Steuerklasse ändern nach Wiederaufnahme der ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
Nehmen Sie und Ihr Ehegatte bzw. Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eingetragener Lebenspartner nach einem dauernden Getrenntleben die eheliche/lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wieder auf, stehen Ihnen wieder die familiengerechten Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor zu.
Die familiengerechte Steuerklasse kann dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Sie wird zu Beginn des Monats berücksichtigt, in dem die Trennung beendet worden ist.
Sofern bei Ihnen und/oder Ihrem dauernd getrennt lebenden Ehegatte/Lebenspartner während des Getrenntlebens die Steuerklasse II berücksichtigt worden ist, entfällt diese mit Zuordnung der familiengerechten Steuerklassen.
- Steuerklasse ändern nach Wiederaufnahme der ehelichen oder (eingetragenen) lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
- Wiederaufnahme der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beendet das dauernde Getrenntleben
- familiengerechte Steuerklasse (III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor) wird zu Beginn des Monats berücksichtigt, in dem die Trennung beendet worden ist
- Zuständig: Finanzamt
§ 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
Wiederaufnahme der ehelichen/ lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern nach dauernder Trennung.
Für die Mitteilung über die Beendigung des Getrenntlebens und die entsprechende Änderung der Steuerklasse wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Sie können die Erklärung online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
Alternativ steht Ihnen der Vordruck "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft" in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Eine Berücksichtigung der familiengerechten Steuerklassen erfolgt dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Sie können die Erklärung online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
Alternativ steht Ihnen der Vordruck "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft" in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Eine Berücksichtigung der familiengerechten Steuerklassen erfolgt dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2
06.12.2023
Ihr Wohnsitzfinanzamt
- Steuerklasse ändern nach Wiederaufnahme der ehelichen oder (eingetragenen) lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
- Wiederaufnahme der gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beendet das dauernde Getrenntleben
- familiengerechte Steuerklasse (III/V, IV/IV, IV/IV mit Faktor) wird zu Beginn des Monats berücksichtigt, in dem die Trennung beendet worden ist
- Zuständig: Finanzamt
§ 39e Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)
Wiederaufnahme der ehelichen/ lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern nach dauernder Trennung.
Für die Mitteilung über die Beendigung des Getrenntlebens und die entsprechende Änderung der Steuerklasse wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Sie können die Erklärung online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
Alternativ steht Ihnen der Vordruck "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft" in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Eine Berücksichtigung der familiengerechten Steuerklassen erfolgt dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Sie können die Erklärung online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
Alternativ steht Ihnen der Vordruck "Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft" in Papierform bei Ihrem Finanzamt oder zum Download auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Eine Berücksichtigung der familiengerechten Steuerklassen erfolgt dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren.
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2
06.12.2023
Ihr Wohnsitzfinanzamt