Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen
Wenn Sie auf einem Flughafen in einem Sicherheitsbereich arbeiten möchten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung. Als Nachweis hierfür erhalten Sie in der Regel einen Flughafenausweis. Der Ausweis erlaubt Ihnen, dass Sie sich in den für Sie relevanten Arbeitsbereichen auf dem Flughafen unbegleitet bewegen können. Sie dürfen Ihren Ausweis keiner anderen Person überlassen. Sollten Sie Ihren Ausweis verlieren oder dieser gestohlen werden, müssen Sie dies bei der Ausgabestelle des Flughafens unverzüglich melden.
Sie benötigen keine Zugangsberechtigung auf einem Flughafen, wenn Sie außerhalb der Sicherheitsbereiche arbeiten, zum Beispiel in der allgemein zugänglichen Eingangshalle.
Eine Zugangsberechtigung beantragen Sie üblicherweise über den Flughafenbetreiber bei der Luftsicherheitsbehörde. Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig den Sicherheitsbereich eines Flughafens betreten müssen, so zum Beispiel bei:
- Sicherheitskontrollen
- der Abfertigung
- dem Transport
- der Kontrolle von Luftfracht.
Zum Sicherheitsbereich zählen:
- Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können
- Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird
- Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen
- zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen
Die Regelung betrifft somit auch:
- Pilotinnen und Piloten,
- Flugschülerinnen und Flugschüler,
- Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen,
- Schülerpraktikantinnen und -praktikanten,
- Warenlieferanten und vergleichbare Versorger,
- Händler und Gewerbetreibende sowie
- Beschäftigte von Reinigungsunternehmen.
- Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen Erteilung
- Beschäftigte, wie
- Kontrollierende
- Beschäftigte in der Abfertigung
- Flughafenpersonal
- Gewerbetreibende
- Pilotinnen und Piloten
- Flugschülerinnen und Flugschüler
- Warenlieferanten
- Reinigungskräfte
benötigen für nicht allgemein zugängliche Bereiche auf Flughäfen eine Zugangsberechtigung. - Voraussetzung für Zugangsberechtigung ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Zugangsberechtigung und Zuverlässigkeitsüberprüfung werden deshalb meist gleichzeitig beantragt.
- Antragsstellung vor dem Arbeitsantritt bei Luftsicherheitsbehörde oder beim Flughafenbetreiber
- Gültigkeit: maximal 5 Jahre
- zuständig: Luftsicherheitsbehörden der Länder
- beidseitige Kopie des Personalausweises oder
- Kopie des Reisepasses
- Schulungsnachweise
- Bescheid über die bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung (falls bereits vorhanden)
Beachten Sie hierzu auch die jeweiligen Informationsblätter Ihrer Luftsicherheitsbehörde oder fragen Sie dort nach.
Soweit bereits vorhanden: Kopie des Bescheids der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder einer gleichwertigen Überprüfung.
- Sie benötigen eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Sie müssen diverse Schulungen absolviert haben.
Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendig:
In der Regel beantragen Sie zusammen mit der Zugangsberechtigung Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung. Es sei denn, Sie haben bereits eine gleichwertige Überprüfung durchlaufen.
- Das Formular können Sie bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, die Ausweisstelle am Flughafen oder Sie laden das Formular aus dem Internet herunter (Antrag für einen Flughafenausweis, Antrag für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung).
- In den meisten Fällen sind beide Anträge in einem Formular verknüpft.
- Füllen Sie die Formularseiten aus und holen Sie die Bestätigung Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihres Arbeitgebers ein. Sie können den Antrag daraufhin selbst beim Flughafenbetreiber einreichen oder ihn von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber einreichen lassen.
- Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
- Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag für die Zugangsberechtigung und gegebenenfalls Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
- Die Luftsicherheitsbehörde informiert Sie mit einem Bescheid über das Ergebnis. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber werden ebenfalls über das Ergebnis informiert, erhalten jedoch keine detaillierte Begründung.
- Ist das Ergebnis positiv und sieht der Flughafenbetreiber ebenfalls keine Hinderungsgründe, stellt er Ihnen einen Flughafenausweis, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, aus.
- Bei Abholung des Flughafenausweises beim Flughafenbetreiber ist das persönliche Erscheinen notwendig.
- Beachten Sie, dass der Flughafenausweis zeitlich befristet und nur für bestimmte Bereiche im Sicherheitsbereich des Flughafens gilt.
- Achten Sie darauf, dass Ihnen der Flughafenbetreiber Ihre Zugangsberechtigung später auch wieder entziehen kann, sofern dafür Gründe auftreten, die zum Beispiel Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung betreffen
Ist das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ, können Sie keine Zugangsberechtigung erhalten und damit auch keinen Flughafenausweis. Sie können allerdings Widerspruch einlegen.
Antragsfrist: 1 Monat
Vor Arbeitsantritt im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, teilweise ist aber auch je nach Flughafen eine längere oder kürzere Frist möglich.
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Bitte wenden Sie sich an die Ausweisstelle des Flughafens.
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat F/2 - Luftfahrt
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
- Berechtigung zum Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen Erteilung
- Beschäftigte, wie
- Kontrollierende
- Beschäftigte in der Abfertigung
- Flughafenpersonal
- Gewerbetreibende
- Pilotinnen und Piloten
- Flugschülerinnen und Flugschüler
- Warenlieferanten
- Reinigungskräfte
benötigen für nicht allgemein zugängliche Bereiche auf Flughäfen eine Zugangsberechtigung. - Voraussetzung für Zugangsberechtigung ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Zugangsberechtigung und Zuverlässigkeitsüberprüfung werden deshalb meist gleichzeitig beantragt.
- Antragsstellung vor dem Arbeitsantritt bei Luftsicherheitsbehörde oder beim Flughafenbetreiber
- Gültigkeit: maximal 5 Jahre
- zuständig: Luftsicherheitsbehörden der Länder
- beidseitige Kopie des Personalausweises oder
- Kopie des Reisepasses
- Schulungsnachweise
- Bescheid über die bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung (falls bereits vorhanden)
Beachten Sie hierzu auch die jeweiligen Informationsblätter Ihrer Luftsicherheitsbehörde oder fragen Sie dort nach.
Soweit bereits vorhanden: Kopie des Bescheids der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder einer gleichwertigen Überprüfung.
- Sie benötigen eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung.
- Sie müssen diverse Schulungen absolviert haben.
Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendig:
In der Regel beantragen Sie zusammen mit der Zugangsberechtigung Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung. Es sei denn, Sie haben bereits eine gleichwertige Überprüfung durchlaufen.
- Das Formular können Sie bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, die Ausweisstelle am Flughafen oder Sie laden das Formular aus dem Internet herunter (Antrag für einen Flughafenausweis, Antrag für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung).
- In den meisten Fällen sind beide Anträge in einem Formular verknüpft.
- Füllen Sie die Formularseiten aus und holen Sie die Bestätigung Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihres Arbeitgebers ein. Sie können den Antrag daraufhin selbst beim Flughafenbetreiber einreichen oder ihn von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber einreichen lassen.
- Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
- Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag für die Zugangsberechtigung und gegebenenfalls Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
- Die Luftsicherheitsbehörde informiert Sie mit einem Bescheid über das Ergebnis. Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber werden ebenfalls über das Ergebnis informiert, erhalten jedoch keine detaillierte Begründung.
- Ist das Ergebnis positiv und sieht der Flughafenbetreiber ebenfalls keine Hinderungsgründe, stellt er Ihnen einen Flughafenausweis, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, aus.
- Bei Abholung des Flughafenausweises beim Flughafenbetreiber ist das persönliche Erscheinen notwendig.
- Beachten Sie, dass der Flughafenausweis zeitlich befristet und nur für bestimmte Bereiche im Sicherheitsbereich des Flughafens gilt.
- Achten Sie darauf, dass Ihnen der Flughafenbetreiber Ihre Zugangsberechtigung später auch wieder entziehen kann, sofern dafür Gründe auftreten, die zum Beispiel Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung betreffen
Ist das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ, können Sie keine Zugangsberechtigung erhalten und damit auch keinen Flughafenausweis. Sie können allerdings Widerspruch einlegen.
Antragsfrist: 1 Monat
Vor Arbeitsantritt im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, teilweise ist aber auch je nach Flughafen eine längere oder kürzere Frist möglich.
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Bitte wenden Sie sich an die Ausweisstelle des Flughafens.
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat F/2 - Luftfahrt
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
