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Ihr aktueller Suchbegriff: Dauerndes Getrenntleben von Eheleuten sowie von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern führt zur Änderung der Steuerklasse
Ihr aktueller Suchbegriff: Dauerndes Getrenntleben von Eheleuten sowie von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern führt zur Änderung der Steuerklasse

Dauerndes Getrenntleben von Eheleuten sowie von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern führt zur Änderung der Steuerklasse

Für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eigetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern (im Folgenden für beides: Partnerinnen und Partner) ist grundsätzlich die Einreihung in die Steuerklassenkombinationen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor möglich. Voraussetzung dafür ist, dass Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner zu Beginn des Jahres noch nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Zu einer Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gehört eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft – zum Beispiel ein gemeinsamer Wohnsitz und ein gemeinsames Bankkonto. Wenn diese Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht, geht man von einer Trennung beziehungsweise Scheidung oder Aufhebung der Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnerschaft aus.

Für den Fall einer Trennung gelten beim Lohnsteuerabzug folgende Regelungen:

  • Bei einer Trennung nach dem 1.1. eines Jahres gelten für das laufende Jahr noch die bisherigen Steuerklassen.
  • Im Jahr der Trennung ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich. Ein Wechsel in Steuerklasse IV/IV ist auch auf einseitigen Wunsch eines Partners oder einer Partnerin möglich.
  • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie als Partnerin oder Partner in die Steuerklasse I eingereiht.

Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt. Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres allein in einem Haushalt, können Sie auch die Steuerklasse II beantragen. Im Jahr der Trennung erhalten Sie auf Antrag den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag (Lohnsteuerermäßigungsverfahren). Dafür gibt es weitere, eigene Voraussetzungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über das dauernde Getrenntleben zu informieren und die Steuerklasse ändern zu lassen.

Wird Ihre Ehe geschieden beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt Folgendes:

  • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bereits am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I beziehungsweise die Zuweisung in Steuerklasse II, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
  • Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung oder Aufhebung die bisherigen Steuerklassen.
  • Es ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich. Ein Wechsel in Steuerklasse IV/IV ist auch auf einseitigen Wunsch eines Partners oder einer Partnerin möglich.
  • Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
  • Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie die Steuerklasse II beantragen. Im Jahr der Trennung erhalten Sie auf Antrag den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag (Lohnsteuerermäßigungsverfahren). Dafür gibt es weitere, eigene Voraussetzungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).

Die Meldebehörden haben dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen im Familienstand mitzuteilen. Über eine Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft brauchen Sie das Finanzamt daher nicht zu informieren.

Hinweis:
Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende wegfallen, sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt hierüber zu informieren. Eine formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.

  • Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung der Steuerklasse bei Trennung
  • Eheleute/Lebenspartnerinnen und Lebenspartner leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen keine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsführung mehr besteht
  • Im Folgejahr der Trennung wird die Steuerklasse I zugeteilt
  • Zuständig: örtliches Finanzamt

Dauerhafte Trennung von Ehegatten/Lebenspartnern bzw. Scheidung/Aufhebung der Ehe/Lebenspartnerschaft

Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft  förmlich und unverzüglich informieren.

Die "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" erhalten Sie bei jedem Finanzamt oder auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Erklärung ist die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners ausreichend.

Sie können die Erklärung zum dauernden Getrenntleben alternativ auch online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.

Nehmen Sie die Anzeige unverzüglich vor.

Die "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" erhalten Sie bei jedem Finanzamt oder auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Erklärung ist die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners ausreichend.

Sie können die Erklärung zum dauernden Getrenntleben alternativ auch online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft, Referat B/2

06.12.2023

Ihr Wohnsitzfinanzamt