Spielhallen Erlaubnis
Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG). Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis ist das Landesverwaltungsamt zuständig (§ 24 Abs. 1, Abs. 3 GlüStV 2021, §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 9 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG, §§ 4 Abs. 2, 14 Abs. 3 AG GlüStV 2021-Saar). Die Örtlichkeit, an der die Spielhalle betrieben werden soll, ist genau zu bezeichnen (Adresse des Gebäudes, ggf. Stockwerk). Ein Formularzwang besteht nicht.
Bei Spielhallen, für die dem Inhaber bereits eine Erlaubnis erteilt worden ist, kann die Erlaubnisfrist mehrfach verlängert werden. Der Verlängerungsantrag ist frühestens sechs Monate und spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten vor dem Ende der Erlaubnisfrist zu stellen (§ 2a Abs. 2 SSpielhG).
Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG). Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis ist das Landesverwaltungsamt zuständig (§ 24 Abs. 1, Abs. 3 GlüStV 2021, §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 9 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG, §§ 4 Abs. 2, 14 Abs. 3 AG GlüStV 2021-Saar). Die Örtlichkeit, an der die Spielhalle betrieben werden soll, ist genau zu bezeichnen (Adresse des Gebäudes, ggf. Stockwerk). Ein Formularzwang besteht nicht.
Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG)
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021)
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (AG GlüStV 2021-Saar)
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
Gewerbeordnung (GewO)
- Gültiger amtlicher Ausweis des Antragstellers bzw. bei Drittstaatsangehörigen ein entsprechender Aufenthaltstitel; bei einer juristischen Person jeweils jedes gesetzlichen Vertreters; bei einer Personengesellschaft jeweils jedes Geschäftsführers.
- Baurechtliche Genehmigung über die Nutzung der Räume als Spielhalle im Original inklusive Anlagen (grün gestempelt).
- Grundrissskizze.
- Nutzflächenberechnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 SpielV.
- Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5, 32 Abs. 4 BZRG (zur Vorlage bei einer Behörde für gewerberechtliche Entscheidungen (Beleg-Art OG)) des Antragstellers; bei einer juristischen Person jeweils jedes gesetzlichen Vertreters; bei einer Personengesellschaft jeweils jedes Geschäftsführers; nicht älter als drei Monate.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (zur Vorlage bei einer Behörde) für den Antragsteller; bei einer juristischen Person sowohl für jeweils jeden gesetzlichen Vertreter als auch für die juristische Person; bei einer Personengesellschaft sowohl für jeweils jeden Geschäftsführer als auch für die Personengesellschaft; nicht älter als drei Monate.
- Bescheinigung in Steuersachen für den Antragsteller; bei einer juristischen Person sowohl für jeweils jeden gesetzlichen Vertreter als auch für die juristische Person; bei einer Personengesellschaft sowohl für jeweils jeden Geschäftsführer als auch für die Personengesellschaft; nicht älter als drei Monate.
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Antragsteller; bei einer juristischen Person sowohl für jeweils jeden gesetzlichen Vertreter als auch für die juristische Person; bei einer Personengesellschaft sowohl für jeweils jeden Geschäftsführer als auch für die Personengesellschaft; nicht älter als drei Monate. Anm.: Die Ausstellung dieser Unterlagen ist zu beantragen bei dem Kassenamt der Kommune(n). Es sind vorzulegen die Unterlagen der Kommune(n), in der/denen der Antragsteller in den letzten drei Jahren seinen Wohnsitz hatte. Bei einer juristischen Person/Personengesellschaft sind vorzulegen die Unterlagen der Kommune(n), in der/denen die juristische Person/Personengesellschaft in den letzten drei Jahren ihren Sitz hatte, sowie der Kommune(n), in der/denen gesetzliche Vertreter/Geschäftsführer in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz hatten.
- Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrag über die Spielhallenräume und –plätze, bzw., sofern der Antragsteller Eigentümer ist, ein entsprechender Nachweis.
- Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten gem. § 33c Abs. 1 GewO.
- Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG genehmigtes Sozialkonzept. Gemäß § 5 Abs. 2 SSpielhG hat jeder Spielhallenbetreiber ein vom für Gesundheit zuständigen Ministerium genehmigtes Sozialkonzept vorzulegen. In diesem Konzept ist darzustellen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Automatenspiels (insbesondere der Spielsucht) vorgebeugt wird und wie diese behoben werden. Unmittelbar nach der Genehmigung ist das Sozialkonzept dem Landesverwaltungsamt vorzulegen, spätestens jedoch sechs Monate nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle.
- Verpflichtungserklärung, dass der Nachweis über den Anschluss an das Sperrsystem nach § 8 GlüStV 2021 unmittelbar nach Betriebsaufnahme unverzüglich vorgelegt wird.
Bei Verlängerungsanträgen nach § 2a Abs. 2 SSpielhG sind lediglich die unter den Nr. 1, 5, 6, 7, und 8 genannten Unterlagen vorzulegen. Hinsichtlich Nr. 8 ist zusätzlich die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommune, in der die Spielhalle gelegen ist, vorzulegen.
Sollten seit Erteilung der aktuell geltenden Erlaubnis Änderungen hinsichtlich der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen eingetreten sein, sind entsprechende Unterlagen vorzulegen. Bei baulichen Veränderungen sind eine aktuelle Grundrissskizze sowie eine Nutzflächenberechnung nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 SpielV vorzulegen.
Die Nachforderung von Unterlagen im Antragsverfahren bleibt vorbehalten.
Der Antragsteller muss die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SSpielhG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellen des Antrags wegen eines Verbrechens, der Belohnung und Billigung von Straftaten, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SSpielhG).
Zudem müssen standortbezogene Voraussetzungen vorliegen:
- Die Spielhalle darf nicht in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG).
- Die Spielhalle darf nicht einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG).
- Die Spielhalle darf nicht einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu bestehenden Suchtfachberatungsstellen unterschreiten (§ 3 Abs. 3 SSpielhG). Diese Regelung findet keine Anwendung auf Verlängerungsanträge nach § 2a Abs. 2 SSpielhG im Falle eines unterbrechungsfreien Betriebs einer bestehenden Spielhalle durch denselben Erlaubnisinhaber seit erstmaliger Erlaubniserteilung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG).
- In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden (§ 21 Abs. 2 GlüStV 2021).
Die Kosten des Erlaubnisverfahrens sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragen (§ 12 Abs. 1 SaarlGebG).
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wird eine Rahmengebühr zwischen 800,00 und 4.000,00 Euro erhoben (§§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 631/1.1. der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses).
Für die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wird eine Rahmengebühr zwischen 200,00 und 4.000,00 Euro erhoben (§§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 631/1.3. der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses).
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ist zu stellen beim Landesverwaltungsamt.
Das Landesverwaltungsamt trifft die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis zum Betrieb der betroffenen Spielhalle im Benehmen mit der Kommune, in deren Gebiet diese belegen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Erlaubnis grundsätzlich erteilt werden.
Deren Zustellung erfolgt nach Vorauszahlung der entstehenden Gebühren (§ 16 Abs. 1 SaarlGebG).
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden.
Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
Tel: +49 681 501-00
Email: spielhallen@lava.saarland.de
Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG). Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis ist das Landesverwaltungsamt zuständig (§ 24 Abs. 1, Abs. 3 GlüStV 2021, §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 9 Abs. 1 Satz 1 SSpielhG, §§ 4 Abs. 2, 14 Abs. 3 AG GlüStV 2021-Saar). Die Örtlichkeit, an der die Spielhalle betrieben werden soll, ist genau zu bezeichnen (Adresse des Gebäudes, ggf. Stockwerk). Ein Formularzwang besteht nicht.
Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG)
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021)
Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (AG GlüStV 2021-Saar)
Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
Gewerbeordnung (GewO)
- Gültiger amtlicher Ausweis des Antragstellers bzw. bei Drittstaatsangehörigen ein entsprechender Aufenthaltstitel; bei einer juristischen Person jeweils jedes gesetzlichen Vertreters; bei einer Personengesellschaft jeweils jedes Geschäftsführers.
- Baurechtliche Genehmigung über die Nutzung der Räume als Spielhalle im Original inklusive Anlagen (grün gestempelt).
- Grundrissskizze.
- Nutzflächenberechnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 SpielV.
- Führungszeugnis gem. §§ 30 Abs. 5, 32 Abs. 4 BZRG (zur Vorlage bei einer Behörde für gewerberechtliche Entscheidungen (Beleg-Art OG)) des Antragstellers; bei einer juristischen Person jeweils jedes gesetzlichen Vertreters; bei einer Personengesellschaft jeweils jedes Geschäftsführers; nicht älter als drei Monate.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 Abs. 5 GewO (zur Vorlage bei einer Behörde) für den Antragsteller; bei einer juristischen Person sowohl für jeweils jeden gesetzlichen Vertreter als auch für die juristische Person; bei einer Personengesellschaft sowohl für jeweils jeden Geschäftsführer als auch für die Personengesellschaft; nicht älter als drei Monate.
- Bescheinigung in Steuersachen für den Antragsteller; bei einer juristischen Person sowohl für jeweils jeden gesetzlichen Vertreter als auch für die juristische Person; bei einer Personengesellschaft sowohl für jeweils jeden Geschäftsführer als auch für die Personengesellschaft; nicht älter als drei Monate.
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Antragsteller; bei einer juristischen Person sowohl für jeweils jeden gesetzlichen Vertreter als auch für die juristische Person; bei einer Personengesellschaft sowohl für jeweils jeden Geschäftsführer als auch für die Personengesellschaft; nicht älter als drei Monate. Anm.: Die Ausstellung dieser Unterlagen ist zu beantragen bei dem Kassenamt der Kommune(n). Es sind vorzulegen die Unterlagen der Kommune(n), in der/denen der Antragsteller in den letzten drei Jahren seinen Wohnsitz hatte. Bei einer juristischen Person/Personengesellschaft sind vorzulegen die Unterlagen der Kommune(n), in der/denen die juristische Person/Personengesellschaft in den letzten drei Jahren ihren Sitz hatte, sowie der Kommune(n), in der/denen gesetzliche Vertreter/Geschäftsführer in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz hatten.
- Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrag über die Spielhallenräume und –plätze, bzw., sofern der Antragsteller Eigentümer ist, ein entsprechender Nachweis.
- Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten gem. § 33c Abs. 1 GewO.
- Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG genehmigtes Sozialkonzept. Gemäß § 5 Abs. 2 SSpielhG hat jeder Spielhallenbetreiber ein vom für Gesundheit zuständigen Ministerium genehmigtes Sozialkonzept vorzulegen. In diesem Konzept ist darzustellen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Automatenspiels (insbesondere der Spielsucht) vorgebeugt wird und wie diese behoben werden. Unmittelbar nach der Genehmigung ist das Sozialkonzept dem Landesverwaltungsamt vorzulegen, spätestens jedoch sechs Monate nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle.
- Verpflichtungserklärung, dass der Nachweis über den Anschluss an das Sperrsystem nach § 8 GlüStV 2021 unmittelbar nach Betriebsaufnahme unverzüglich vorgelegt wird.
Bei Verlängerungsanträgen nach § 2a Abs. 2 SSpielhG sind lediglich die unter den Nr. 1, 5, 6, 7, und 8 genannten Unterlagen vorzulegen. Hinsichtlich Nr. 8 ist zusätzlich die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommune, in der die Spielhalle gelegen ist, vorzulegen.
Sollten seit Erteilung der aktuell geltenden Erlaubnis Änderungen hinsichtlich der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen eingetreten sein, sind entsprechende Unterlagen vorzulegen. Bei baulichen Veränderungen sind eine aktuelle Grundrissskizze sowie eine Nutzflächenberechnung nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 SpielV vorzulegen.
Die Nachforderung von Unterlagen im Antragsverfahren bleibt vorbehalten.
Der Antragsteller muss die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SSpielhG). Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellen des Antrags wegen eines Verbrechens, der Belohnung und Billigung von Straftaten, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SSpielhG).
Zudem müssen standortbezogene Voraussetzungen vorliegen:
- Die Spielhalle darf nicht in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG).
- Die Spielhalle darf nicht einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG).
- Die Spielhalle darf nicht einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu bestehenden Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, oder zu bestehenden Suchtfachberatungsstellen unterschreiten (§ 3 Abs. 3 SSpielhG). Diese Regelung findet keine Anwendung auf Verlängerungsanträge nach § 2a Abs. 2 SSpielhG im Falle eines unterbrechungsfreien Betriebs einer bestehenden Spielhalle durch denselben Erlaubnisinhaber seit erstmaliger Erlaubniserteilung (§ 3 Abs. 3 Satz 3 SSpielhG).
- In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, dürfen Sportwetten nicht vermittelt werden (§ 21 Abs. 2 GlüStV 2021).
Die Kosten des Erlaubnisverfahrens sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu tragen (§ 12 Abs. 1 SaarlGebG).
Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wird eine Rahmengebühr zwischen 800,00 und 4.000,00 Euro erhoben (§§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 631/1.1. der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses).
Für die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wird eine Rahmengebühr zwischen 200,00 und 4.000,00 Euro erhoben (§§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 SaarlGebG i.V.m. Nr. 631/1.3. der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses).
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ist zu stellen beim Landesverwaltungsamt.
Das Landesverwaltungsamt trifft die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis zum Betrieb der betroffenen Spielhalle im Benehmen mit der Kommune, in deren Gebiet diese belegen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG). Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Erlaubnis grundsätzlich erteilt werden.
Deren Zustellung erfolgt nach Vorauszahlung der entstehenden Gebühren (§ 16 Abs. 1 SaarlGebG).
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden.
Landesverwaltungsamt
Am Markt 7
66386 St. Ingbert
Tel: +49 681 501-00
Email: spielhallen@lava.saarland.de
