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Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen

Das Mutterschutzgesetz gilt u.a. für alle schwangeren und stillenden Frauen die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, Studentinnen und Schülerinnen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Dementsprechend gelten für schwangere und stillende Frauen besondere Regeln, wenn es um körperlich oder psychisch anstrengende Arbeiten geht.

So dürfen Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

  • Nachtarbeit
  • Mehrarbeit
  • Fließarbeit
  • Akkordarbeit
  • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde beantragen.

Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird. Beabsichtigen Sie, die schwangere oder stillende Frau nur bis 22 Uhr zu beschäftigen, bedarf es hierzu nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 28 MuSchG nur einer behördlichen Genehmigung. Für die schwangere oder stillende Frau bzw. Schülerin oder Studentin in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr ist eine behördliche Ausnahmebewilligung nach § 29 Abs. 3 MuSchG erforderlich.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

  • über 8,5 Stunden täglich
  • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie: 

  • über 8 Stunden täglich
  • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
  • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

arbeitet.

Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.

  • Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit in besonderen Fällen, sowie der Art der Arbeit und dem Arbeitstempo
  • Arbeit darf weder Gesundheit der Frau noch Gesundheit des Kindes gefährden
  • eine Ausnahme für die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Person in körperlich oder psychisch anstrengender Arbeit muss bewilligt werden
  • Ausnahme notwendig für:
    • Nachtarbeit
    • Mehrarbeit
    • Fließarbeit
    • Akkordarbeit
    • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
  • Nachtarbeit: Tätigkeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
  • Als Mehrarbeit zählt: 
    • wenn Frauen über 18 Jahren
      • über 8,5 Stunden täglich arbeiten
      • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage) arbeiten
      • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigt
    • wenn Frauen unter 18 Jahren
      • über 8 Stunden täglich arbeiten
      • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage) arbeiten
      • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigt
  • erforderliche Unterlagen:
    • ärztliches Zeugnis
    • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
    • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 14 Abs. 1 MuSchG sowie die daraufhin ergriffenen Schutzmaßnahmen
  • Frau kann Zustimmung jederzeit widerrufen

 

  • zuständig im Saarland: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)

  • ärztliches Zeugnis darüber, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau spricht in Bezug auf:
    • Nacht-,
    • Mehr-,
    • Akkord- oder
    • Fließarbeit.
  • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
    • die Frau kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen
  • Dokumentation zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    • Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung
    • Bedarf und Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen
    • gegebenenfalls Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen

  • Als Antragstellerin oder Antragsteller sind Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
  • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
  • Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die geplante   
    • Nacht-,
    • Mehr-,
    • Akkord- oder
    • Fließarbeit.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
  • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.

Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für:

  • Selbständige
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
  • Hausfrauen

Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.