Adressänderung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen
Die Handwerkskammer führt mit der Handwerksrolle und dem Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes zwei Register, in denen alle Handwerksbetriebe und Betriebe des handwerksähnlichen Gewerbes mit ihren Betriebsstätten im jeweiligen Kammerbezirk erfasst sind.
Um die gespeicherten Daten aktuell zu halten, besteht eine Mitteilungspflicht im Fall der Adressänderung von Betriebsstätten. Wenn die neue Adresse der Betriebsstätte in einem Bezirk liegt, für den eine andere Handwerkskammer zuständig ist, müssen Sie die Registrierung der Betriebsstätte bei der bisher zuständigen Handwerkskammer löschen und bei der nun zuständigen Handwerkskammer eintragen lassen.
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Adressänderung einer Betriebsstätte in den Verzeichnissen der Handwerkskammer
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Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden mit Ihren Betriebsstätten in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
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Die Handwerksrolle und das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden von den örtlich zuständigen Handwerkskammern geführt
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Ändern sich Adressen registrierter Betriebsstätten, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen, um die gespeicherten betriebsbezogenen Daten aktuell zu halten
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zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt
Hinweis: Wenn die neue Adresse einer Betriebsstätte in einem Bezirk liegt, für den eine andere Handwerkskammer zuständig ist, muss die Betriebsstätte aus dem aktuellen Register gelöscht und bei der nun zuständigen Handwerkskammer eingetragen werden.
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Angaben zum Betrieb:
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Betriebsnummer
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Betriebsname
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Datum des Inkrafttretens der Adressänderung
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Angaben zur bisherigen und neuen Betriebsstätte:
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Kontaktdaten
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Adresse der Betriebsstätten
Die Adresse Ihrer Betriebsstätte oder einer Ihrer Betriebsstätten hat sich geändert.
Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Änderung der Daten.
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Adressänderung einer Betriebsstätte in den Verzeichnissen der Handwerkskammer
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Betriebe des zulassungspflichtigen Handwerks werden mit Ihren Betriebsstätten in der Handwerksrolle erfasst, solche des zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes im Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
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Die Handwerksrolle und das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden von den örtlich zuständigen Handwerkskammern geführt
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Ändern sich Adressen registrierter Betriebsstätten, ist dies der Handwerkskammer mitzuteilen, um die gespeicherten betriebsbezogenen Daten aktuell zu halten
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zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt
Hinweis: Wenn die neue Adresse einer Betriebsstätte in einem Bezirk liegt, für den eine andere Handwerkskammer zuständig ist, muss die Betriebsstätte aus dem aktuellen Register gelöscht und bei der nun zuständigen Handwerkskammer eingetragen werden.
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Angaben zum Betrieb:
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Betriebsnummer
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Betriebsname
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Datum des Inkrafttretens der Adressänderung
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Angaben zur bisherigen und neuen Betriebsstätte:
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Kontaktdaten
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Adresse der Betriebsstätten
Die Adresse Ihrer Betriebsstätte oder einer Ihrer Betriebsstätten hat sich geändert.
Informieren Sie die für den Betrieb zuständige Handwerkskammer über die Änderung der Daten.
- Beantragung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen und Facharbeiter oder Facharbeiterinnen mit qualifizierter Berufserfahrung
- Schließung einer Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen
- Löschung der Eintragung bei der Handwerkskammer beantragen
- Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben beantragen (Teillöschung)
- Eintragung in die Handwerksrolle beantragen
- Eintragung als handwerklicher Kleinunternehmer in das Verzeichnis der Personen nach § 90 Absatz 3 und 4 der Handwerksordnung (HwO) beantragen
- Änderung persönlicher und betriebsbezogener Daten der Handwerkskammer mitteilen
- Beantragung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke bzw. handwerksähnlicher Gewerbe beantragen
- Beantragung einer Ausnahmebewilligung für Staatsangehörige der EU, des EWR oder der Schweiz zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Bestellung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen
- Abberufung der Betriebsleitung bei der Handwerkskammer anzeigen
- Änderung persönlicher Daten der Betriebsleitung der Handwerkskammer mitteilen
- Weitere Betriebsstätte der Handwerkskammer mitteilen
