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Flurstück Zerlegung

Die Zerlegungsvermessung - auch Teilungsvermessung genannt - ist der katastertechnische Vorgang zur Bildung neuer Flurstücksgrenzen und dient zur Schaffung neuer Flurstücke. Sie ist damit eine Voraussetzung zur grundbuchrechtlichen Teilung eines Grundstücks. Der Verlauf der neuen Grenzen richtet sich nach den Wünschen der Eigentümer bzw. Erwerber unter Berücksichtigung planungs- und bauordnungsrechtlicher Belange. Die neuen Grenzpunkte werden mit Grenzmarken gekennzeichnet (Abmarkung). Im Zuge der Vermessung werden die neuen Flurstücke in ihrer zukünftigen Form und Größe gebildet und mit neuen Flurstücksnummern versehen.

Vermessungsanträge können von den Grundstückseigentümern, ihren Bevollmächtigten oder von sonstigen Berechtigten (z.B. Erwerber, Testamentsvollstrecker) gestellt werden. Die Vermessungsstelle kann im Zweifelsfalle die schriftliche Zustimmung des Eigentümers verlangen. 

Die Antragsteller sind darauf hinzuweisen, dass die Beachtung der bauplanungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Rahmenvorgaben dem Eigentümer obliegt und die Überprüfung 
durch die Bauaufsichtsbehörden erfolgt.

Unter Zerlegungsvermessung wird die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke verstanden.   

Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 in der jeweils gültigen Fassung

 

Antragstellung bei einer Vermessungsstelle.

Die Gebühren richten sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm).

Den Antrag können Sie über den Onlineshop des LVGL per Email, schriftlich oder mündlich in einer Vertriebsstelle des LVGL beantragen.

Weiter können Sie sich auch an einen im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) wenden.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Vermessung. 

Keine

Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen - die Entfernung von Abmarkungen - und die Abmarkung der Grenzpunkte - kann Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden. Weiter kann auch Klage gegen die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster und den Gebührenbescheid beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden.

Keine

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI)

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung  Von der Heydt 22, 66115 Saarbrücken  Anfahrtsbeschreibung: Siehe Link!

Auskunftsstellen in Saarbrücken, Saarlouis, Lebach, Merzig, Neunkirchen, St. Ingbert, St. Wendel und Wadern

Telefon: +49 (681) 9712-03  Fax: +49 (681) 9712-200  E-Mail: poststelle@lvgl.saarland.de 

Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung.

Die im Saarland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI)