Ausländische Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater Anzeige
Als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler und -beraterin oder -berater benötigen Sie in Deutschland eine Erlaubnis. Wenn Sie nur vorübergehend als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler selbständig tätig sein möchten, genügt eine vorherige schriftliche Anzeige bei der zuständigen Stelle. Dies gilt aber nur, wenn Sie EU- oder EWR-Bürger sind.
Anzeige als Ausländische Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater
Als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler und -beraterin oder -berater benötigen Sie in Deutschland eine Erlaubnis.
Bei vorübergehender selbständiger Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler genügt eine vorherige schriftliche Anzeige bei der zuständigen Stelle. Dies gilt aber nur für EU- oder EWR-Bürger.
Zuständig: Landkreise, Regionalverband Saarbrücken, Landeshauptstadt Saarbrücken und Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen
Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
- § 13a Gewerbeordnung (GewO)
- § 13b Gewerbeordnung (GewO)
- § 13c Gewerbeordnung (GewO)
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch Personalausweis oder Reisepass),
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Finanzanlagenvermittlertätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen,
- Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes belegen,
- Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die Tätigkeit des Finanzanlagenvermittlergewerbes auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist,
- Andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre ein Finanzanlagenvermittlergewerbe ausgeübt wurde,
- Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
- Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Die Gebühren für die Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 GewO liegen derzeit zwischen 15 und 50 Euro.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.17).
Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
Nach der Prüfung Ihrer Anzeige erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen eine Bestätigung der Anzeige übermittelt.
Die Erteilung der Erlaubnis wird automatisch in das Vermittlerregister eingetragen.
Nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit Ihr Gewerbe anmelden.
Gemäß §13a Abs. 2 S. 2 GewO erteilt die zuständige Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen vorliegen oder die Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist.
Nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit Ihr Gewerbe anmelden. Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Zudem müssen Sie nach Aufnahme der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO stellen.
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet. Sie kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Stelle eine Erlaubnis widerrufen.
Die Zuständigkeit obliegt im Saarland den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten St. Ingbert und Völklingen als Erlaubnisbehörde und der IHK Saarland als Registerbehörde.
Anzeige als Ausländische Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater
Als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler und -beraterin oder -berater benötigen Sie in Deutschland eine Erlaubnis.
Bei vorübergehender selbständiger Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler genügt eine vorherige schriftliche Anzeige bei der zuständigen Stelle. Dies gilt aber nur für EU- oder EWR-Bürger.
Zuständig: Landkreise, Regionalverband Saarbrücken, Landeshauptstadt Saarbrücken und Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen
Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
- § 13a Gewerbeordnung (GewO)
- § 13b Gewerbeordnung (GewO)
- § 13c Gewerbeordnung (GewO)
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch Personalausweis oder Reisepass),
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Finanzanlagenvermittlertätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen,
- Dokumente aus dem Niederlassungsstaat, die die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes belegen,
- Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die Tätigkeit des Finanzanlagenvermittlergewerbes auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist,
- Andernfalls ein Nachweis, dass in den vorhergehenden zehn Jahren im Niederlassungsstaat mindestens zwei Jahre ein Finanzanlagenvermittlergewerbe ausgeübt wurde,
- Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
- Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.
Die Gebühren für die Eingangsbestätigung von Anzeigen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 GewO liegen derzeit zwischen 15 und 50 Euro.
Sie erhalten dazu einen Gebührenbescheid.
Die Verwaltungsgebühren werden gem. dem Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für das Saarland (GebVerz) festgesetzt (hier: Ziffer 385.17).
Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.
Nach der Prüfung Ihrer Anzeige erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Nach Bezahlung der Gebühr wird Ihnen eine Bestätigung der Anzeige übermittelt.
Die Erteilung der Erlaubnis wird automatisch in das Vermittlerregister eingetragen.
Nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit Ihr Gewerbe anmelden.
Gemäß §13a Abs. 2 S. 2 GewO erteilt die zuständige Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen vorliegen oder die Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist.
Nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit Ihr Gewerbe anmelden. Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Zudem müssen Sie nach Aufnahme der Tätigkeit als Finanzanlagenvermittlerin oder Finanzanlagenvermittler unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO stellen.
Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch bei der zuständigen Behörde einlegen. Entsprechende Hinweise finden Sie im Bescheid.
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Erlaubnis gilt im gesamten Bundesgebiet. Sie kann auf eine oder mehrere Kategorien beschränkt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Stelle eine Erlaubnis widerrufen.
Die Zuständigkeit obliegt im Saarland den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten St. Ingbert und Völklingen als Erlaubnisbehörde und der IHK Saarland als Registerbehörde.
