Mitgliederverzeichnis der Apothekerkammer des Saarlandes Aufnahme
Der Apothekerkammer des Saarlandes gehören alle Apothekerinnen und Apotheker an, die im Saarland ihren Beruf ausüben.
Die Zahl der Mitglieder liegt derzeit bei über 1.300, davon sind 205 selbstständig tätig, die übrigen üben ihren Beruf im Angestelltenverhältnis aus, sei es in der Apotheke, der pharmazeutischen Industrie oder in Wissenschaft und Forschung.
Die Kammer ist eine berufsständische Selbstverwaltung, die die Interessen ihrer Mitglieder vertritt, aber auch die Einhaltung der apothekerlichen Berufspflichten überwacht.
Trotz ihrer „hoheitlichen“ Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts versteht sie sich in erster Linie als Dienstleistungsunternehmen, das seinen Mitgliedern mit Rat und Tat zur Seite steht.
Das Spektrum der Dienstleistungen der Apothekerkammer des Saarlandes ist vielfältig, nachfolgend nur einige Beispiele:
- Beratung der Kammermitglieder in rechtlichen und pharmazeutischen Fragen
- Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Apotheker und pharmazeutisches Personal
- Regelung des Notdienstes der saarländischen Apotheken
- Zuständige Stelle für die Ausbildung der Pharmazeutisch-Kaufmännischen Angestellten (PKA) und Durchführung der Prüfungen
- Zuständige Stelle für die Weiterbildung der Apotheker zum Fachapotheker
- Zertifizierung von Apotheken, die ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) eingeführt haben
- Alarmrufsystem zur schnellen Information aller saarländischen Apotheken in dringenden Fällen
- Stellenvermittlung für alle in Apotheken tätigen Berufsgruppen
Der Apothekerkammer des Saarlandes gehören alle Apothekerinnen und Apotheker an, die im Saarland ihren Beruf ausüben.
Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG
Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes
Antragsformular und beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde (nicht älter als 3 Monate).
Alternativ kann die Approbationsurkunde im Original in der Apothekerkammer des Saarlandes vorgelegt werden.
Der Apothekerkammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker an, die im Saarland ihren Beruf ausüben.
Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, steht der freiwillige Beitritt offen.
Kammermitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder der Apothekerkammer bleiben.
Kammermitglieder, die gelegentlich oder vorübergehend in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie der dort zuständigen Apothekerkammer angehören.
Diejenigen, deren Mitgliedschaft bei der dortigen Apothekerkammer wegen gelegentlicher oder vorübergehender beruflicher Tätigkeit im Saarland erlischt, werden Mitglieder der Apothekerkammer im Saarland.
Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Apothekerkammer. Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, sind von der Mitgliedschaft befreit, solang sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind.
Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige.
Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.
Regelmäßige Mitgliedsgebühren regelt die Beitragsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes, welche im internen Bereich der Homepage unter Satzungen zu finden ist.
Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Das hierfür erforderliche Anmeldeformular finden Sie auf der Homepage der Apothekerkammer des Saarlandes.
Das Kammermitglied hat der Apothekerkammer des Saarlandes die Aufnahme, innerhalb von 2 Wochen nach Arbeitsbeginn, die Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Saarland innerhalb einer Woche mitzuteilen. Bei der Anmeldung ist die Approbationsurkunde oder die Erlaubnisurkunde nach § 11 Bundesapothekerordnung vorzulegen und Name, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, berufliche Qualifikationen und Beschäfigungsstelle anzugeben.
Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.
Wohnungs- oder Niederlassungswechsel sowie die Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Saarland sind innerhalb einer Woche mitzuteilen
Folgende Formulare finden Sie auf der Seite der Apothekerkammer des Saarlandes welche digital (pdf- Datei) ausgefüllt werden können:
- Anmeldung Kammermitgliedschaft
- Statusänderung – Name/Adresse/Arbeitsumfang – unter Formulare im internen Bereich
- Abmeldung Kammermitgliedschaft – unter Formulare im internen Bereich
Der Apothekerkammer des Saarlandes gehören alle Apothekerinnen und Apotheker an, die im Saarland ihren Beruf ausüben.
Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG
Hauptsatzung der Apothekerkammer des Saarlandes
Antragsformular und beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde (nicht älter als 3 Monate).
Alternativ kann die Approbationsurkunde im Original in der Apothekerkammer des Saarlandes vorgelegt werden.
Der Apothekerkammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker an, die im Saarland ihren Beruf ausüben.
Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, steht der freiwillige Beitritt offen.
Kammermitglieder, die ihre berufliche Tätigkeit in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder der Apothekerkammer bleiben.
Kammermitglieder, die gelegentlich oder vorübergehend in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie der dort zuständigen Apothekerkammer angehören.
Diejenigen, deren Mitgliedschaft bei der dortigen Apothekerkammer wegen gelegentlicher oder vorübergehender beruflicher Tätigkeit im Saarland erlischt, werden Mitglieder der Apothekerkammer im Saarland.
Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Apothekerkammer. Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, sind von der Mitgliedschaft befreit, solang sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind.
Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige.
Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.
Regelmäßige Mitgliedsgebühren regelt die Beitragsordnung der Apothekerkammer des Saarlandes, welche im internen Bereich der Homepage unter Satzungen zu finden ist.
Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Das hierfür erforderliche Anmeldeformular finden Sie auf der Homepage der Apothekerkammer des Saarlandes.
Das Kammermitglied hat der Apothekerkammer des Saarlandes die Aufnahme, innerhalb von 2 Wochen nach Arbeitsbeginn, die Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Saarland innerhalb einer Woche mitzuteilen. Bei der Anmeldung ist die Approbationsurkunde oder die Erlaubnisurkunde nach § 11 Bundesapothekerordnung vorzulegen und Name, akademischer Grad, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, berufliche Qualifikationen und Beschäfigungsstelle anzugeben.
Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.
Wohnungs- oder Niederlassungswechsel sowie die Beendigung der beruflichen Tätigkeit im Saarland sind innerhalb einer Woche mitzuteilen
Folgende Formulare finden Sie auf der Seite der Apothekerkammer des Saarlandes welche digital (pdf- Datei) ausgefüllt werden können:
- Anmeldung Kammermitgliedschaft
- Statusänderung – Name/Adresse/Arbeitsumfang – unter Formulare im internen Bereich
- Abmeldung Kammermitgliedschaft – unter Formulare im internen Bereich
