• Logo eGo Saarland
Ihr aktueller Suchbegriff: Unternehmensbezogene Tätigkeiten mit Asbest anzeigen

 

Unternehmensbezogene Tätigkeiten mit Asbest anzeigen

Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Materialien ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Bei Tätigkeiten mit Asbest ist es wichtig, die zuständige Behörde rechtzeitig und umfassend zu informieren. Diese Anzeige hilft sicherzustellen, dass alle notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen und eingehalten werden. Das Verfahren zielt darauf ab, die Gesundheit der Beschäftigten zu wahren und die Umweltbelastung zu minimieren. Der Arbeitgeber muss sowohl die Arbeitsmethoden als auch die hygienischen und technischen Vorkehrungen detailliert darlegen, um eine sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Zudem muss der Arbeitsbereich nach Abschluss der Arbeiten freigegeben werden, nachdem alle Gefahrstoffe entfernt und eine gründliche Reinigung durchgeführt wurde.

Diese Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien müssen Sie als Unternehmer/in vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen.

Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:

  • Tätigkeiten mit geringer Exposition
  • Emissionsarme Arbeitsverfahren
  • Arbeiten geringen Umfangs – das heißt, Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m². In diesem Fall ist vor Beginn der Arbeiten zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen
  • Instandhaltungsmaßnahmen

  • Gewerbliche Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind im Vorfeld bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde anzuzeigen.
  • Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen
  • Schutzmaßnahmen und Gefährdungsbeurteilung sind essenziell
  • Unternehmensbezogene Anzeige mit Dokumentation und Maßnahmen.
  • Regelmäßige Erneuerung der Anzeige erforderlich.

  • Ausgefüllte Anzeige nach TRGS 519 Anlage 1.1 (unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien)
  • Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan nach Anlage 1.4 der TRGS 519
  • Betriebsanweisung nach Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519
  • Sachkundenachweise der verantwortlichen und aufsichtführenden Personen nach TRGS 519
  • Fortlaufend ggf. Anlage 1.2 nach TRGS 519 (ergänzende Anzeige von Ort und Zeit)

-> Die Formulare sind auffindbar in der Rubrik "Formulare". 

  • Die Arbeitgebenden verfügen über eine umfassende sicherheitstechnische und personelle Ausstattung.
  • Für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos benötigt der Betrieb die Zulassung.
  • Eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung liegt vor und notwendige Schutzmaßnahmen werden umgesetzt.
  • Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ist vor Beginn der Arbeiten durchgeführt worden.
  • Umfangreiche Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition sind in Kraft.
  • Die Anzeige wird regelmäßig alle sechs Jahre oder bei wesentlichen Änderungen erneuert.
  • Mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person nach „Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS)“ 519 ist vor Ort tätig.

Derzeit fallen keine Kosten an.

Richtet sich nach dem Gesetz Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24.06.1964 (Amtsbl. S. 629) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis.

  • Damit Sie festlegen können, welche personelle sowie sicherheitstechnische Ausstattung für Ihren Auftrag erforderlich ist, müssen Sie zunächst im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Sie Asbestarbeiten geringen, mittleren oder hohen Risikos durchführen. Informationen darüber, ob entsprechend der Nutzungs- oder Baugeschichte des Objekts Asbest vorhanden oder zu erwarten ist, sind über den Bauherrn oder Auftraggeber einzuholen.
  • Prüfen Sie, ob mindestens eine Person im Unternehmen einen gültigen Sachkunde-Nachweis gemäß „Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS)“  519 besitzt. Die Sachkunde-Nachweis gilt für 6 Jahre ab dem Ausstellungsdatum.
  • Nach den Ergebnissen Ihrer Vorermittlung sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das anzuwendende Arbeitsverfahren festzulegen.
  • Im Anschluss stellen Sie dann einen Arbeitsplan auf. In diesem legen Sie dar, welche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien angewendet werden.
  • Vergewissern Sie sich, dass Ihre Mitarbeitenden an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilgenommen haben.
  • Ihre Mitarbeitenden müssen anhand der Betriebsanweisung zu Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien unterwiesen sein.
  • Reichen Sie Ihre Anzeige einschließlich der Nachweise ein.
  • Die Behörde prüft Ihre Anzeige und fordert ggf. spezifische Unterlagen nach – z.B. arbeitsmedizinische Vorsorge, Sachkunde-Nachweis
  • Ohne rechtzeitige Anzeige oder vollständige Unterlagen können Sie die Tätigkeiten nicht beginnen.
  • Stellen Sie qualifizierte Nachweise der verantwortlichen Personen zur Einsicht an der Arbeitsstätte bereit.
  • Erneuern Sie die Anzeige spätestens alle sechs Jahre oder bei wesentlichen Änderungen.
  • Eine lückenhafte Dokumentation kann Verzögerungen oder rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  •  

Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 Woche. Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.

Bei der unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.

Kein Rechtsbehelf, da es sich um eine Anzeige handelt.

Nachfolgend können Sie die erforderlichen Dokumente herunterladen. 

Unternehmensbezogene Anzeigen sind bei wesentlichen Änderungen oder spätestens nach 6 Jahren erneut vorzunehmen.

Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.

Fehlende Anzeigen, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeigen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.