Vom Fischfang über den Schießstand bis zum Zahnarzt – bestimmte Gewerbe müssen angemeldet werden. Sie wollen eine Tätigkeit anmelden oder suchen nach Informationen? Hier sind Sie richtig.
Wenn sich bei Ihnen als Mitgliedsbetrieb einer Handwerkskammer die Anschrift einer Betriebsstätte ändert, müssen Sie dies der Handwerkskammer mitteilen.
In Ihrem Unternehmen beziehungsweise bei Ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit hat sich etwas geändert? Das müssen Sie Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.
Wenn Sie Geräte zu gesetzlichen Pflichtmessungen der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen bereitstellen und auswerten möchten, müssen Sie sich dafür vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkennen lassen.
Wenn Ihr Unternehmen Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, müssen Sie die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs bei der Bundesnetzagentur anzeigen.
Ihr landwirtschaftliches Unternehmen hat die Mindestgröße für die Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Pflegekasse sowie Alterskasse überschritten? Dann kommen diese Kassen auf Sie zu, um die weiteren Voraussetzungen für die Versicherung zu klären.
Möchten Sie erstmalig Holz oder Holzprodukte von Ländern außerhalb der EU importieren, müssen Sie dies bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einmalig anzeigen.
Wenn Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben, können Sie den Aufwand zur Erstellung der jährlichen Meldungen reduzieren, indem Sie mit weiteren Unternehmen eine Ausgleichsvereinigung gründen. Diese übernimmt die Verpflichtungen gegenüber der Künstlersozialkasse (KSK).
Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten und dafür einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.
Sie sind mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk beantragen.
Eine neue Betriebsleitung bzw. Änderung der Betriebsleitung eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs müssen Sie der zuständigen Handwerkskammer anzeigen.
Als Steuerberaterin, -berater oder Lohnsteuerhilfeverein können Sie über die Vollmachtsdatenbank Daten und Vollmachten Ihrer Mandantinnen, Mandanten oder Mitglieder abrufen und verwalten sowie eine Vertretungs- und/oder Bekanntgabevollmacht anzeigen.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie Ihre versicherungspflichtig Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Dazu benötigen Sie eine Betriebsnummer.
Als Hersteller oder Importeur von Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen sowie Wasserpfeifentabak müssen Sie Text-Bild-Warnhinweise auf Ihre Zigaretten- und Tabakverpackungen drucken. Die Bilddateien erhalten Sie beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Sie betreiben gewerblich ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder erbringen öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste? Dann müssen Sie dies der Bundesnetzagentur melden.
Ihnen wurde eine Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk erteilt und wollen dieses im stehenden Gewerbe betreiben? Dann müssen Sie dieses vor Aufnahme der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Wenn Sie sich in der Energieeffizienz-Expertenliste als Expertin/Experte eintragen wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.
Wenn Sie schwerpunktmäßig eine nicht wesentliche Tätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben möchten und über eine einschlägige Gesellenausbildung verfügen, müssen Sie sich in das Verzeichnis Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.
Wenn Sie ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe selbständig ausüben möchten, müssen Sie den Beginn der gewerblichen Tätigkeit unverzüglich Ihrer Handwerkskammer anzeigen und die Eintragung beantragen.
Sie sind eine anerkannt vertriebene Person, Spätaussiedler/-in, haben einen anerkannten gleichwertigen ausländischen Berufsabschluss und möchten selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland ausüben? Dann müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Wenn Sie mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen und die Gleichwertigkeit zu einer inländischen Meisterprüfung festgestellt wurde, müssen Sie dies zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Ihnen wurde eine Ausnahmebewilligung für ein zulassungspflichtiges Handwerk erteilt und wollen dieses im stehenden Gewerbe betreiben? Dann müssen Sie dieses vor Aufnahme der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Sie haben einen in der EU, dem EWR oder der Schweiz abgeschlossenen Hochschulabschluss und der Studienschwerpunkt lag in einem zulassungspflichtigen Handwerk? Dann können Sie sich damit in Deutschland niederlassen und müssen sich zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Wenn Sie Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) im Gesundheitswesen erhalten möchten, benötigen Sie als Person in einem Gesundheitsfachberuf einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).
Wenn Sie als Kapitalverwaltungsgesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland Investmentvermögen verwalten möchten, benötigen Sie die schriftliche Erlaubnis oder Sie müssen sich registrieren lassen.
Wenn Sie gegen Arbeitsunfälle nicht gesetzlich versichert sind, können Sie eine freiwillige Versicherung beantragen. Die Versicherung können Sie jederzeit ändern oder kündigen.
Wenn bei in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes eingetragenen Gesellschaften Änderungen im Gesellschafterbestand oder der Vertretungsberechtigung eintreten, müssen Sie dies mitteilen.
Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.
Sie möchten den Sitz Ihres Betriebes an einen neuen Standort verlegen, Ihr Name als Gewerbetreiber hat sich geändert oder Sie wollen künftig zusätzliche Waren oder Leistungen anbieten? In diesen und weiteren Fällen müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.
Sie haben erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt und möchten selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb vorher in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Wenn Sie als Unternehmen Haushaltskunden in Deutschland über das öffentliche Strom- oder Gasnetz mit Energie beliefern, müssen Sie dies bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) melden.
Sie behalten als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber von dem gezahlten Lohn die Lohnsteuer ein und führen, nach elektronischer Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung an das zuständige Betriebsstätten-Finanzamt, die Lohnsteuer an dieses ab.
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernommen haben, sind Sie zur Angabe der Lieferbetriebe und der übernommenen Produkte in Form des Lieferantenverzeichnisses verpflichtet.
Wenn Sie bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und Alterskasse als Landwirtin oder Landwirt versichert sind, müssen Sie Ihre im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen anmelden.
Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, sind Sie zur Meldung Ihrer Traubenernte und Weinerzeugung verpflichtet.
Möchten Sie mit einer Berufsausübungsgesellschaft, deren Haftung beschränkt ist, oder als ausländische Berufsausübungsgesellschaft auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden? Dann benötigen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer.
Sie müssen die Zulassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) immer dann beantragen, wenn Sie bewaffnete Dienstleistungen mit dem Ziel der Piratenabwehr auf...