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Sammelstelle für den Viehhandel - Zulassung nach Viehverkehrsverordnung beantragen

Wer eine Sammelstelle betreiben möchte, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden, benötigt die Zulassung durch die zuständige Behörde. Dies gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.

  • Bei gewerbsmäßig betriebener Sammelstelle für Viehhandel muss diese zugelassen werden
  • Zulassung nur unter besonderen Hygienevoraussetzungen der Reinigung und Desinfektion
  • Zulassung nur unter bestimmten räumlichen Voraussetzungen
  • Trennung zwischen Zucht und Nutztieren sowie Schlachttieren
  • Sammelstelle für den Viehhandel Zulassung nach Viehverkehrsverordnung

  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Gewebeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftsvertrag
  • Kopien der Nachweise über Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge, sofern dies durch Dritte bereitgestellt wird
  • Schriftlicher Plan für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Verkehrswege
  • Evtl weitere Unterlagen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Veterinärbehörde

  • Sie verfügen über geeignete Anlagen zum ordnungsgemäßen Entladen und zur artgerechten Haltung der Tiere, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
  • Sie haben Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, sowie von flüssigen Stallabgängen. Alternativ erbringen Sie den Nachweis, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird.
  • Ihre Räumlichkeiten und Laderampen sind ausreichend beleuchtet.
  • Es sind geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden.
  • Für Ihre Transportfahrzeuge haben Sie einen geeigneten Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine Desinfektionsvorrichtung. Alternativ erbringen Sie den Nachweis, dass die Reinigung und Desinfektion durch Dritte erfolgt.
  • Ihre Desinfektionseinrichtung gewährleistet ganzjährig eine ausreichende Desinfektion.
  • Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
  • Es sind Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden.
  • Gegebenenfalls verfügen Sie über einen Raum für den beamteten Tierarzt.
  • Sie haben einen schriftlichen oder elektronischen Plan für die Reinigung und Desinfektion vorliegen.
  • Ihre Verkehrswege und Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren sind befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar.
  • Gegebenenfalls erbringen Sie weitere erforderliche Nachweise.
  • Alternativ erbringen Sie den Nachweis, dass die Lagerung durch Dritte erfolgt.
  • Alternativ erbringen Sie den Nachweis, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte erfolgt.

Die Gebühren sind, je nach Aufwand, unterschiedlich hoch. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Behörde.

  • Reichen Sie den Antrag mit den benötigten Unterlagen ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Korrektheit
  • Die zuständige Behörde führt gegebenenfalls eine Vor-Ort-Besichtigung durch, um die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen
  • Nach einer erfolgreichen Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie die Zulassung. Eine Aufnahme der Tätigkeit kann erst nach Erteilung der Zulassung erfolgen

Bitte stellen Sie den Antrag mehrere Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit. Die Zulassung muss vor Betriebsaufnahme erfolgen.

Vor Beginn der Tätigkeit muss die Zulassung vorliegen.

Die Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden.

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht