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Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

Nach dem Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.
Nach § 139 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) ist im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Festsetzung der Abwasserabgabe zuständig.

Die folgenden Erklärungen zur Abwasserabgabe können durch das Online-Formular übermittelt werden:

Vorerklärungen:

  • Jahresvorerklärung für Schmutzwasser (gem. § 6.1 AbwAG, § 4.5 AbwAG, § 4.3 AbwAG, §127 SWG)
  • Vorerklärung für Zeiträume für Schmutzwasser (gem. § 4 Abs. 5 AbwAG)
  • Jahresvorerklärung für pauschalierte Einleitungen (Niederschlags- und Sanitärabwasser)

Nacherklärungen:

  • Jahresnacherklärung nach § 133 SWG - betriebliches Schmutzwasser
  • Jahresnacherklärung nach § 133 SWG - häusliches Schmutzwasser
  • Jahresnacherklärung nach § 133 SWG - Niederschlagswasser
  • Abgabeerklärung gemäß §127a SWG zur tatsächlich eingeleiteten Jahresschmutzwassermenge
  • Nachweis gemäß §127a SWG der monatlichen Eigenkontrollen für nach §4 Abs. 5 AbwAG niedriger erklärte Parameter

 

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutz- oder Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in Deutschland eine Abwasserabgabe erhoben.

Durch die Nutzung der Online-Formulare sind i.d.R. für die nachfolgenden Erklärungen keine weiteren Unterlagen notwendig.

In Abhängigkeit von der Erklärung, die Sie abgeben möchten, benötigen Sie bspw. folgende Informationen, um den Prozess abschließen zu können: Angaben zum Abgabepflichtigen, Einleitstellennummer und Bezeichnung ggf. Teilstrombezeichnung.

Für die Erklärungen zu Niederschlags- und Sanitärabwasser benötigen Sie bspw. die Anzahl der Lohnempfänger und Angestellten oder Angaben zur befestigten Fläche.

Abgabepflichtig ist, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet.

Für das Einleiten von Abwasser ist eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

Der Abgabebetrag richtet sich nach der Höhe der ermittelten Zahl der Schadeinheiten (ZSE) sowie dem zugrundeliegenden Abgabesatz.

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer 3 Monate (nach Eingang der vollständigen Unterlagen).

Vorauserklärungen nach § 6 AbwAG:
Sofern in der Einleiterlaubnis nicht für alle abgaberelevanten Parameter Festlegungen getroffen sind, hat der Abgabepflichtige die Erklärung nach § 6 AbwAG für diese Überwachungswerte spätestens 1 Monat vor Beginn des Veranlagungsjahres (d.h. bis spätestens zum 30. November des jeweiligen Vorjahres) abzugeben.

Vorauserklärungen niedrigerer Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG:
Erklärungen für niedrigere Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG sind mindestens 2 Wochen vor Beginn des beantragten Zeitraumes abzugeben.

Erklärungen nach Ablauf des Veranlagungsjahres nach § 133 SWG:
Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige die Abgabeerklärung nach § 133 SWG bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abzugeben.

Nachweis der Einhaltung niedriger erklärter Werte nach § 127a SWG:
Zum Nachweis der Einhaltung niedriger erklärter Werte nach § 127a SWG sind die ausgewerteten Messergebnisse einen Monat nach Abschluss des Messprogramms, spätestens bis zum 1. Februar des folgenden Kalenderjahres, vorzulegen.

Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann bei der Festsetzungsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Abwasserabgabe ist in jedem Fall fristgerecht zu zahlen.

Für die Einreichung von Erklärungen bzw. Anträgen im Online-Verfahren sind keine weiteren Formulare erforderlich

Nach § 139 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) ist im Saarland das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Festsetzung der Abwasserabagabe zuständig.