Sie beschäftigen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art der Arbeit (§29 Abs. 3 Nr. 8 MuSchG) und dem Arbeitstempo beantragen.
