Unschädlichkeitszeugnis beantragen
Ein Unschädlichkeitszeugnis enthält die behördliche Feststellung, dass in den unten genannten Fällen die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
Die Feststellung der Unschädlichkeit ersetzt die für die Rechtsänderung sonst erforderlichen Bewilligung, Erklärung oder Zustimmung der Berechtigten.Auf Grund des Unschädlichkeitszeugnis kann:
ein Teil eines Grundstückes oder ein Grundstück, das zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers belastet ist, frei von Belastungen veräußert werden,
ein Recht an einem Grundstück, das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstückes zusteht, aufgehoben werden
bei Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstückes die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstückes verteilt werden,
ein Grundstück, dessen Teilung nach gesetzlicher Vorschrift der Zustimmung dinglich Berechtigter bedarf, geteilt werden.
Die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnis kann beantragen wer ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unschädlichkeit darlegt.
Das Unschädlichkeitszeugnis ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den lastenfreien Eigentumsübergang an Grundstücksteilen oder die Aufhebung von Rechten an einem Grundstück.
Gesetz Nr. 842 über Unschädlichkeitszeugnisse vom 25. Januar 1967 in der aktuellen Version.
Antragstellung beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGl)
Die Gebühren richten sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm).
Den Antrag können Sie über den Onlineshop des LVGL per Email, schriftlich oder mündlich in einer Vertriebsstelle des LVGL beantragen.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsaufwand (Recherche, Anhörung, ...)
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnis steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnis den übrigen Berechtigten, denen die Verfügung zuzustellen ist, das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Zuständig ist das Amtsgericht, das das Grundbuch für das betroffene Grundstück führt. Gegen den Gebührenbescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden.
Keine
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL)
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Von der Heydt 22, 66115 Saarbrücken
Anfahrtsbeschreibung: Siehe Link
Auskunftsstellen in Saarbrücken, Saarlouis, Lebach, Merzig, Neunkirchen, St. Ingbert, St. Wendel und Wadern.
Telefon: +49 (681) 9712-03 Fax: +49 (681) 9712-200
E-Mail: poststelle@lvgl.saarland.de
Das Unschädlichkeitszeugnis ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den lastenfreien Eigentumsübergang an Grundstücksteilen oder die Aufhebung von Rechten an einem Grundstück.
Gesetz Nr. 842 über Unschädlichkeitszeugnisse vom 25. Januar 1967 in der aktuellen Version.
Antragstellung beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGl)
Die Gebühren richten sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm).
Den Antrag können Sie über den Onlineshop des LVGL per Email, schriftlich oder mündlich in einer Vertriebsstelle des LVGL beantragen.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsaufwand (Recherche, Anhörung, ...)
Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung des Unschädlichkeitszeugnis steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnis den übrigen Berechtigten, denen die Verfügung zuzustellen ist, das Recht zu, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Zuständig ist das Amtsgericht, das das Grundbuch für das betroffene Grundstück führt. Gegen den Gebührenbescheid kann Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden.
Keine
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL)
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung Von der Heydt 22, 66115 Saarbrücken
Anfahrtsbeschreibung: Siehe Link
Auskunftsstellen in Saarbrücken, Saarlouis, Lebach, Merzig, Neunkirchen, St. Ingbert, St. Wendel und Wadern.
Telefon: +49 (681) 9712-03 Fax: +49 (681) 9712-200
E-Mail: poststelle@lvgl.saarland.de
