Tiertransport - Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Tiertransporte beantragen
Für den Transport von lebenden Wirbeltieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit benötigen Sie einen Befähigungsnachweis. Landwirtschaftlich Tätige benötigen bei einer Beförderung ihrer eigenen Tiere über einer Strecke von mehr als 65 Kilometern ebenfalls einen Befähigungsnachweis. Dieser Nachweis stellt sicher, dass Sie in der Lage sind, Wirbeltiere sicher und tierschutzgerecht zu befördern.
- Befähigungsnachweis für Tiertransporte erforderlich.
- Gilt ebenfalls für Landwirte bei Transportstrecken über 65 km.
- Die Ausstellung des Befähigungsnachweises für den Tiertransport muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
- Antrag zur Ausstellung des Befähigungsnachweises (auch bei der zuständigen Behörde erhältlich)
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis für Behörden)
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie haben eine anerkannte Ausbildung oder einen Schulungslehrgang zum ordnungsgemäßen Transport von Tieren abgeschlossen.
- Sie besitzen eine Prüfungsbescheinigung der zuständigen Behörde.
- Ihr Befähigungsnachweis gilt für die beförderte Tierart.
Das Veterinäramt stellt den Befähigungsnachweis in der Regel aus, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Richtet sich nach der saarländischen Gebührenordnung bzw. nach den Gebührensatzungen der nach saarländischem Landesrecht zuständigen Stellen.
- Stellen Sie den Antrag zur Ausstellung des Befähigungsnachweises bei der zuständigen Behörde.
- Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Befähigungsnachweis.
Bei negativem Prüfungsergebnis werden Ihnen die Gründe mitgeteilt und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen aufgezeigt.
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten.
Der Befähigungsnachweis muss vor Beginn der Tätigkeit vorliegen.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
- Befähigungsnachweis für Tiertransporte erforderlich.
- Gilt ebenfalls für Landwirte bei Transportstrecken über 65 km.
- Die Ausstellung des Befähigungsnachweises für den Tiertransport muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
- Antrag zur Ausstellung des Befähigungsnachweises (auch bei der zuständigen Behörde erhältlich)
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis für Behörden)
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie haben eine anerkannte Ausbildung oder einen Schulungslehrgang zum ordnungsgemäßen Transport von Tieren abgeschlossen.
- Sie besitzen eine Prüfungsbescheinigung der zuständigen Behörde.
- Ihr Befähigungsnachweis gilt für die beförderte Tierart.
Das Veterinäramt stellt den Befähigungsnachweis in der Regel aus, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.
Richtet sich nach der saarländischen Gebührenordnung bzw. nach den Gebührensatzungen der nach saarländischem Landesrecht zuständigen Stellen.
- Stellen Sie den Antrag zur Ausstellung des Befähigungsnachweises bei der zuständigen Behörde.
- Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie einen Befähigungsnachweis.
Bei negativem Prüfungsergebnis werden Ihnen die Gründe mitgeteilt und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen aufgezeigt.
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten.
Der Befähigungsnachweis muss vor Beginn der Tätigkeit vorliegen.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
