangen, müssen Sie diese an die BA übermitteln. Gleiches gilt für eine Nebeneinkommensbescheinigung, wenn Beschäftigte oder für Sie selbständig tätige Personen laufende Geldleistungen beantragt haben oder beziehen.
Für die vorübergehende Beschäftigung von Menschen aus Georgien und der Republik Moldau als Saisonarbeiterinnen und -arbeiter müssen Sie als Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Wenn Ihre Beschäftigten im Ausland gearbeitet haben, müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft oder der Unfallversicherung Bund und Bahn auf Anfrage die Dauer melden.
Wenn Beschäftigte nach vorübergehender Tätigkeit im Ausland vorzeitig zurückkehren, müssen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dies der Unfallversicherung melden.
Sie beziehen außerhalb der Landwirtschaft ein Einkommen von mehr als dem Zwölffachen der Mini-Job-Grenze im Jahr? Dann können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen.
Sie wollen sich über die Künstlersozialabgabepflicht für Ihr Unternehmen informieren? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen an einer Informationsveranstaltung der Künstlersozialkasse teilnehmen.
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie als privater Arbeitgeber einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.
Als Arbeitgeber sind...
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Ihr Unternehmen verlässt, müssen Sie das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Sozialversicherung melden.
Wenn Ihre Beschäftigten vorübergehend im Ausland arbeiten und die gesetzliche Unfallversicherung weitergelten soll, müssen Sie das in der Regel beantragen.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie in bestimmten Branchen verpflichtet, Ihre Beschäftigten vor Antritt einer Beschäftigung bei der Sozialversicherung anzumelden.
Sie sind verpflichtet, alle in Ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und Ihre Unfallkasse bei Änderungen zu informieren.
Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
Sie brauchen für Ihre Einkommensteuererklärung eine Bescheinigung über Ihre zur Alterskasse gezahlten Beiträge? Diese Bescheinigung können Sie kostenlos anfordern.
Eine neue Betriebsleitung bzw. Änderung der Betriebsleitung eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs müssen Sie der zuständigen Handwerkskammer anzeigen.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre versicherungspflichtig Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Dazu benötigen Sie eine Betriebsnummer.
Sie haben Honorare an Selbstständige für publizistische oder künstlerische Leistungen gezahlt? Dann überprüft die Künstlersozialkasse (KSK) in Ihrem Betrieb die korrekte Meldung dieser Honorare.
Wenn Sie als ausländische Firma im Rahmen von Werklieferungsverträgen für kurze Zeit ausländische Arbeitskräfte für Montage- und Demontagearbeiten nach Deutschland entsendet n möchten, müssen Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen vorab der Bundesagentur für Arbeit melden.
Sie müssen die Künstlersozialkasse informieren, wenn sich die Kontaktdaten Ihres Unternehmens ändern. Sie sollten der Künstlersozialkasse auch mitteilen, wenn sich Ihre Kontaktdaten erweitern.
Wenn sich die rechtlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens ändern, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren. Die Änderung kann sich auf Ihre Abgabepflicht auswirken.
Wenn Sie Ihr Unternehmen aufgegeben oder eingestellt haben, müssen Sie die Künstlersozialkasse darüber informieren. Die Aufgabe Ihres Unternehmens führt zur Beendigung der Künstlersozialabgabepflicht.
Wenn Ihr Unternehmen in einer anderen Branche tätig wird oder sich die Tätigkeiten des Unternehmens ändern, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren.
Wenn Sie als Bank oder Finanzdienstleistungsunternehmen die Absicht haben, einen Geschäftsleiter zu benennen oder eine Person mit der Einzelvertretung Ihres Instituts zu bevollmächtigen und diese Absicht vollzogen, aufgegeben oder geändert haben, müssen Sie die BaFin informieren.
Wenn Sie als Bank oder Finanzdienstleistungsunternehmen die Absicht haben, eine Person für die Geschäftsleitung zu benennen oder eine Person mit der Einzelvertretung Ihres Instituts zu bevollmächtigen, müssen Sie die Deutsche Bundesbank und die BaFin informieren.
Wenn Sie als Bank oder Finanzdienstleistungsunternehmen ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans benennen wollen, müssen Sie die Deutsche Bundesbank und die BaFin informieren.
Wenn Sie als Bank oder Finanzdienstleistungsinstitut Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben, müssen Sie die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) informieren. Gleiches gilt, wenn sich Ihre Unternehmensbeteiligungen ändern.
Ihrem Unternehmen drohen Kurzarbeit oder Entlassungen? Dann dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erlaubnis Arbeitskräfte an Dritte verleihen, wenn Sie das vorher der Agentur für Arbeit melden.
Wenn Sie gegen Arbeitsunfälle nicht gesetzlich versichert sind, können Sie eine freiwillige Versicherung beantragen. Die Versicherung können Sie jederzeit ändern oder kündigen.
Wenn Sie nicht über eine Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind, können Sie sich unter Umständen freiwillig gegen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten absichern. Auch für ehrenamtlich tätige Personen besteht diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen.
Wenn Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse angemeldet ist, müssen Sie in der Regel jährlich eine Entgeltmeldung abgeben. Diese Meldung benötigt die Künstlersozialkasse, um die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Künstlersozialabgabe zu berechnen.
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) zum Zweck des unternehmensinternen Transfers haben, können Sie mit diesem für eine bestimmte Zeit nach Deutschland einreisen und dort arbeiten.
Sie behalten als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von dem gezahlten Lohn die Lohnsteuer ein und führen, nach elektronischer Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt, die Lohnsteuer an dieses ab.
Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut in Deutschland eine neue gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung oder einen neuen Gesellschafter bestellen, müssen Sie das unverzüglich der BaFin und der Deutschen Bundesbank melden.
Sie gründen oder übernehmen ein land- und forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Unternehmen? Dann müssen Sie es bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) anmelden.
Wenn Sie als Betrieb oder Austauschorganisation ausländischen Studierenden oder Hochschulabsolventinnen und -absolventen ein Praktikum in Deutschland anbieten möchten, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen dafür vorab die Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, monatlich Beitragsnachweise für ihre Beschäftigten an die Sozialversicherung zu übermitteln und die dort benannten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Ihr Unternehmen gehört einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse an und hat die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt? Dann können Sie das mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gegenüber Hauptunternehmen oder beauftragten Unternehmen nachweisen.
Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben Sie die Möglichkeit diese Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden.
Ist Ihre Gesellschafterin oder Ihr Gesellschafter künstlerisch oder publizistisch für Sie tätig, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Künstlersozialabgabe auf die Bezüge zahlen.
Zahlen Sie im Vergleich zum Vorjahr voraussichtlich wesentlich geringere Entgelte an selbständig tätige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten? Dann können Sie die Reduzierung Ihrer monatlichen Vorauszahlungen zur Künstlersozialabgabe beantragen.
Sie sind mit den Ergebnissen einer Betriebsprüfung nicht einverstanden? Dann können Sie die Richtigkeit des Bescheides durch einen Widerspruch überprüfen lassen.
Sie haben eine gesetzliche Frist für einen Antrag oder eine Meldung versäumt? Dann können Sie die versäumte Handlung unter bestimmten Voraussetzungen ohne Nachteil nachholen.
Wenn es Ihrem Unternehmen nicht möglich ist, die aktuelle Forderung der Künstlersozialkasse pünktlich zu zahlen, können Sie eine Zahlungserleichterung beantragen.
Wenn Ihr Betrieb schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen mit unter 18 Wochenstunden beschäftigt, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen lassen.