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Satzung einer Handwerkskammer Bekanntmachung

Für jede Handwerkskammer wurde von der obersten Landesbehörde eine Satzung erlassen (§ 105 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks [Handwerksordnung]). In § 105 Abs. 2 HwO sind die Mindestbestimmungen einer solchen Satzung enthalten, z. B. die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung. 

Nach § 106 Abs. 1 Nr. 11 HwO bleibt der Vollversammlung die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung vorbehalten, nach Abs. 2 Satz 2 ist dieser Beschluss der Vollversammlung in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organen öffentlich bekannt zu machen sind.
 
Nach § 45 Abs. 1 der Satzung der Handwerkskammer sind Bekanntmachungen der Handwerkskammer im "Deutschen Handwerksblatt (DHB)" und/oder in dem Nachrichtenorgan des saarländischen Handwerks "Der SaarHandwerker" zu veröffentlichen. Nach Absatz 2 steht einer Veröffentlichung im "Deutschen Handwerksblatt (DHB)" und/oder in "Der SaarHandwerker" die Aufnahme der Bekanntmachung auf der Webseite der Handwerkskammer im Internet unter der Rubrik "Amtliche Bekanntmachungen" gleich. Neben dem Einstellen der Bekanntmachung auf der Webseite ist im "Deutschen Handwerksblatt 
(DHB)" und/oder in "Der SaarHandwerker" die Bezeichnung des Beschlusses, die Fundstelle auf der Webseite und das Datum des Inkrafttretens zu veröffentlichen. Nach Absatz 3 sind die Satzung und ihre Änderungen außerdem im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

Die Veröffentlichung der vorgenannten Informationen erfolgt im Deutschen Handwerksblatt (DHB) und in „Der SaarHandwerker“, die Bekanntmachung erfolgt auf unserer Webseite unter Amtliche Bekanntmachungen. Die Veröffentlichung der Satzungsänderung erfolgt zusätzlich im Amtsblatt des Saarlandes, Teil II.
 

Wenn die Vollversammlung der Handwerkskammer des Saarlandes eine Änderung ihrer Satzung beschließt, ist dieser Beschluss von der Handwerkskammer auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. 

Die Bekanntmachung des Beschlusses der Vollversammlung der Handwerkskammer über die Änderung der Satzung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung von Amts wegen.

  • Beschlussfassung der Vollversammlung der Handwerkskammer des Saarlandes über die Änderung der Satzung nach § 106 Abs. 1 Nr. 11 HwO.
  • Beauftragung der Redaktionen des "Deutschen Handwerksblatt (DHB)" und des "Der SaarHandwerker" mit der Veröffentlichung der Bezeichnung des Beschlusses, die Fundstelle auf der Webseite und das Datum des Inkrafttretens per E-Mail. Beauftragung der Staatskanzlei des Saarlandes mit der Veröffentlichung der Satzungsänderung im Amtsblatt des Saarlandes per E-Mail.
  • Ausfertigung des Beschlusses durch die Handwerkskammer und Veröffentlichung der Ausfertigung auf der Webseite unter https://www.hwk-saarland.de/ueber-uns/amtliche-bekanntmachungen/ unter dem jeweiligen Jahr.
  • Veröffentlichung der Satzungsänderung im Amtsblatt des Saarlandes, Teil II.