Praktische Prüfung anzeigen
Wenn Sie als Prüferin oder Prüfer eine praktische Prüfung durchführen, müssen Sie diese vorab dem Luftfahrt-Bundesamt anzeigen.
Praktische Prüfungen müssen angezeigt werden
- für die Prüfung für Verkehrspilotinnen oder Verkehrspiloten (ATPL),
- die kompetenzbasierte Instrumentenflugberechtigung (CB-IR).
Als Prüferin oder Prüfer müssen Sie dem Luftfahrt-Bundesamt eine praktische Prüfung spätestens 7 Tage vor der geplanten Prüfung melden. Sie können die Meldung als deren Vertretung vornehmen.
Wenn der von Ihnen angezeigte Prüfungstermin nicht eingehalten werden kann, müssen Sie das dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitteilen.
- Anzeige einer praktischen Prüfung Entgegennahme
-
Praktische Prüfungen müssen angezeigt werden
- für die Prüfung für Verkehrspilotinnen oder Verkehrspiloten (ATPL)
- die kompetenzbasierte Instrumentenflugberechtigung (CB-IR)
-
Prüferinnen oder Prüfer müssen eine praktische Prüfung im Vorfeld dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anzeigen
- spätestens 7 Tage vor der Prüfung
- Anzeige erfolgt durch Prüfperson oder deren Vertretung
- Informationen zur Bewerberin beziehungsweise zum Bewerber sowie Prüfungsdetails müssen angegeben werden
- wird der Prüfungstermin nicht eingehalten, muss das dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitgeteilt werden
- zuständig: Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
- Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nummer 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
- § 128 Absatz 2 Satz 1 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Einverständniserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Verarbeitung personenbezogener Daten
- gegebenenfalls: Nachweis der Vertretungsberechtigung
-
Sie haben eine gültige Prüferberechtigung.
- Mit einem Nachweis der Vertretungsberechtigung können Sie die Beantragung auch als Vertretung vornehmen.
- Sie sind eine natürliche Person (Inland, EU-Staat, Drittstaat) oder eine juristische Person (mit Sitz im Inland oder vertreten durch natürliche Personen aus Inland, EU-Staat oder Drittstaat).
Es fallen keine Kosten an.
Eine praktische Prüfung können Sie online anzeigen:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie die Anzeige einer praktischen Prüfung aus.
- Sie können den gegebenenfalls erforderlichen Nachweis der Vertretungsberechtigung direkt hochladen.
- Senden Sie die Anzeige online ab.
- Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft den Sachverhalt. Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das Luftfahrt-Bundesamt Kontakt zu Ihnen auf.
Bearbeitungsdauer: 1 - 2 WochenDie Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall variieren. Sie können beim LBA den aktuellen Stand erfragen.
Antragsfrist: 7 TageSie müssen die praktische Prüfung spätestens 7 Tage vor deren Durchführung beim Luftfahrt-Bundesamt melden.
Es sind keine Rechtsbehelfe gegeben.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
- Anzeige einer praktischen Prüfung Entgegennahme
-
Praktische Prüfungen müssen angezeigt werden
- für die Prüfung für Verkehrspilotinnen oder Verkehrspiloten (ATPL)
- die kompetenzbasierte Instrumentenflugberechtigung (CB-IR)
-
Prüferinnen oder Prüfer müssen eine praktische Prüfung im Vorfeld dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anzeigen
- spätestens 7 Tage vor der Prüfung
- Anzeige erfolgt durch Prüfperson oder deren Vertretung
- Informationen zur Bewerberin beziehungsweise zum Bewerber sowie Prüfungsdetails müssen angegeben werden
- wird der Prüfungstermin nicht eingehalten, muss das dem Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich mitgeteilt werden
- zuständig: Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
- Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nummer 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
- § 128 Absatz 2 Satz 1 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
- Einverständniserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zur Verarbeitung personenbezogener Daten
- gegebenenfalls: Nachweis der Vertretungsberechtigung
-
Sie haben eine gültige Prüferberechtigung.
- Mit einem Nachweis der Vertretungsberechtigung können Sie die Beantragung auch als Vertretung vornehmen.
- Sie sind eine natürliche Person (Inland, EU-Staat, Drittstaat) oder eine juristische Person (mit Sitz im Inland oder vertreten durch natürliche Personen aus Inland, EU-Staat oder Drittstaat).
Es fallen keine Kosten an.
Eine praktische Prüfung können Sie online anzeigen:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie die Anzeige einer praktischen Prüfung aus.
- Sie können den gegebenenfalls erforderlichen Nachweis der Vertretungsberechtigung direkt hochladen.
- Senden Sie die Anzeige online ab.
- Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft den Sachverhalt. Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das Luftfahrt-Bundesamt Kontakt zu Ihnen auf.
Bearbeitungsdauer: 1 - 2 WochenDie Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall variieren. Sie können beim LBA den aktuellen Stand erfragen.
Antragsfrist: 7 TageSie müssen die praktische Prüfung spätestens 7 Tage vor deren Durchführung beim Luftfahrt-Bundesamt melden.
Es sind keine Rechtsbehelfe gegeben.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
