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Schiffsbauregister Löschung

Ein Schiffsbauwerk ist ein noch nicht fertiggestelltes Schiff, das sich im Bau befindet.

Ein Schiffsbauwerk kann ins Schiffsbauregister eingetragen werden, etwa wenn eine Finanzierung durch eine Schiffshypothek abgesichert werden soll. Sobald das Schiff fertig ist, zählt es nicht mehr als Schiffsbauwerk. Das fertige Schiff können Sie ins Schiffsregister eintragen lassen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Löschung aus dem Schiffsbauregister beantragen.

  • Löschung beantragen bei Schiffsschaden oder Nutzungsende
  • Erforderlich: Nachweis über Zerstörung/Nichtverwendbarkeit
  • Zustimmung von Hypothekengläubigern erforderlich

§ 73 Schiffsregisterordnung (SchRegO)

  • Gegebenenfalls Nachweis, dass das Schiff ins Ausland geliefert wurde
  • Gegebenenfalls notariell beglaubigte Löschungsbewilligung bezüglich der Schiffshypotheken
  • Gegebenenfalls Nachweis, dass das Schiffsbauwerk untergegangen ist

  • Das Schiffsbauwerk wurde ins Ausland geliefert oder ist untergegangen.
  • Die Löschung wird von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaberin oder dem Inhaber der Werft beantragt.
  • Sofern eine Schiffshypothek besteht: Alle Beteiligten bewilligen die Löschung der Schiffshypothek.

Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 50,00 EUR an.

  • Sie beantragen die Löschung aus dem Schiffsbauregister mit allen erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Registergericht.
  • Das Registergericht prüft Ihren Antrag und die Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei Bedarf fordert es weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Das Schiffsbauwerk wird offiziell aus dem Schiffsbauregister gelöscht.
  • Sie erhalten eine Bestätigung.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Es gibt keine Frist.

  • Beschwerde

Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich dazu an eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Notariat Ihrer Wahl.

Für im Bau befindliche Schwimmdocks gelten besondere Regeln: Nach der Fertigstellung müssen Ort und Zeitpunkt der Fertigstellung im Register eingetragen werden.

Aufgrund von Staatsverträgen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg mit anderen Bundesländern ist das Hamburger Schiffsregister auch für nachfolgende Gebiete zuständig: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen.

Daher können Sie beim Hamburger Schiffsregister, welches örtlich für Seeschiffe, Binnenschiffe und Schiffsbauwerke zuständig ist, die Löschung einer Eintragung beantragen.  

Amtsgericht Hamburg