Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen
Wenn die aktuelle Betriebsleitung beendet bzw. abberufen wird oder ein Wechsel stattfindet, müssen Sie dies der zuständigen Handwerkskammer anzeigen. Es ist unverzüglich eine neue Betriebsleitung zu benennen. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Dies kann eine Meisterprüfung für das jeweilige Handwerk sein, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
Als Betriebsleitung kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen eines Handwerksbetriebs als auch beschäftigte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen.
Zu den Aufgaben der Betriebsleitung gehört es unter anderem
- den technischen Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und sich nicht auf die bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses zu beschränken,
- Beschäftigte zu leiten und erforderliche Anordnungen zu treffen,
- Mängel der Ausführung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren,
- dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben,
- sich regelmäßig zu den einzelnen Arbeitsstellen zu begeben, um die Ausführung der Arbeiten zu überwachen,
während der Arbeitszeit ständig verfügbar und bei Eil- und Notfällen kurzfristig erreichbar und einsatzbereit sein.
- Anzeige der Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer
- Betriebsleitung des Unternehmens, der die fachlich-technische Leitung obliegt, muss festgelegt und der zuständigen Handwerkskammer angezeigt werden
- Änderungen in der Betriebsleitung müssen der Handwerkskammer ebenso angezeigt werden
- Betriebsleitung kann durch den Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes oder eine beschäftigte Person wahrgenommen werden, soweit die Befähigung vorliegt. Der erforderliche Befähigungsnachweis kann durch die Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder ein mit ihm verwandtes Handwerk erbracht werden, oder alternativ durch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung
- Wenn die Betriebsleitung aufhört oder wechselt, muss das der zuständigen Handwerkskammer gemeldet werden
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt
Keine
Die Betriebsleitung scheidet aus dem Betrieb aus, wechselt die Betriebsstätte oder tritt in ihrer Funktion zurück.
Keine
- Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über das Ausscheiden oder den Wechsel der Betriebsleitung
- Die Meldung können Sie vornehmen als Inhaber oder Inhaberin des zulassungspflichtigen Betriebes sowie als angestellte Betriebsleitung
- Zur Aufrechterhaltung des Betriebes müssen Sie die Eintragung in die Handwerksrolle der neuen Betriebsleitung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen
- Anzeige der Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer
- Betriebsleitung des Unternehmens, der die fachlich-technische Leitung obliegt, muss festgelegt und der zuständigen Handwerkskammer angezeigt werden
- Änderungen in der Betriebsleitung müssen der Handwerkskammer ebenso angezeigt werden
- Betriebsleitung kann durch den Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes oder eine beschäftigte Person wahrgenommen werden, soweit die Befähigung vorliegt. Der erforderliche Befähigungsnachweis kann durch die Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder ein mit ihm verwandtes Handwerk erbracht werden, oder alternativ durch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation beziehungsweise eine Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung
- Wenn die Betriebsleitung aufhört oder wechselt, muss das der zuständigen Handwerkskammer gemeldet werden
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt
Keine
Die Betriebsleitung scheidet aus dem Betrieb aus, wechselt die Betriebsstätte oder tritt in ihrer Funktion zurück.
Keine
- Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über das Ausscheiden oder den Wechsel der Betriebsleitung
- Die Meldung können Sie vornehmen als Inhaber oder Inhaberin des zulassungspflichtigen Betriebes sowie als angestellte Betriebsleitung
- Zur Aufrechterhaltung des Betriebes müssen Sie die Eintragung in die Handwerksrolle der neuen Betriebsleitung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen
- Beantragung einer Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Bestellung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen
- Eintragung in die Handwerksrolle beantragen
- Beantragung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung
- Beantragung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke bzw. handwerksähnlicher Gewerbe beantragen
