Unternehmen steuerlich abmelden
Bei vorläufiger oder endgültiger Einstellung bzw. der Verlegung einer
- gewerblichen Tätigkeit,
- selbständigen (freiberuflichen) Tätigkeit oder
- land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
benötigt das Finanzamt eine umgehende Information.
Gleiches gilt bei
- Beendigung der Beteiligung an einer Personengesellschaft,
- Auflösung einer Körperschaft oder
- Auflösung eines Vereins oder
- einer Vereinigung (z. B. BauArbeitsgemeinschaften).
Im Falle der Auflösung einer Körperschaft, einer Vereinigung oder einer Vermögensmasse gilt eine Frist von einem Monat nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses. Diese Frist ist auch im Fall der Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes zu beachten.
Wenn Sie Ihr Gewerbe, Ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine Betriebsstätte bei der Gemeinde abmelden oder ummelden, gibt die Gemeinde diese Information an das Finanzamt weiter und Sie müssen nichts weiter veranlassen. In allen anderen Fällen müssen Sie selbst das Finanzamt informieren. Teilen Sie in diesem Fall dem Finanzamt formlos mit, wann Sie welche Tätigkeit eingestellt oder verlegt haben. Bitte reichen Sie die mit der Ab- oder Ummeldung im Zusammenhang stehenden Verträge oder Beschlüsse mit ein.
Es handelt sich um eine Anzeigepflicht der steuerpflichtigen Person gegenüber dem Finanzamt, wenn sie ihren gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder die freiberufliche Tätigkeit aufgibt oder verlegt.
Teilen Sie dem Finanzamt die Einstellung (Aufgabe) des Betriebs bzw. der freiberuflichen Tätigkeit oder die Verlegung sowie den Zeitpunkt formlos mit. Bitte reichen Sie damit in Zusammenhang stehende Unterlagen mit ein.
Keine
Die Mitteilung über die Einstellung (Aufgabe) oder Verlegung Ihres Betriebs bzw. Ihrer Tätigkeit sollten Sie schriftlich bzw. über eine Nachricht in ELSTER vornehmen. Soweit weitere Schritte erforderlich sind, wird das Finanzamt diese in die Wege leiten (z. B. Anpassung der Vorauszahlungen).
Die Mitteilung an das Finanzamt müssen Sie innerhalb eines Monats vornehmen, nachdem Sie den Betrieb oder die freiberufliche Tätigkeit aufgegeben oder verlegt haben.
keine Formulare / formfrei
Sie können Ihr Finanzamt online über ELSTER (sonstige Nachricht an das Finanzamt) informieren.
Ihr zuständiges Finanzamt
Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes liegt die Zuständigkeit zentral beim Finanzamt Saarbrücken I, Außenstelle Völklingen.
Es handelt sich um eine Anzeigepflicht der steuerpflichtigen Person gegenüber dem Finanzamt, wenn sie ihren gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder die freiberufliche Tätigkeit aufgibt oder verlegt.
Teilen Sie dem Finanzamt die Einstellung (Aufgabe) des Betriebs bzw. der freiberuflichen Tätigkeit oder die Verlegung sowie den Zeitpunkt formlos mit. Bitte reichen Sie damit in Zusammenhang stehende Unterlagen mit ein.
Keine
Die Mitteilung über die Einstellung (Aufgabe) oder Verlegung Ihres Betriebs bzw. Ihrer Tätigkeit sollten Sie schriftlich bzw. über eine Nachricht in ELSTER vornehmen. Soweit weitere Schritte erforderlich sind, wird das Finanzamt diese in die Wege leiten (z. B. Anpassung der Vorauszahlungen).
Die Mitteilung an das Finanzamt müssen Sie innerhalb eines Monats vornehmen, nachdem Sie den Betrieb oder die freiberufliche Tätigkeit aufgegeben oder verlegt haben.
keine Formulare / formfrei
Sie können Ihr Finanzamt online über ELSTER (sonstige Nachricht an das Finanzamt) informieren.
Ihr zuständiges Finanzamt
Für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes liegt die Zuständigkeit zentral beim Finanzamt Saarbrücken I, Außenstelle Völklingen.
