Erlaubnis nach § 11 TierSchG zur Ausbildung von Hunden für Dritte oder zur Anleitung der Ausbildung Erteilung
Die Ausbildung von Hunden wird in Deutschland über das Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Wer gewerbsmäßig, d.h. planmäßig, fortgesetzt und gegen Entgelt (hierunter fallen auch Hundesportvereine, die Nichtmitgliedern Training anbieten) Hunde ausbildet oder die Anleitung dazu anbietet, benötigt zwingend eine entsprechende Erlaubnis nach dem TierSchG.
Besonderer Wert wird hierbei auf den Nachweis der Sachkunde (fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten) der zukünftigen Hundetrainer gelegt. Dies erfolgt in der Regel über eine theoretische (z.B. DOQs-Test) und eine praktische Prüfung. Externe Ausbildungsabschlüsse zum Hundetrainer, die unter Anwesenheit eines Amtstierarztes stattgefunden haben, können in der Regel anerkannt werden.
Der Schutz des Hundes vor Schmerzen, Leiden oder Schäden durch tierschutzwidrige Trainingsmethoden (Einsatz von Gewalt) steht im Mittelpunkt. Der Einsatz von tierschutzrelevante Trainingshilfsmittel (Elektrohalsbändern oder Ferntrainern, Stachelwürger etc.) ist verboten.
Eine Erlaubnis nach dem TierSchG ist erforderlich bei:
- Hundeausbildung
- Anleitung zur Ausbildung von Hunden
- zuständig: Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- detaillierte Beschreibung der geplanten Tätigkeit,
- Angabe des Ortes des Gewerbes (Geschäftsadresse),
- Angaben zum Antragsteller, Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
- Angaben zur Erreichbarkeit des Antragstellers (Telefonnummer, E-Mailadresse)
- Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
- Schriftliche Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Person,
- Angaben zu den Tierarten und jeweilige Anzahl der Tiere, die die Tätigkeiten umfassen sollen,
- Angaben zu den Räumen und Einrichtungen: Grundriss, Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen für die Tiere mit Maßangaben.
Dem Antrag sind in der Anlage folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Antragstellers:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- polizeiliches Führungszeugnis
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person.
Beispielsweise:- einschlägige Ausbildungszeugnisse,
- Nachweise über Praktika, Hospitanz etc.
- Urkunden über Studienabschlüsse,
- Fortbildungsbescheinigungen,
- Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit der jeweiligen Tierart
- Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis Ihrer Sachkunde in Bezug auf die jeweilige Tierart und Ihrer Zuverlässigkeit.
- Die Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen sowie für die geplante Tätigkeit tierschutzkonform und geeignet sein.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Stellen Sie Ihren Antrag beim Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) postalisch oder per Mail an Tierschutzgewerbe@lav.saarland.de.
- Nutzen Sie das Antragsformular über den nachstehenden Link
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein, die zunächst auf formale Vollständigkeit geprüft werden.
- Im Anschluss wird geprüft, ob die Nachweise der Sachkunde und Zuverlässigkeit als erbracht gewertet werden können.
Es gibt keine Frist.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Eine Erlaubnis nach dem TierSchG ist erforderlich bei:
- Hundeausbildung
- Anleitung zur Ausbildung von Hunden
- zuständig: Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- detaillierte Beschreibung der geplanten Tätigkeit,
- Angabe des Ortes des Gewerbes (Geschäftsadresse),
- Angaben zum Antragsteller, Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
- Angaben zur Erreichbarkeit des Antragstellers (Telefonnummer, E-Mailadresse)
- Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
- Schriftliche Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Person,
- Angaben zu den Tierarten und jeweilige Anzahl der Tiere, die die Tätigkeiten umfassen sollen,
- Angaben zu den Räumen und Einrichtungen: Grundriss, Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen für die Tiere mit Maßangaben.
Dem Antrag sind in der Anlage folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Antragstellers:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- polizeiliches Führungszeugnis
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person.
Beispielsweise:- einschlägige Ausbildungszeugnisse,
- Nachweise über Praktika, Hospitanz etc.
- Urkunden über Studienabschlüsse,
- Fortbildungsbescheinigungen,
- Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit der jeweiligen Tierart
- Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis Ihrer Sachkunde in Bezug auf die jeweilige Tierart und Ihrer Zuverlässigkeit.
- Die Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen sowie für die geplante Tätigkeit tierschutzkonform und geeignet sein.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Stellen Sie Ihren Antrag beim Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) postalisch oder per Mail an Tierschutzgewerbe@lav.saarland.de.
- Nutzen Sie das Antragsformular über den nachstehenden Link
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein, die zunächst auf formale Vollständigkeit geprüft werden.
- Im Anschluss wird geprüft, ob die Nachweise der Sachkunde und Zuverlässigkeit als erbracht gewertet werden können.
Es gibt keine Frist.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
