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Genehmigung von Tierversuchen beantragen

Um Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchzuführen, müssen Sie zunächst eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen. Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden.

  • Um Tierversuche durchführen zu können, müssen Sie eine behördliche Genehmigung einholen.
  • Der Antrag erfordert detaillierte Angaben zum Vorhaben, unter anderem zur wissenschaftlichen Begründung und zu den geplanten Maßnahmen zur Schmerzlinderung.
  • Stellen Sie sicher, dass alle personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Eine umfassende Prüfung durch die zuständige Behörde und Kommission findet statt.
  • Im Falle von Rückfragen müssen Sie schriftlich Stellung nehmen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

§ 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)

§ 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

  • Antrag auf Genehmigung oder Anzeige von Tierversuchen
  • Beschreibung und wissenschaftliche Rechtfertigung des Versuchsvorhabens
  • Nachweis der fachlichen Eignung des Leiters und seines Stellvertreters
  • Personenbogen für eine Person, die an einem Tierversuchsvorhaben beteiligt werden soll
  • Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien
  • Belastungstabelle
  • Angaben zur biometrischen Planung
  • Formular für die Stellungnahme der/des Tierschutzbeauftragten.

  • Der Versuch ist unerlässlich und kann nicht durch alternative Verfahren ersetzt werden. Ein plausibler Erkenntnisgewinn ist dargelegt.
  • Sie weisen Sachkunde nach, wenn Sie Tierversuche leiten, planen und durchführen, besonders in Bezug auf belastende Eingriffe und die Tierart.
  • Sie haben die erforderlichen Anlagen, Geräte und sachlichen Mittel verfügbar.
  • Sie stellen die medizinische Versorgung und artgerechte Haltung der Tiere sicher.
  • Für Tierversuche in Einrichtungen benötigten Sie eine Erlaubnis zur Haltung für die entsprechenden Tierarten gemäß Tierschutzgesetz.
  • Für Tierversuche in Einrichtungen benötigten Sie eine Erlaubnis zur Haltung für die entsprechenden Tierarten gemäß Tierschutzgesetz.

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

  • Stellen Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde.
  • Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein. Diese werden auf formale Vollständigkeit geprüft.
  • Sie erhalten eine formale Eingangsbestätigung.
  • Der Antrag wird der Kommission in der nächstmöglichen Sitzung zur Beratung und Stellungnahme vorgelegt.
  • Die Stellungnahme der Kommission wird bei der Prüfung durch die zuständige Behörde berücksichtigt.
  • Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des zuständigen Tierschutzbeauftragten eingeholt.
  • Sollten Rückfragen oder Klärungsbedarf entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
  • Die Behörde prüft den Antrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Bei positivem Bescheid dürfen Sie die Tierversuche durchführen.
  • Änderungen am Versuchsvorhaben müssen Sie bei der Behörde anzeigen.
  • Bei einer Ablehnung des Antrags wird Ihnen die Entscheidung mitgeteilt.

Die zuständige Stelle hat Ihnen eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechenden Antrags mitzuteilen.

Die Frist kann einmalig um bis zu 15 Arbeitstage verlängert werden. Die Klärung offener Fragestellungen führt außerdem zu einer Hemmung bzw. Aussetzung der Frist.

Auch nach Ablauf der genannten Frist darf erst mit Vorliegen einer Genehmigung mit dem Versuchsvorhaben begonnen werden.

Fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Die Frist bis zur Entscheidung über den Antrag zählt erst ab Vorliegen aller erforderlichen Angaben. Sie dürfen erst nach Erhalt der Genehmigung mit dem Tierversuch beginnen.

•     Widerspruch

•     Klage vor dem Verwaltungsgericht

  • Antrag auf Genehmigung oder Anzeige von Tierversuchen,
  • Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien,
  • Belastungstabelle,
  • Personenbogen für eine Person, die an einem Tierversuchsvorhaben beteiligt werden soll,
  • Angaben zur biometrischen Planung,
  • Formular für die Stellungnahme der/des Tierschutzbeauftragten.

  • Dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
  • Der Anzeigepflicht unterliegen Versuchsvorhaben, in denen Zehnfußkrebse verwendet werden.

Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)