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Pfandleihgewerbe Erlaubnis

Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Geld als zinsen- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Sachen sowie Wertpapieren, die wie bewegliche Sachen verpfändet werden können, gewährt (Pfandrecht).

Pfandvermittler verpfändet gegen Entgelt im eigenen Namen die ihnen übergegeben Sachen bei Pfandleihern.


Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes, sogenanntes Faustpfand, zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs. Die Pfandvermittlerin oder der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte, indem sie oder er auf ihr oder ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in ihrem oder seinem Namen bei einer Pfandleiherin oder einem Pfandleiher verpfändet.

Wer das Geschäft einer Pfandleiherin oder eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender jede geschäftsführende Gesellschafterin oder jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen noch kann eine andere Person eine auf ihren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

  • Pfandleihgewerbe Erlaubnis
  • Pfandleiher und Pfandvermittler benötigen eine Erlaubnis
  • Voraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit und Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
  • zuständig: Kommune / Gemeinde

  • § 34 Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • Wohnsitz in Deutschland:
      • Führungszeugnis
      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
    • Die Behörde kann im Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
    • Wohnsitz in Deutschland:
      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
      • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
      • Nachweis der erforderlichen Mittel (Bankbürgschaft / Guthaben etc.)
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen
  • Versicherungsnachweis (nur bei Pfandvermittlern)
  • Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume

Wenn Sie als Pfandleiherin oder Pfandleiher oder Pfandvermittlerin oder Pfandvermittler tätig werden wollen, müssen Sie:

  1. persönlich zuverlässig sein,
  2. besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen,
  3. erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.

Die Erlaubnis wird versagt, wenn:

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt und/oder die Antragstellerin oder der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

Die Gebühren für Amtshandlungen zum Betrieb des Pfandleih- und Pfandvermittlergeschäftes (§ 34 GewO) liegen derzeit zwischen 80 und 800 Euro.

Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.

Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.9).

Bei Ablehnung:

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen, so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen Gebühr zu zahlen (§ 9 Abs. 2 SaarlGebG).

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiherin oder Pfandleiher oder Pfandvermittlerin oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe anzeigen.

Zudem müssen Sie bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen und Sie sind darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen.

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen.

Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume sie oder er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat sie oder er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.

Die Zuständigkeit liegt bei der Kommune/Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden.