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Daten im Schiffsregister Löschung

Wenn Ihr Schiff im Schiffsregister eingetragen ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung beantragen. Damit wird sichergestellt, dass im Register keine veralteten oder falschen Angaben stehen.

  • Löschung der Eintragung unter bestimmten Voraussetzungen möglich
  • veraltete oder falsche Angaben werden entfernt
  • rechtliche Klarheit bei wegfallenden Eigentums- oder Nutzungsrechten

Bezeichnung: § 20 Absatz 1 - 3 Schiffsregisterordnung (SchRegO)

  • Antrag auf Löschung aus dem Schiffsregister
  • Nachweis über die vollständige Zerstörung oder den Untergang des Schiffs
  • Gegebenenfalls Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Nichtverwendbarkeit
  • Schiffsbrief (bei Binnenschiffen)
  • Schiffszertifikat und gegebenenfalls amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat (bei Seeschiffen)
  • Öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligung der Schiffshypothekengläubiger (falls zutreffend) nebst öffentlich beglaubigter Löschungsbewilligung des Eigentümers.

    Hinweis: Es sind keine weiteren Dokumente vorzulegen, wenn die Eintragung des Schiffes freiwillig erfolgt ist.

  • Das Schiff ist endgültig zerstört oder unbrauchbar.
  • Das Binnenschiff hat keinen Heimatort mehr in Deutschland.
  • Es bestehen keine Rechte wie Schiffshypotheken, die die Löschung verhindern könnten oder der oder die Hypothekengläubiger stimmen der Löschung zu.
  • Die Eintragung des Schiffes ist freiwillig erfolgt.

Festgebühr: EUR 50

Diese Löschungsgebühr ist nur für Schiffe vorgesehen, deren Registrierung freiwillig erfolgt ist.

  • Sie stellen sicher, dass alle Voraussetzungen für die Löschung erfüllt sind, insbesondere dass das Schiff nicht mehr existiert oder nicht mehr nutzbar ist.
  • Sie reichen den schriftlichen Antrag auf Löschung aus dem Schiffsregister beim Schiffsregister ein.
  • Sie reichen die notwendigen Nachweise ein.
  • Das Registergericht prüft den Antrag und die Unterlagen, insbesondere ob Rechte Dritter, wie Schiffshypotheken, der Löschung entgegenstehen.
  • Nach erfolgreicher Prüfung wird das Schiff offiziell aus dem Schiffsregister gelöscht.
  • Sie erhalten eine Bestätigung über die Löschung.

Die Bearbeitung hängt vom Einzelfall ab.

Es gibt keine Frist.

  • Beschwerde

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich dazu an eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat Ihrer Wahl.

In Deutschland wird das Schiffsregister von verschiedenen Amtsgerichten geführt, nicht von einem zentralen Register. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Heimathafen beziehungsweise Heimatort des Schiffes. Hamburg hat das größte Schiffsregister in Deutschland. Es wird digital geführt.