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Genehmigung zum Betrieb von Drohnen beantragen

Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein so genanntes "Unbemanntes Luftfahrzeugsystem" -  "Unmanned Aircraft System" (UAS) - bilden. Sie sind vielseitig einsetzbar. Folgende Aktivitäten sind   mithilfe von Drohnen zum Beispiel möglich:

  • Motive fotografieren oder filmen
  • Rehkitze retten  
  • Flächen vermessen

Wenn Sie eine Drohne verwenden, wollen Sie unter Umständen auch geografische Gebiete überfliegen, für die Sie eine Erlaubnis benötigen. Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein gemäß Luftverkehrs-Ordnung festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb erlaubt, einschränkt oder ausschließt. Damit sollen Risiken vermieden werden für folgende Bereiche:

  • die öffentliche Sicherheit
  • den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • den Schutz vor Lärmbelästigung
  • die Umwelt

Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind zum Beispiel folgende:

  • Bundesfernstraßen
  • Bundeswasserstraßen,
  • Nahbereiche von Flugplätzen und Flughäfen
  • Naturschutzgebiete
  • Wohngrundstücke

In folgenden Fällen ist eine Erlaubnis zum Beispiel notwendig:

  • Sie wollen ein geografisches (UAS-) Gebiet überfliegen, können aber keine Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers oder der zuständigen Stelle einholen
  • Sie wollen Ihr Fluggerät in der Nähe von Flughäfen oder über Wohngrundstücken ohne Zustimmung und in einer Höhe von weniger als 100 Metern betreiben

Besteht dafür ein berechtigtes Interesse, können Sie eine Genehmigung zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen.

Für geografische Gebiete, die unter anderem Sicherheitsabstände zu Flugplätzen, Flughäfen, Industrieanlagen und Naturschutzgebieten betreffen, kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes über die dort festgelegten Regelungen hinaus in begründeten Fällen den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulassen, wenn

1. der beabsichtigte Betrieb und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Natur- und Umweltschutz, führen und

2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.

Die Genehmigung kann natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen allgemein oder für den Einzelfall erteilt werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden.

  • soll beim Betrieb einer Drohne ein geografisches UAS-Gebiet, überflogen werden, ist unter Umständen eine Genehmigung zum Einflug in das geografische Gebiet erforderlich
  • Risiken sollen vermieden werden für
    • öffentliche Sicherheit
    • Schutz vor Lärmbelästigung
    • Umwelt
  • Beispiele für geografische Gebiete:
    • Bundesfernstraßen
    • Bundeswasserstraßen
    • Wohngrundstücke
    • Nahbereich von Flugplätzen und Flughäfen
    • Naturschutzgebiete
  • Einflug in ein geografisches Gebiet beziehungsweise in geografische Gebiete muss vorab bei zuständiger Stelle beantragt werden
  • 2 Optionen:
    • Allgemeinerlaubnis zum Einflug in geografische Gebiete
    • Einzelerlaubnis zum Einflug in ein geografisches Gebiet

  • Antrag auf Einflug in ein geografisches UAS-Gebiet
  • Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
  • gegebenenfalls:
    • Kompetenznachweis A1/A3 oder Fernpiloten-Zeugnis A2
    • Selbsterklärung praktische Fähigkeiten
    • detaillierte Karten- oder Luftbilder, wie zum Beispiel Google Maps, in welchen der geplante Flugsektor und Start- beziehungsweise Landeplätze eingezeichnet sind
    • schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Auftrag betroffener Behörden, Stellen oder Betreiber
    • Freigabe Deutsche Flugsicherung
    • Gutachten über Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums
    • weitere Bewertungen und Gutachten, zum Beispiel im Bereich Lärm- und Naturschutz
  • Hauptantrag: "Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß §21i Abs. 1 der LuftverkehrsOrdnung (LuftVO) zum Betrieb unbemannter Fluggeräte in geografischen Gebieten"

  • Verpflichtend sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen (wenn zutreffend):

    • Nur bei Einzelgenehmigung: detaillierte Karten-/Luftbilder (z.B. Google Maps/ Maptool der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt), in welchen der geplante Flugsektor und Start- bzw. Landeplätze eingezeichnet sind
    • EU-Kompetenznachweis A1/A3 der vorgesehenen Fernpiloten (Nachweis über den Abschluss eines Online-Lehrgangs und das Bestehen der Online-Theorieprüfung) 
    • Versicherungsnachweise über die Luftfahrt-Haftpflichtversicherung 
       
  • Gegebenenfalls sind dem Antrag zusätzlich beizufügen:
    • EU-Fernpiloten-Zeugnis A2 der vorgesehenen Fernpilot
    • Zustimmungserklärung(en) der betroffenen Anlagenbetreiber beziehungsweise Grundstückseigentümer oder sonstige Stellen/der Naturschutzbehörde/der Ordnungsbehörde und so weiter
    • Erklärung über den Abschluss eines praktischen Selbststudiums 

Hinweis: Die Landesluftfahrtbehörde kann im Rahmen der Antragsbearbeitung die Vorlage weiterer Dokumente verlangen.

  • ausreichende Lufthaftpflichtversicherung
  • erforderliche Kompetenznachweise
  • vorgesehener Betrieb und Nutzung des Luftraums führen nicht
    • zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
    • zu Fluglärm, der über ein angemessenes Maß hinausgeht, oder
    • zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zu Verletzungen des Datenschutzes oder des Natur- und Umweltschutzes
  • EU-Kompetenznachweis A1/A3 der vorgesehenen Fernpiloten muss vorliegen.
  • Fernpiloten dürfen nicht jünger als 16 Jahre sein
  • UAS-Betreiber muss beim LBA registriert sein

Weiterhin wird auf die Hinweise zum Ausfüllen des Antrages im Antragsformular verwiesen

Für die Erteilung einer Genehmigung nach §21i Abs. 1 LuftVO ist eine Rahmengebühr in Höhe von 50 bis 3.500 Euro vorgegeben.

Bemerkung: Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Art der Genehmigung (Einzel- oder Allgemeingenehmigung) und der Anzahl der beantragten geografischen Gebiete. Informationen über die in Ihrem Fall anfallenden Gebühren erhalten Sie auf Rückfrage von den Mitarbeitern der Landesluftfahrtbehörde.

Einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß §21i Abs. 1 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) zum Betrieb unbemannter Fluggeräte in geografischen Gebieten können Sie online oder schriftlich beantragen.

Stellen Sie sicher, dass die benötigten Nachweise und Anlagen vorliegen und der Antrag fristgerecht und vollständig abgegeben wird. 

Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu 14 Arbeitstage

Es gibt keine Frist.

Fristtyp: Antragsfrist

Dauer: 14 Arbeitstage

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim

    Verwaltungsgericht des Saarlandes
    Kaiser-Wilhelm-Straße 15
    66740 Saarlouis

    schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. 

    Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwälten im Saarland erhoben werden. 

    Die Klage muss den Klägerinnen und Klägern, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten; die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen nebst Anlagen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten sowie die angefochtene Entscheidung in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Wichtige Hinweise zum Ausfüllen des Antrages finden Sie auch im Antragsformular.

Weitere allgemeine Hinweise:

  • Füllen Sie den Antrag bitte vollständig aus und reichen Sie ihn bei der Luftfahrtbehörde des Saarlandes ein. Jede Angabe ist zur Bearbeitung notwendig. Erst wenn alle Angaben und Nachweise vorliegen, kann ein entsprechendes Erlaubnisverfahren eingeleitet werden.

Bei Anträgen, die nicht mindestens 14 Arbeitstage vor dem geplanten Einsatzzeitraum bei der Luftfahrtbehörde des Saarlandes eingegangen sind, kann nicht gewährleistet werden, dass über die Genehmigung termingerecht entschieden wird.

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV); Referat F/2 "Luftfahrt"

Luftfahrtbehörde des Saarlandes

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz