Handelsregister Ausdruck durch das Registergericht Übermittlung
Das Handelsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Gesellschaften für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Im Register stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, im Geschäftsverkehr ein Unternehmen zu vertreten.
Auf Wunsch erhalten Sie beim zuständigen Amtsgericht eine (beglaubigte) Abschrift bzw. einen (amtlichen) Ausdruck aus dem Handelsregister.
- Das Handelsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Gesellschaften für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind.
- Das Handelsregister ist öffentlich und für jedermann einsehbar.
- Jeder Interessent kann beim zuständigen Amtsgericht eine (beglaubigte) Abschrift bzw. einen (amtlichen) Ausdruck aus dem Handelsregister verlangen.
- zuständig: Amtsgericht als Registergericht
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB)
- § 30a Handelsregisterverordnung (HRV)
- Nr. 17000 bis 17003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Das Handelsregister ist öffentlich und für jedermann einsehbar.
Wenn Sie eine Abschrift bzw. einen Ausdruck persönlich oder elektronisch beantragen
- und in Papierform möchten:
- für einfache Abschriften bzw. Ausdrucke: 10,00 Euro
- für beglaubigte Abschriften bzw. amtliche Ausdrucke: 20,00 Euro
- und im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs möchten:
- für eine unbeglaubigte Datei: 5,00 Euro
- für eine beglaubigte Datei: 10,00 Euro
Es gibt keine Frist.
Das Handelsregister für Kaufleute, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit Sitz im Saarland wird zentral beim Amtsgericht Saarbrücken geführt. Dort können Sie Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Handelsregister beantragen.
Sie haben auch die Möglichkeit, lediglich Einsicht in das Handelsregister zu nehmen. Dies ist vor Ort beim Amtsgericht Saarbrücken oder online im Gemeinsamen Registerportal der Länder sowie im Unternehmensregister möglich.
- Das Handelsregister gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Gesellschaften für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind.
- Das Handelsregister ist öffentlich und für jedermann einsehbar.
- Jeder Interessent kann beim zuständigen Amtsgericht eine (beglaubigte) Abschrift bzw. einen (amtlichen) Ausdruck aus dem Handelsregister verlangen.
- zuständig: Amtsgericht als Registergericht
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB)
- § 30a Handelsregisterverordnung (HRV)
- Nr. 17000 bis 17003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zu § 3 Absatz 2 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Das Handelsregister ist öffentlich und für jedermann einsehbar.
Wenn Sie eine Abschrift bzw. einen Ausdruck persönlich oder elektronisch beantragen
- und in Papierform möchten:
- für einfache Abschriften bzw. Ausdrucke: 10,00 Euro
- für beglaubigte Abschriften bzw. amtliche Ausdrucke: 20,00 Euro
- und im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs möchten:
- für eine unbeglaubigte Datei: 5,00 Euro
- für eine beglaubigte Datei: 10,00 Euro
Es gibt keine Frist.
Das Handelsregister für Kaufleute, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit Sitz im Saarland wird zentral beim Amtsgericht Saarbrücken geführt. Dort können Sie Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Handelsregister beantragen.
Sie haben auch die Möglichkeit, lediglich Einsicht in das Handelsregister zu nehmen. Dies ist vor Ort beim Amtsgericht Saarbrücken oder online im Gemeinsamen Registerportal der Länder sowie im Unternehmensregister möglich.
