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Beendigung der Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen der Bundesnetzagentur mitteilen

Die Bundesnetzagentur führt seit dem 19.07.2024 ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis Post).

Als Anbieter von Postdienstleistungen sind Sie verpflichtet, der Bundesnetzagentur unverzüglich zu melden, wenn Sie Ihre Tätigkeit einstellen. Die Bundesnetzagentur löscht dann Ihren Eintrag im digitalen Anbieterverzeichnis.

  • Bundesnetzagentur führt seit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes am 19.07.2024 ein digitales Verzeichnis aller Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis Post)
  • Beendigungen der Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen müssen gemeldet werden

  • Wenn Sie die Beendigung Ihrer Tätigkeit mitteilen, müssen Sie keine Dokumente einreichen.
  • Optional können Sie zum Beispiel die Gewerbeabmeldung mitsenden.

  • Sie beenden Ihre Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen.
  • Sie sind im digitalen Anbieterverzeichnis eingetragen.

Die Löschung aus dem Anbieterverzeichnis ist gebührenpflichtig.

  • Wenn Sie die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen beenden, müssen Sie dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen.
  • Die Beendigungsmitteilung reichen Sie genau wie den Antrag auf Eintragung in das Anbieterverzeichnis und die Änderungsmitteilung online ein.
  • Die Bundesnetzagentur löscht Ihre Eintragung als Anbieter von Postdienstleistungen aus dem digitalen Anbieterverzeichnis.

Die Bundesnetzagentur prüft Ihre Meldung umgehend. Anschließend erfolgt eine entsprechende Löschung im digitalen Anbieterverzeichnis.

Sie müssen die Beendigung der Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen unverzüglich der Bundesnetzagentur melden.

Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) – Referat 314


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