Gesundheitszeugnisses für den Handel mit Zucht- und Nutzrindern beantragen
Sie benötigen ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, um mit Zuchtrindern und/oder Nutztieren zu handeln oder mit Zucht- und/ oder Nutzrindern eine Ausstellung oder eine ähnliche Veranstaltung zu besuchen.
Die Gesundheitszeugnisse sind Nachweise für Einzeltiere, frei von einer Seuche zu sein. Ziel ist die Aufrechterhaltung der Freiheit einer Seuche in einem Betrieb, einer Region oder in einem Mitgliedstaat. Das Zeugnis weist nach, dass Ihr Bestand an Zucht- und Nutzrindern frei von bestimmten Erkrankungen ist. Es handelt sich in der Regel um die Freiheit von Erkrankung der Tuberkulose, Brucellose und Leukose, evtl. auch der Blauzungenkrankheit sowie Infektionen mit dem Rinder-Herpesvirus.
Bei der Verbringung von Tieren sind strikte Maßnahmen einzuhalten. Die Überwachung und Vorbeugung von Seuchen ist ein wesentlicher Bestandteil des Prozesses, um den Status „seuchenfrei“ aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass der Handel nicht gefährdet wird. Der Status "seuchenfrei" muss regelmäßig überprüft werden
- Gesundheitszeugnis für den Handel mit Zucht- und Nutzrindern und die Teilnahme dieser Tiere auf Ausstellung erforderlich
- Sicherstellung von Gesundheit und Herkunft der Tiere
- Das Gesundheitszeugnis muss durch den Antragsteller schriftlich beantragt werden
- Zuständige Stelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Korrektheit
- Art 41 Absatz 1c der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- Art 18 Absatz 1a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen
- §4 Abs 2 und § 20 Viehverkehrsverordnung
Die Unterlagen sind je nach Einzelfall unterschiedlich und werden regelmäßig aktualisiert. Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.
- Sie führen einen Betrieb, der Zucht- und Nutzrinder hält
- Der Betrieb ist als „seuchenfrei“ anerkannt
- Sie erfüllen alle tierseuchenspezifischen Überwachungs- und Präventionsmaßnahmen
- Bei Veranstaltungen ist eine rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich
Die Gebühren sind vom Einzelfall abhängig.
- Reichen Sie den Antrag beim LAV ein. Die Antragstellung erfolgt in der Regel schriftlich. In einigen Fällen können Sie standardisierte Antragsformulare nutzen.
- Bei Bedarf reichen Sie weitere Unterlagen nach, beispielsweise die Vorlage von Untersuchungsbefunden
- Nach erfolgreicher behördlicher Prüfung wird Ihr Gesundheitszeugnis ausgestellt
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- Gesundheitszeugnis für den Handel mit Zucht- und Nutzrindern und die Teilnahme dieser Tiere auf Ausstellung erforderlich
- Sicherstellung von Gesundheit und Herkunft der Tiere
- Das Gesundheitszeugnis muss durch den Antragsteller schriftlich beantragt werden
- Zuständige Stelle prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Korrektheit
- Art 41 Absatz 1c der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
- Art 18 Absatz 1a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen
- §4 Abs 2 und § 20 Viehverkehrsverordnung
Die Unterlagen sind je nach Einzelfall unterschiedlich und werden regelmäßig aktualisiert. Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.
- Sie führen einen Betrieb, der Zucht- und Nutzrinder hält
- Der Betrieb ist als „seuchenfrei“ anerkannt
- Sie erfüllen alle tierseuchenspezifischen Überwachungs- und Präventionsmaßnahmen
- Bei Veranstaltungen ist eine rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich
Die Gebühren sind vom Einzelfall abhängig.
- Reichen Sie den Antrag beim LAV ein. Die Antragstellung erfolgt in der Regel schriftlich. In einigen Fällen können Sie standardisierte Antragsformulare nutzen.
- Bei Bedarf reichen Sie weitere Unterlagen nach, beispielsweise die Vorlage von Untersuchungsbefunden
- Nach erfolgreicher behördlicher Prüfung wird Ihr Gesundheitszeugnis ausgestellt
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
