Ausfertigung einer zusätzlichen beglaubigten Kopie Ihrer Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr beantragen
Um gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland durchzuführen, benötigen Unternehmen eine Gemeinschaftslizenz, wenn sie Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 t zulässige Gesamtmasseeinsetzen. Diese Gemeinschaftslizenz sichert, dass das Unternehmen alle erforderlichen Voraussetzungen, wie Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit, erfüllt.
Zusätzlich ist seit dem 21.02.2022 für den gewerblichen grenzüberschreitenden Transport von Fahrzeugen über 2,5 t und bis 3,5 t zulässige Gesamtmasseeine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
Eine Gemeinschaftslizenz ist weiterhin nicht erforderlich, wenn Sie Ihr Güterkraftverkehrsunternehmen, gewerbliche Transporte ausschließlich mit Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet und die ausschließlich innerstaatliche Beförderungen in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat vornehmen.
Beide Dokumente sind bei der zuständigen Behörde anzufordern und müssen regelmäßig überprüft werden, insbesondere bei Änderungen im Fahrzeugbestand oder in den unternehmerischen Voraussetzungen.
Der grenzüberschreitende Güterkraftverkehr erfordert, dass Sie für jedes eingesetzte Fahrzeug eine beglaubigte Kopie der Lizenz bei sich tragen.
Sie können beglaubigte Kopien bei der zuständigen Behörde in Ihrem Niederlassungsmitgliedstaat beantragen. Es ist entscheidend, dass Sie im Antrag alle relevanten Informationen bereitstellen, darunter der Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens gemäß den geltenden Standards der EU-Verordnungen. Die beglaubigten Kopien werden auf der Grundlage der Gesamtzahl der Fahrzeuge, die Sie betreiben möchten, ausgestellt. In jedem Fahrzeug muss diese beglaubigte Kopie mitgeführt werden, um den rechtlichen Anforderungen im Falle von Kontrollen zu entsprechen.
Der Antrag auf eine beglaubigte Kopie sollte auch zusätzliche Informationen enthalten, wie die Seriennummer der Gemeinschaftslizenz und die Details zu den Fahrzeugen, die die Lizenz nutzen sollen. Beachten Sie, dass die beglaubigte Kopie nicht übertragbar ist und immer aktuell gehalten werden muss.
- Für gewerblichen Güterkraftverkehr ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
- Beantragung der Erstausfertigung erforderlich
- Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit erforderlich
- Kopien für jedes Fahrzeug im Einsatz notwendig
- Änderungen bei Unternehmensdaten melden
- Bei Verlust Ersatzdokumente beantragen
- § 3 Absatz 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
- Art. 3-4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
- § 10 GBZugV (Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr)
- §§ 3-5, 8, 21a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz)
- § 1 GüKGrKabotageV (Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
- Antrag auf Ausfertigung von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz
- Identitätsnachweis: Personalausweis oder Reisepass von Unternehmer/in, Geschäftsführer/in und Verkehrsleiter/in (Vorder- und Rückseite)
- Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung bei bereits bestehendem Gewerbe
- Vollständiger, aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden Belegart O
- a) für Unternehmer/in (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
- b) für Verkehrsleiter/in (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
- Fahrzeugnachweise: Fahrzeugliste (beinhaltet Kennzeichen & zulässiges Gesamtgewicht), Kopien der Zulassungsbescheinigung, bei Mietfahrzeugen Kopie eines aktuellen Mietvertrages
- Daten zu Ihrer bestehenden Gemeinschaftslizenz
- Ihr Unternehmen muss eine gültige Gemeinschaftslizenz besitzen
- Sie müssen über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen
- Sie müssen über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen.
- Die zur Vertretung ermächtigte Person muss zuverlässig sein
- Reichen Sie den Antrag auf eine beglaubigte Kopie bei der zuständigen Behörde Ihres Niederlassungsmitgliedstaates ein. Der Antrag sollte alle erforderlichen Informationen und Nachweise enthalten.
- Die zuständige Behörde prüft die finanziellen und rechtlichen Voraussetzungen Ihres Unternehmens gemäß den EU-Verordnungen und stellt sicher, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
- Nach erfolgreicher Prüfung werden die beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz ausgestellt. Die Anzahl der Kopien richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge, die Sie im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einsetzen möchten.
- Stellen Sie sicher, dass die beglaubigten Kopien in jedem Ihrer Fahrzeuge bei Kontrollen vorzeigbar sind, um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten.
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Es gibt keine Frist.
Widerspruch
Gegen den Bescheid und gegen die Kostenfestsetzung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben.
Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen (§ 55 PBefG i.V. m §§ 68 ff.VwGO).
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Für gewerblichen Güterkraftverkehr ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich.
- Beantragung der Erstausfertigung erforderlich
- Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit erforderlich
- Kopien für jedes Fahrzeug im Einsatz notwendig
- Änderungen bei Unternehmensdaten melden
- Bei Verlust Ersatzdokumente beantragen
- § 3 Absatz 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
- Art. 3-4 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
- § 10 GBZugV (Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr)
- §§ 3-5, 8, 21a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz)
- § 1 GüKGrKabotageV (Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
- Antrag auf Ausfertigung von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz
- Identitätsnachweis: Personalausweis oder Reisepass von Unternehmer/in, Geschäftsführer/in und Verkehrsleiter/in (Vorder- und Rückseite)
- Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung bei bereits bestehendem Gewerbe
- Vollständiger, aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden Belegart O
- a) für Unternehmer/in (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
- b) für Verkehrsleiter/in (bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
- Fahrzeugnachweise: Fahrzeugliste (beinhaltet Kennzeichen & zulässiges Gesamtgewicht), Kopien der Zulassungsbescheinigung, bei Mietfahrzeugen Kopie eines aktuellen Mietvertrages
- Daten zu Ihrer bestehenden Gemeinschaftslizenz
- Ihr Unternehmen muss eine gültige Gemeinschaftslizenz besitzen
- Sie müssen über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen
- Sie müssen über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen.
- Die zur Vertretung ermächtigte Person muss zuverlässig sein
- Reichen Sie den Antrag auf eine beglaubigte Kopie bei der zuständigen Behörde Ihres Niederlassungsmitgliedstaates ein. Der Antrag sollte alle erforderlichen Informationen und Nachweise enthalten.
- Die zuständige Behörde prüft die finanziellen und rechtlichen Voraussetzungen Ihres Unternehmens gemäß den EU-Verordnungen und stellt sicher, dass alle Anforderungen erfüllt sind.
- Nach erfolgreicher Prüfung werden die beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz ausgestellt. Die Anzahl der Kopien richtet sich nach der Anzahl der Fahrzeuge, die Sie im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einsetzen möchten.
- Stellen Sie sicher, dass die beglaubigten Kopien in jedem Ihrer Fahrzeuge bei Kontrollen vorzeigbar sind, um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten.
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Es gibt keine Frist.
Widerspruch
Gegen den Bescheid und gegen die Kostenfestsetzung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben.
Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen (§ 55 PBefG i.V. m §§ 68 ff.VwGO).
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
