Befreiung von der Nachweis- und Registerpflegepflicht für Abfallwirtschaftsbeteiligte beantragen
Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen die Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Entsorgung nach.
Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.
Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.
- Nachweis und Registerpflegepflicht Befreiung
- abfallerzeugende, abfallbefördende sowie abfallsammelnde und sammelentsorgenden Unternehmen von gefährlichen Abfällen sind verpflichtet die ordnungsgemäße Entsorgung durch die Führung von Nachweisdokumenten nachzuweisen.
- Darüber hinaus haben diese sowie Makler und Händler oder Maklerinnen und Händlerinnen von Abfällen in einem Register die Entsorgungsvorgänge zu dokumentieren, an denen sie beteiligt waren.
- Wenn bei Antragstellung alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Behörde von dieser Nachweis- und Registerpflicht ganz oder in Teilen freistellen. Die Behörde behält sich hierbei das Recht des Widerrufs vor.
- Zuständig: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)
§ 26 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.
Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.
Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.
Kostenhöhe (variabel): von 50 bis zu 5.000
Verwaltungsgebühr: 50,00 - 5000,00 EURVorkasse: nein
- Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
- Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Bearbeitungsdauer: 2 - 4 WochenDie Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis-/Registerpflicht bezieht.
Widerspruch
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Internetseite der Länderarbeitsgruppe Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS)
Keine Besonderheiten zu berücksichtigen
GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH
- Nachweis und Registerpflegepflicht Befreiung
- abfallerzeugende, abfallbefördende sowie abfallsammelnde und sammelentsorgenden Unternehmen von gefährlichen Abfällen sind verpflichtet die ordnungsgemäße Entsorgung durch die Führung von Nachweisdokumenten nachzuweisen.
- Darüber hinaus haben diese sowie Makler und Händler oder Maklerinnen und Händlerinnen von Abfällen in einem Register die Entsorgungsvorgänge zu dokumentieren, an denen sie beteiligt waren.
- Wenn bei Antragstellung alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Behörde von dieser Nachweis- und Registerpflicht ganz oder in Teilen freistellen. Die Behörde behält sich hierbei das Recht des Widerrufs vor.
- Zuständig: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)
§ 26 Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.
Ob eine Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten gewährt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.
Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.
Kostenhöhe (variabel): von 50 bis zu 5.000
Verwaltungsgebühr: 50,00 - 5000,00 EURVorkasse: nein
- Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
- Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
- Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Bearbeitungsdauer: 2 - 4 WochenDie Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis-/Registerpflicht bezieht.
Widerspruch
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Internetseite der Länderarbeitsgruppe Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme (LAG GADSYS)
Keine Besonderheiten zu berücksichtigen
GOES Gesellschaft für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen mbH
