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Ihr aktueller Suchbegriff: Die Deutsche Bundesbank und die BaFin über den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung der Absicht zur Bestellung einer Person für die Geschäftsleitung oder der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung informieren

 

Die Deutsche Bundesbank und die BaFin über den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung der Absicht zur Bestellung einer Person für die Geschäftsleitung oder der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung informieren

In Ihrer Information müssen Sie alle Tatsachen angeben, die für die Beurteilung

  • der Zuverlässigkeit, 
  • der fachlichen Eignung 
  • und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben 

der betreffenden Person wesentlich sind.
Falls sich neue Tatsachen ergeben haben, die sich auf eine ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, müssen Sie diese ebenfalls mitteilen.

  • Anzeige eines Instituts i.S.d. KWG über Vollzug, Aufgabe oder die Änderung der Absicht zur Bestellung eines Geschäftsleiters bzw. der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: unterschiedlich, fallabhängig
  • Zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und Deutsche Bundesbank

Für die Mitteilung müssen Sie nichts bezahlen.

Sie möchten die BaFin über den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung der Absicht zur Bestellung eines Geschäftsleiters bzw. der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts informieren:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der BaFin. 
  • Füllen Sie die erforderlichen Formulare vollständig und wahrheitsgemäß aus. 
  • Sie können die Formulare direkt am PC ausfüllen und dann ausdrucken.
  • Schicken Sie die ausgefüllten Formulare mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an die BaFin.

unterschiedlich, fallabhängig

Sie müssen die Anzeige unverzüglich einreichen.

Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein