Ersatz einer Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr beantragen
Um gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland durchzuführen, benötigen Unternehmen eine Gemeinschaftslizenz, wenn sie Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 t zulässige Gesamtmasseeinsetzen. Diese Gemeinschaftslizenz sichert, dass das Unternehmen alle erforderlichen Voraussetzungen, wie Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit, erfüllt.
Zusätzlich ist seit dem 21.02.2022 für den gewerblichen grenzüberschreitenden Transport von Fahrzeugen über 2,5 t und bis 3,5 t zulässige Gesamtmasseeine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
Eine Gemeinschaftslizenz ist weiterhin nicht erforderlich, wenn Sie Ihr Güterkraftverkehrsunternehmen, gewerbliche Transporte ausschließlich mit Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet und die ausschließlich innerstaatliche Beförderungen in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat vornehmen.
Beide Dokumente sind bei der zuständigen Behörde anzufordern und müssen regelmäßig überprüft werden, insbesondere bei Änderungen im Fahrzeugbestand oder in den unternehmerischen Voraussetzungen.
Im Falle eines Verlustes Ihrer Gemeinschaftslizenz ist es notwendig, einen Ersatz bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dies gewährleistet, dass Ihre Transportgeschäfte nicht unterbrochen werden und Sie weiterhin im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig sein können.
Der Ersatz Ihrer Dokumente erfolgt durch die Ausstellung neuer Urkunden, die Ihre erlaubte Tätigkeit offiziell bestätigen. Der Antrag auf Ersatzausstellung sollte schnellstmöglich erfolgen, um eventuelle Betriebsstörungen zu vermeiden.
- Für gewerblichen Güterkraftverkehr ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
- Beantragung der Erstausfertigung erforderlich
- Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit erforderlich
- Kopien für jedes Fahrzeug im Einsatz notwendig
- Änderungen bei Unternehmensdaten melden
- Bei Verlust Ersatzdokumente beantragen
- Nr. 26 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- §5 Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
- Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
- Art. 3-4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
- § 3 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz)
- § 10 GBZugV (Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr)
- §§ 3-5, 8, 21a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz)
- § 1 GüKGrKabotageV (Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
- Antrag auf Ersatzausfertigung der Gemeinschaftslizenz
- Schriftliche Erklärung über die Umstände des Verlustes sowie geeignete Identitätsnachweise
- Sie müssen den Verlust der Dokumente glaubhaft nachweisen.
- Sie müssen sicherstellen, dass alle ursprünglichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Kostenart: fix
Kostenhöhe: 80 Euro
Bemerkung: Gebühr für die Ausstellung von Ersatzdokumenten im Falle eines Verlustes
- Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein inklusive Informationen zum Verlust Ihrem Dokument
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit
- Beim positiven Ergebnis der Prüfung erhalten Sie Ihre Ersatzdokumente und können ohne Verzögerungen weiter im Güterkraftverkehr arbeiten
Es gibt keine Frist.
Widerspruch
Gegen den Bescheid und gegen die Kostenfestsetzung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben.
Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen (§ 55 PBefG i.V. m §§ 68 ff.VwGO).
- Für gewerblichen Güterkraftverkehr ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
- Beantragung der Erstausfertigung erforderlich
- Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit erforderlich
- Kopien für jedes Fahrzeug im Einsatz notwendig
- Änderungen bei Unternehmensdaten melden
- Bei Verlust Ersatzdokumente beantragen
- Nr. 26 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- §5 Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG)
- Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
- Art. 3-4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
- § 3 GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz)
- § 10 GBZugV (Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr)
- §§ 3-5, 8, 21a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz)
- § 1 GüKGrKabotageV (Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
- Antrag auf Ersatzausfertigung der Gemeinschaftslizenz
- Schriftliche Erklärung über die Umstände des Verlustes sowie geeignete Identitätsnachweise
- Sie müssen den Verlust der Dokumente glaubhaft nachweisen.
- Sie müssen sicherstellen, dass alle ursprünglichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Kostenart: fix
Kostenhöhe: 80 Euro
Bemerkung: Gebühr für die Ausstellung von Ersatzdokumenten im Falle eines Verlustes
- Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein inklusive Informationen zum Verlust Ihrem Dokument
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit
- Beim positiven Ergebnis der Prüfung erhalten Sie Ihre Ersatzdokumente und können ohne Verzögerungen weiter im Güterkraftverkehr arbeiten
Es gibt keine Frist.
Widerspruch
Gegen den Bescheid und gegen die Kostenfestsetzung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben.
Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen (§ 55 PBefG i.V. m §§ 68 ff.VwGO).
