Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
Sie benötigen eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Sie als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland einführen, aus Deutschland ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten wollen. Als Krankheitserreger gelten Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und sonstige Agens, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen können.
Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:
- Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
- mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,
- gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.
Bestimmte Personen oder Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht befreit:
- Ärzte, Zahnärzte sowie Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patienten durchführen
- Personen, die
- Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und
- die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die zuständige Behörde auf Antrag von der Erlaubnispflicht freistellt
- Mitarbeitende, die unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers arbeiten • bestimmte Verfahren (z. B. Sterilitätsprüfungen).
Gehören Sie einer der oben genannten Gruppen an, erkundigen Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.
Sie müssen die Aufnahme der Tätigkeiten gem. § 44 IfSG mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzeigen.
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen vor Aufnahme der zuständigen Behörde angezeigt werden
- anzeigepflichtig sind auch Tätigkeiten mit Krankheitserregern, die nicht erlaubnispflichtig sind
- anzeigepflichtig sind Verantwortliche beziehungsweise Erlaubnis-Inhaberinnen oder Erlaubnis-Inhaber
- Mitarbeitende sind nicht anzeigepflichtig
- zuständig: regelmäßig untere Gesundheitsbehörde
Zuständig im Saarland: Oberste Landesgesundheitsbehörde (Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit)
- beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
- Angaben zu Entsorgungsmaßnahmen:
- Auflistung beziehungsweise namentliche Nennung der Krankheitserreger
- Darstellung der Entsorgungswege und der Entsorgungsverfahren für infektiöses Entsorgungsgut
- Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen:
- Vorlage des Grundrissplanes mit Funktionsausweisung der Räume, das heißt Benennung der Etage, Darstellung der Zugangswege,
- Benennung der Laborräume für mikrobiologische Arbeiten,
- Beschreibung der Funktion der Laborräume.
- Beschreibung der Abgrenzung zu anderen Bereichen, in denen keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der angegebenen Risikogruppe ausgeführt werden.
- Eine Beurteilung der Gefährdung und Zuordnung der Tätigkeiten zu einer Schutzstufe
- Darstellung der Raumausstattung und der Raumaufteilung. Es wird eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsräume gefordert, insbesondere Beschreibung der Oberflächen, Labortische, Installationen, Be- und Entlüftungssysteme, Fenster, Schreibtische.
- Darstellung der Ver- und Entsorgungsbereiche, der Nebenräume, der eventuellen Tierställe und der technischen Ausstattung.
- Erstellung einer Laborgeräte-Liste mit Standortangabe, insbesondere Beschreibung des Dampfsterilisators, die der Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen dient.
- Angaben über Wartung, Wirksamkeitskontrollen sowie Beschreibung der Abfallbehälter für die Entsorgung von mikrobiologischem Abfall.
- Darstellung der Schutzmaßnahmen:
- Nachweis von Schutzmaßnahmen für gezielte und ungezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
- Darstellung der Kennzeichnung der Arbeitsstätten, insbesondere Aufstellung der Türen, Sammelbehälter und Einrichtungsgegenstände mit dem Symbol für Biogefährdung
- Vorlage der Betriebsanweisung
- Vorlage des Hygieneplanes
- Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls
- Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
- Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
- für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
- die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.
Im Saarland fallen hierzu bislang keinerlei Kosten an.
- Sie zeigen die Aufnahme der Tätigkeiten bei der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde (Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit - MASFG) an.
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die Bestätigung oder ggfs. zusätzliche Auflagen.
Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Monate
Die Tätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit erlaubt wird.
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen vor Aufnahme der zuständigen Behörde angezeigt werden
- anzeigepflichtig sind auch Tätigkeiten mit Krankheitserregern, die nicht erlaubnispflichtig sind
- anzeigepflichtig sind Verantwortliche beziehungsweise Erlaubnis-Inhaberinnen oder Erlaubnis-Inhaber
- Mitarbeitende sind nicht anzeigepflichtig
- zuständig: regelmäßig untere Gesundheitsbehörde
Zuständig im Saarland: Oberste Landesgesundheitsbehörde (Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit)
- beglaubigte Kopie der Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten
- Angaben zu Entsorgungsmaßnahmen:
- Auflistung beziehungsweise namentliche Nennung der Krankheitserreger
- Darstellung der Entsorgungswege und der Entsorgungsverfahren für infektiöses Entsorgungsgut
- Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen:
- Vorlage des Grundrissplanes mit Funktionsausweisung der Räume, das heißt Benennung der Etage, Darstellung der Zugangswege,
- Benennung der Laborräume für mikrobiologische Arbeiten,
- Beschreibung der Funktion der Laborräume.
- Beschreibung der Abgrenzung zu anderen Bereichen, in denen keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der angegebenen Risikogruppe ausgeführt werden.
- Eine Beurteilung der Gefährdung und Zuordnung der Tätigkeiten zu einer Schutzstufe
- Darstellung der Raumausstattung und der Raumaufteilung. Es wird eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsräume gefordert, insbesondere Beschreibung der Oberflächen, Labortische, Installationen, Be- und Entlüftungssysteme, Fenster, Schreibtische.
- Darstellung der Ver- und Entsorgungsbereiche, der Nebenräume, der eventuellen Tierställe und der technischen Ausstattung.
- Erstellung einer Laborgeräte-Liste mit Standortangabe, insbesondere Beschreibung des Dampfsterilisators, die der Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen dient.
- Angaben über Wartung, Wirksamkeitskontrollen sowie Beschreibung der Abfallbehälter für die Entsorgung von mikrobiologischem Abfall.
- Darstellung der Schutzmaßnahmen:
- Nachweis von Schutzmaßnahmen für gezielte und ungezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
- Darstellung der Kennzeichnung der Arbeitsstätten, insbesondere Aufstellung der Türen, Sammelbehälter und Einrichtungsgegenstände mit dem Symbol für Biogefährdung
- Vorlage der Betriebsanweisung
- Vorlage des Hygieneplanes
- Angaben zum Vorhandensein eines Tierstalls
- Erlaubnis oder Ausnahme beziehungsweise Freistellung
- Es ist keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten. Dafür sind vor allem
- für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
- die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben.
Im Saarland fallen hierzu bislang keinerlei Kosten an.
- Sie zeigen die Aufnahme der Tätigkeiten bei der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde (Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit - MASFG) an.
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen. Danach erhalten Sie die Bestätigung oder ggfs. zusätzliche Auflagen.
Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Monate
Die Tätigkeit ist mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Anzeige vollständig ist und nach Prüfung der Unterlagen und der Räume die Tätigkeit erlaubt wird.
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch die erlaubnisfreien Tätigkeiten, sind anzeigepflichtig.
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
