Genehmigung für das Befahren von Gewässern, die nicht für die Schifffahrt bestimmt sind Erteilung
Nicht schiffbare Gewässer sind solche, in denen Boote und Schiffe normalerweise nicht fahren dürfen. Dies liegt an unzureichender Wassertiefe, zu engen Durchfahrten oder festen Hindernissen wie Steinen, Wehren oder Brücke. Beispiele dafür sind die Blies, Prims, Nied oder der Saar-Kohlen-Kanal.
Eine Genehmigung ist für das Befahren dieser Gewässer in der Regel erforderlich, um den Schutz der Umwelt, die Sicherheit sowie die Interessen von Anliegern und Fischerei zu gewährleisten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alle notwendigen Vorschriften, einschließlich Naturschutz und Reinhaltung, eingehalten werden. Sofern Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie diese Genehmigung.
- Genehmigung erforderlich für das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit kleinen Motorbooten
- Schutz von Umwelt und Sicherheit muss gewährleistet sein
- Voraussetzungen sind vom Gewässer abhängig
§ 27 Abs. 3 S. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Angaben zur Person (Personalausweis, Bootsführerschein)
- Antriebsart des Bootes (Benzin oder Elektromotor)
- Antriebsstärke des Bootes (PS/KW)
- Angaben zum Gewässer, das befahren werden soll
Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde weitere Dokumente verlangen.
- Sie beeinträchtigen die Gemeinnützigkeit des ausgewählten Gewässers nicht
- Sie erfüllen die durch die Behörde bestimmten Einzelheiten zum Befahren des ausgewählten Gewässers
- Setzen Sie sich in Kontakt mit der zuständigen Behörde, um zu erfahren, welche Voraussetzungen Sie für das Befahren ihres ausgewählten Gewässers zu erfüllen sind.
- Reichen Sie Ihren Antrag einschließlich aller abgestimmten Unterlagen ein.
- Ihr Antrag wird geprüft, und bei Bedarf werden zusätzliche Informationen oder Nachweise angefordert.
- Sobald Ihr Antrag bewilligt ist, erhalten Sie einen Bescheid, der die erteilte Genehmigung bestätigt.
- Sollte Ihr Antrag nicht bewilligt werden, erfahren Sie die konkreten Gründe der Ablehnung durch Ihren Bescheid.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Sie müssen die Genehmigung erhalten haben, bevor Sie das betroffene Gewässer befahren.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV), Referat E/4
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV), Referat E/4
- Genehmigung erforderlich für das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit kleinen Motorbooten
- Schutz von Umwelt und Sicherheit muss gewährleistet sein
- Voraussetzungen sind vom Gewässer abhängig
§ 27 Abs. 3 S. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Angaben zur Person (Personalausweis, Bootsführerschein)
- Antriebsart des Bootes (Benzin oder Elektromotor)
- Antriebsstärke des Bootes (PS/KW)
- Angaben zum Gewässer, das befahren werden soll
Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde weitere Dokumente verlangen.
- Sie beeinträchtigen die Gemeinnützigkeit des ausgewählten Gewässers nicht
- Sie erfüllen die durch die Behörde bestimmten Einzelheiten zum Befahren des ausgewählten Gewässers
- Setzen Sie sich in Kontakt mit der zuständigen Behörde, um zu erfahren, welche Voraussetzungen Sie für das Befahren ihres ausgewählten Gewässers zu erfüllen sind.
- Reichen Sie Ihren Antrag einschließlich aller abgestimmten Unterlagen ein.
- Ihr Antrag wird geprüft, und bei Bedarf werden zusätzliche Informationen oder Nachweise angefordert.
- Sobald Ihr Antrag bewilligt ist, erhalten Sie einen Bescheid, der die erteilte Genehmigung bestätigt.
- Sollte Ihr Antrag nicht bewilligt werden, erfahren Sie die konkreten Gründe der Ablehnung durch Ihren Bescheid.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Sie müssen die Genehmigung erhalten haben, bevor Sie das betroffene Gewässer befahren.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV), Referat E/4
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV), Referat E/4
