Löschung einer Registereintragung durch die Handwerkskammer
Betriebe des zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerks sowie der handwerksähnlichen Gewerbe sind gesetzliches Pflichtmitglied ihrer jeweiligen Handwerkskammer und dort entweder in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen.
Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind und die Handwerkskammer von diesen Umständen Kenntnis erlangt, wird der Betrieb von Amts wegen gelöscht. Zuvor wird dem Betrieb regelmäßig Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Löschung Stellung zu nehmen.
Mit der Löschung erlischt auch die Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer. Sofern ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb aus der Handwerksrolle gelöscht wird, muss die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückgegeben werden.
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Eintragung in einem Handwerksregister – Löschung von Amts wegen
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Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden in der Handwerksrolle eingetragen, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
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Eine Löschung von Eintragungen in den Verzeichnissen wird von Amts wegen vorgenommen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen weggefallen sind (z. B. Wegfall der gewerblichen Betätigung) und die Handwerkskammer als registerführende Stelle hiervon Kenntnis erlangt. Zuvor wird dem Betrieb regelmäßig Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Löschung Stellung zu nehmen
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zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung eingetragen ist
Keine.
Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später entfallen.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
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Beginn des Verfahrens mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Handwerkskammer, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind
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Vor einer Löschung von Amts wegen wird der Betrieb von der beabsichtigten Löschung in Kenntnis gesetzt
Sofern die Löschungsvoraussetzungen vorliegen und die Anhörung des Betriebs abgeschlossen ist, erfolgt umgehend die Löschung und es ergeht eine Löschungsmitteilung.
Keine.
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Gegen die Entscheidung steht der Rechtsweg offen
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Je nach Bundesland wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt
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Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid
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Eintragung in einem Handwerksregister – Löschung von Amts wegen
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Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden in der Handwerksrolle eingetragen, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
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Eine Löschung von Eintragungen in den Verzeichnissen wird von Amts wegen vorgenommen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen weggefallen sind (z. B. Wegfall der gewerblichen Betätigung) und die Handwerkskammer als registerführende Stelle hiervon Kenntnis erlangt. Zuvor wird dem Betrieb regelmäßig Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Löschung Stellung zu nehmen
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zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung eingetragen ist
Keine.
Die Eintragungsvoraussetzungen lagen nicht vor oder sind später entfallen.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
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Beginn des Verfahrens mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die Handwerkskammer, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind
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Vor einer Löschung von Amts wegen wird der Betrieb von der beabsichtigten Löschung in Kenntnis gesetzt
Sofern die Löschungsvoraussetzungen vorliegen und die Anhörung des Betriebs abgeschlossen ist, erfolgt umgehend die Löschung und es ergeht eine Löschungsmitteilung.
Keine.
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Gegen die Entscheidung steht der Rechtsweg offen
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Je nach Bundesland wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt
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Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid
- Eintragung in die Handwerksrolle mit einem Hochschulabschluss aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
- Beantragung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung
- Eintragung in die Handwerksrolle mit Ausnahmebewilligung beantragen
- Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichwertiger inländischer Prüfung
- Weitere Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen
- Schließung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen
- Änderung der persönlichen Daten mitteilen
- Löschung der Eintragung bei der Handwerkskammer beantragen
- Adressänderung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen
- Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben beantragen (Teillöschung)
- Gesellschafter- oder Gesellschafterinnenwechsel und Änderungen der Vertretungsberechtigung mitteilen
- Eintragung in die Handwerksrolle beantragen
- Eintragung als handwerklicher Kleinunternehmer in das Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 der Handwerksordnung (HwO) beantragen
- Änderung persönlicher und betriebsbezogener Daten der Handwerkskammer mitteilen
- Eintragung in die Handwerksrolle mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium oder Technikerabschluss
- Beantragung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Handwerksrolleneintragung mit Meisterprüfungszeugnis
- Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke bzw. handwerksähnlicher Gewerbe beantragen
- Beantragung einer Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Bestellung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen
- Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen
- Eintragung in die Handwerksrolle mit ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung
- Eintragung von Personen mit Ausnahmebewilligung für Personen aus dem EU/EWR-Ausland und der Schweiz in die Handwerksrolle beantragen
- Eintragung in die Handwerksrolle als Vertriebene oder Vertriebener, Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler
- Änderung persönlicher Daten der Betriebsleitung der Handwerkskammer mitteilen
- Die Eintragung in die Handwerksrolle von Personen mit einer Ausübungsberechtigung beantragen
- Handwerkskarte als Bescheinigung für die Eintragung in die Handwerksrolle erhalten
