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Eintragung in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke bzw. handwerksähnlicher Gewerbe beantragen

Das Verzeichnis über die Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist ein Register, in dem sich alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften eintragen müssen, die ein zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe betreiben.

Die zulassungsfreien Handwerke sind in Abschnitt 1 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:

  • Uhrmacher
  • Gold- und Silberschmiede
  • Holzbildhauer
  • Segelmacher
  • Schumacher
  • Müller
  • Brauer und Mälzer,
  • Textilreiniger
  • Gebäudereiniger,
  • Fotografen
  • Buchbinder
  • Geigenbauer

Die handwerksähnlichen Gewerbe sind in Abschnitt 2 der Anlage B zur Handwerksordnung aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem:

  • Eisenflechter
  • Bodenleger
  • Metallschleifer und Metallpolierer
  • Fahrzeugverwerter
  • Rohr- und Kanalreiniger
  • Speiseeishersteller
  • Kosmetiker
  • Klavierstimmer.

Eine vollständige Auflistung enthält die Anlage B zur Handwerksordnung (HwO).
 

Damit das Verzeichnis richtig geführt werden kann, besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige des Beginns oder der Beendigung des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes gegenüber der Handwerkskammer. Die Anzeige des Betriebsbeginns löst ein Verfahren zur Eintragung in das Verzeichnis aus.

  • Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes
  • Gesetzliche Pflicht zur Eintragung
  • die Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ist möglich für natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften
  • für die Eintragung ist kein Qualifikationsnachweis notwendig
  • Frist: Unverzüglich bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit
  • Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung
  • Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale
  • Die Eintragungsgebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann
  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Die Anzeige des Betriebsbeginns eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes kann formlos erfolgen. Für das danach durchzuführende Eintragungsverfahren sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Natürliche Personen:
  • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  1. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
  • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  1. Personenhandelsgesellschaften z.B. Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
  • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
  • Nachweis zur Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
    • Handelsregisterauszug
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis zur Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
    • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Kopie des Gesellschaftsvertrages
  1. juristischen Personen z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft etc.:
  • Kopie Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
  • Nachweis zur Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
    • Handelsregisterauszug
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis zur Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
    • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Kopie des Gesellschaftsvertrages

Es wird kein Qualifikationsnachweis benötigt. Es besteht lediglich eine Anzeigepflicht und damit zusammenhängend eine Eintragungspflicht ins Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. handwerksähnlichen Gewerbe.

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Für die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. handwerksähnlichen Gewerbe ist ein Antrag notwendig. Der Antrag kann unter www.hwk-saarland.de heruntergeladen werden. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.

Mit der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. handwerksähnlichen Gewerbe ist die Ausstellung einer Handwerks- bzw. Gewerbekarte verbunden. Mit der Handwerks- bzw. Gewerbekarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.

Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn.

Gegen die Entscheidung der Handwerkskammer kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Bei erfolglosem Widerspruch kann Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben werden.