Allgemeine Beeidigung als Dolmetscher/in, und/oder Gebärdensprachdolmetscher/in beantragen
Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung. „Sprache“ in diesem Sinne sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, Lormen oder das Fingeralphabet.
Wer in einer gerichtlichen Verhandlung dolmetschen will, hat gemäß § 189 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (im Folgenden: GVG) einen Eid zu leisten, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde; diesen Eid muss er grundsätzlich für jedes Verfahren gesondert leisten. § 189 Abs. 2 GVG bietet allerdings die Möglichkeit, sich stattdessen auf einen allgemein geleisteten Eid zu berufen.
Die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern erfolgt nach Maßgabe des zum 01.01.2023 bundesweit in Kraft getretenen Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz - im Folgenden: GDolmG). Nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (im Folgenden: SAG GVG) gelten dabei die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz allgemein beeidigten Dolmetscher zugleich für staatsanwaltliche und notarielle Angelegenheiten als allgemein beeidigte Dolmetscher.
Die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern erfolgt nach Maßgabe von § 6 SAG GVG. Das SAG GVG verweist dabei im Wesentlichen auf Vorschriften des GDolmG.
- Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher können sich bei der zuständigen Stelle allgemein beeidigen lassen.
- Die allgemeine Beeidigung erfolgt auf Antrag bei Nachweis der persönlichen und fachlichen Qualifikation sowie bei Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechtssprache.
- Hierdurch wird gewährleistet, dass Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher den Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit in rechtlichen und behördlichen Kontexten entsprechen.
Folgende Dokumente werden von Ihnen nach § 3 Abs. 3 GDolmG – der nach § 6 Abs. 3 SAG GVG auch für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern entsprechend gilt – für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
Persönliche Nachweise:
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf (Führungszeugnis Belegart O zur Vorlage bei einer Behörde),
- ein Lebenslauf (tabellarisch),
- eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist oder ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig war,
- eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind,
- eine Bescheinigung, dass Sie nicht im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind,
- eine Negativbescheinigung des Insolvenzgerichtes gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
- sofern Sie nicht Bürger eines EU-Mitgliedsstaates sind, ist zusätzlich der Nachweis zu führen, dass Ihnen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch die zuständige Ausländerbehörde in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist,
- Ausweisdokument,
- eine Erklärung, dass Sie bei Bedarf für kurzfristige Aufträge – auch solche von erheblichem Umfang – zur Verfügung stehen. Sofern Sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen.
Fachliche Nachweise:
- Nachweis der Sprachkenntnis: z. B. durch Bestehen der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes in Deutschland oder einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscherberuf oder Bestehen einer Prüfung im Ausland, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung wie zuerst genannt anerkannt worden ist, bzw. einer entsprechenden Prüfung zum Dolmetscher für die deutsche Gebärdensprache,
- sowie der Nachweis zum Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache auf den Gebieten des Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechts, einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts.
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder berufliche Niederlassung oder Wohnsitz in einem dieser Staaten
- Volljährigkeit
- Geeignetheit (Unter „Geeignetheit“ verstehen sich alle durch die persönlichen Nachweise zu belegenden Eigenschaften. Bitte beachten Sie, dass hier eine abschließende Konkretisierung nur im Einzelfall getroffen werden kann und eine Entscheidung diesbezüglich im Ermessen der Sachbearbeitung der zuständigen Stelle liegt.)
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Zuverlässigkeit
- Erforderliche Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache bzw. der deutschen Gebärdensprache
- Deutsche Rechtssprachkenntnisse
Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern werden gemäß § 12 GDolmG Kosten nach den landesrechtlichen Vorschriften erhoben. Diese betragen 140,00 Euro für die erste Sprache sowie 30,00 Euro für jede weitere Sprache. Die Gebühr für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern beträgt 140,00 Euro.
Wird nicht nur die allgemeine Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher, sondern auch als Übersetzer und/oder Gebärdensprachdolmetscher beantragt, so beträgt die Gebühr für die erste Sprache 170,00 Euro.
Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70,00 Euro fällig. Im Falle der Antragszurückweisung werden Gebühren in Höhe von 70,00 Euro erhoben.
Die Gebühr für die erstmalige Beeidigung beträgt bei Personen, die im Saarland bereits vor dem 01.01.2023 als Dolmetscher allgemein beeidigt waren, unabhängig von der Anzahl der Sprachen 70,00 Euro.
Die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung ist mit einem Gebührenaufwand in Höhe von 70,00 Euro für die erste Sprache und in Höhe von weiteren 20,00 Euro bei mehreren Sprachen verbunden. Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 25,00 Euro fällig. Im Falle der Antragszurückweisung werden Gebühren in Höhe von 25,00 Euro erhoben.
Auf der Grundlage Ihrer Angaben und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle – ggf. nach Anforderung ergänzender Unterlagen von Ihnen – über Ihren Antrag. Erfüllen Sie sämtliche Voraussetzungen, wird Ihrem Antrag entsprochen. Sie haben daraufhin vor der zuständigen Stelle einen Eid dahin zu leisten, dass Sie treu und gewissenhaft übertragen werden.
Hierüber wird eine Niederschrift gefertigt und Sie erhalten eine Urkunde über Ihre allgemeine Beeidigung. Nach Aushändigung der Urkunde dürfen Sie die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die Sie beeidigt sind]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die Sie beeidigt sind]“ bzw. die Bezeichnung „allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache“ oder „allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache“ führen.
Die für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang Ihres Antrags den Empfang der von Ihnen eingereichten Unterlagen und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen. Für die Dauer dieser Ermittlungen läuft die Bearbeitungsfrist nicht weiter.
Es bestehen für die Einreichung Ihres Antrages keine Fristen.
Zuständig für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach den Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes sowie für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern nach § 6 Absatz 3 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist der Präsident des Landgerichts Saarbrücken.
- Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher können sich bei der zuständigen Stelle allgemein beeidigen lassen.
- Die allgemeine Beeidigung erfolgt auf Antrag bei Nachweis der persönlichen und fachlichen Qualifikation sowie bei Nachweis von Kenntnissen der deutschen Rechtssprache.
- Hierdurch wird gewährleistet, dass Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher den Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit in rechtlichen und behördlichen Kontexten entsprechen.
Folgende Dokumente werden von Ihnen nach § 3 Abs. 3 GDolmG – der nach § 6 Abs. 3 SAG GVG auch für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern entsprechend gilt – für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
Persönliche Nachweise:
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf (Führungszeugnis Belegart O zur Vorlage bei einer Behörde),
- ein Lebenslauf (tabellarisch),
- eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist oder ob ein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig war,
- eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden ist oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind,
- eine Bescheinigung, dass Sie nicht im Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind,
- eine Negativbescheinigung des Insolvenzgerichtes gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
- sofern Sie nicht Bürger eines EU-Mitgliedsstaates sind, ist zusätzlich der Nachweis zu führen, dass Ihnen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit durch die zuständige Ausländerbehörde in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist,
- Ausweisdokument,
- eine Erklärung, dass Sie bei Bedarf für kurzfristige Aufträge – auch solche von erheblichem Umfang – zur Verfügung stehen. Sofern Sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen.
Fachliche Nachweise:
- Nachweis der Sprachkenntnis: z. B. durch Bestehen der Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes in Deutschland oder einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung für den Dolmetscherberuf oder Bestehen einer Prüfung im Ausland, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung wie zuerst genannt anerkannt worden ist, bzw. einer entsprechenden Prüfung zum Dolmetscher für die deutsche Gebärdensprache,
- sowie der Nachweis zum Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Rechtssprache auf den Gebieten des Zivil-, Verwaltungs- und Strafrechts, einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts.
- Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz oder berufliche Niederlassung oder Wohnsitz in einem dieser Staaten
- Volljährigkeit
- Geeignetheit (Unter „Geeignetheit“ verstehen sich alle durch die persönlichen Nachweise zu belegenden Eigenschaften. Bitte beachten Sie, dass hier eine abschließende Konkretisierung nur im Einzelfall getroffen werden kann und eine Entscheidung diesbezüglich im Ermessen der Sachbearbeitung der zuständigen Stelle liegt.)
- Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Zuverlässigkeit
- Erforderliche Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache bzw. der deutschen Gebärdensprache
- Deutsche Rechtssprachkenntnisse
Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern werden gemäß § 12 GDolmG Kosten nach den landesrechtlichen Vorschriften erhoben. Diese betragen 140,00 Euro für die erste Sprache sowie 30,00 Euro für jede weitere Sprache. Die Gebühr für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern beträgt 140,00 Euro.
Wird nicht nur die allgemeine Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher, sondern auch als Übersetzer und/oder Gebärdensprachdolmetscher beantragt, so beträgt die Gebühr für die erste Sprache 170,00 Euro.
Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 70,00 Euro fällig. Im Falle der Antragszurückweisung werden Gebühren in Höhe von 70,00 Euro erhoben.
Die Gebühr für die erstmalige Beeidigung beträgt bei Personen, die im Saarland bereits vor dem 01.01.2023 als Dolmetscher allgemein beeidigt waren, unabhängig von der Anzahl der Sprachen 70,00 Euro.
Die Verlängerung der allgemeinen Beeidigung ist mit einem Gebührenaufwand in Höhe von 70,00 Euro für die erste Sprache und in Höhe von weiteren 20,00 Euro bei mehreren Sprachen verbunden. Mit Einreichung des Antrags wird ein Teil der Gebühr in Höhe von 25,00 Euro fällig. Im Falle der Antragszurückweisung werden Gebühren in Höhe von 25,00 Euro erhoben.
Auf der Grundlage Ihrer Angaben und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle – ggf. nach Anforderung ergänzender Unterlagen von Ihnen – über Ihren Antrag. Erfüllen Sie sämtliche Voraussetzungen, wird Ihrem Antrag entsprochen. Sie haben daraufhin vor der zuständigen Stelle einen Eid dahin zu leisten, dass Sie treu und gewissenhaft übertragen werden.
Hierüber wird eine Niederschrift gefertigt und Sie erhalten eine Urkunde über Ihre allgemeine Beeidigung. Nach Aushändigung der Urkunde dürfen Sie die Bezeichnung „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für … [Angabe der Sprache, für die Sie beeidigt sind]“ oder die Bezeichnung „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für … [Angabe der Sprache, für die Sie beeidigt sind]“ bzw. die Bezeichnung „allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Deutsche Gebärdensprache“ oder „allgemein beeidigter Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache“ führen.
Die für die Bearbeitung Ihres Antrages zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats nach Eingang Ihres Antrags den Empfang der von Ihnen eingereichten Unterlagen und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen. Das Verfahren ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen abzuschließen. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden.
Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen oder Nachweisen oder benötigt die zuständige Stelle weitere Informationen, so kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen oder entsprechende Informationen einholen. Für die Dauer dieser Ermittlungen läuft die Bearbeitungsfrist nicht weiter.
Es bestehen für die Einreichung Ihres Antrages keine Fristen.
Zuständig für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern nach den Vorschriften des Gerichtsdolmetschergesetzes sowie für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern nach § 6 Absatz 3 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist der Präsident des Landgerichts Saarbrücken.
