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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen

Wenn Sie sich aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes absondern müssen oder nicht mehr arbeiten dürfen und dadurch einen Verdienstausfall haben, können Sie eine Entschädigung erhalten. Die Höhe der Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Eine Absonderung kann durch Rechtsverordnung zum Beispiel bei Einreise oder durch die Gesundheitsämter im Weg der individuellen Anordnung oder einer Allgemeinverfügung verhängt werden. Auch ein Tätigkeitsverbot ergeht aufgrund einer Allgemeinverfügung oder wird individuell durch die zuständige Ortspolizeibehörde angeordnet.

Wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt:

  • Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung für den Verdienstausfall direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Netto-Arbeitsentgelts. Dabei wird auch das Kurzarbeitergeld berücksichtigt.
  • Teil dieser Entschädigung können zudem Beiträge zu einer freiwilligen privaten Sozialversicherung sein
  • Von der 7. Woche an zahlt die zuständige Behörde die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens 2.016 EUR.
  • Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
  • Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit. 
  • Wenn Sie ein oder mehrere Kinder oder einen Menschen mit Behinderung betreuen müssen, können Sie eine Entschädigung beantragen. Voraussetzung ist, dass Ihnen dadurch ein Verdienstausfall entsteht, weil Schulen oder Betreuungseinrichtungen im Rahmen einer behördlich angeordneten Quarantäne geschlossen sind und eine epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag festgestellt wurde.
  • Die Auszahlung erfolgt durch eine Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.   

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gilt:

  • Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen. 
  • Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden. Sie können einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde beantragen.
  • Wenn Sie eine Lohnfortzahlung als Entschädigung für den Verdienstausfall leisten, können Sie die Erstattung beantragen. Den Antrag müssen Sie innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende der Schließung der Betreuungseinrichtung oder nach dem Ende des Quarantänezeitraums stellen.

Für Selbstständige gilt:

  • Sie erhalten die Erstattung direkt von der der zuständigen Behörde.
  • Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt. 
  • Beiträge zur Renten-, Pflege- und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen. 
  • Sie können einen Vorschuss beantragen.
  • Wenn Sie ein oder mehrere Kinder oder einen Menschen mit Behinderung betreuen müssen, können Sie eine Entschädigung beantragen. Voraussetzung ist, dass Ihnen dadurch ein Verdienstausfall entsteht, weil Schulen oder Betreuungseinrichtungen im Rahmen einer behördlich angeordneten Quarantäne geschlossen sind und eine epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag festgestellt wurde.


Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie als Selbstständiger oder Selbstständige neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B. Mieten oder Kredite, sofern Sie in Ihrer Existenz gefährdet sind.

Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können. Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten. Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang. 

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

Für Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter gilt:

  • Anders als bei Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.

Entstehende Mehraufwendungen während der Verdienstausfallzeit

Entstehende Mehraufwendungen, können auf Antrag entschädigt werden, sofern eine Existenzgefährdung vorliegt. Als Mehraufwendungen sind hier in der Regel vor allem Mehraufwendungen zu verstehen, die voraussichtlich in erster Linie bei selbstständig tätigen Personen anfallen werden.
 

  • Entschädigung wird bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bis zu 6 Wochen durch den Arbeitgeber oder Arbeitgeberin in Höhe des Verdienstausfalls gezahlt. Nach den 6 Wochen zahlt dies die zuständige Behörde in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, für einen vollen Monat höchstens 2.016 EUR
  • Selbstständige erhalten die Erstattung direkt durch die Behörde
  • Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Absonderung gestellt werden.
  • Kein Anspruch bei Erkrankung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit
  • Der Verdienstausfall wird unter bestimmten Voraussetzungen für längstens 6 Wochen anteilig ersetzt.
  • Entschädigung ist möglich, wenn Sie Ihr Kind oder Pflegekind wegen einer behördlichen Schließung betreuen müssen und eine epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag festgestellt wurde.
  • Voraussetzung ist, dass Sie deshalb vorübergehend nicht arbeiten können.
  • Mindestens ein Kind ist unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
  • Bei Existenzgefährdung gewährt Behörde Entschädigung für weiterlaufende nicht gedeckte Betriebsausgaben während der Zeit in der Betrieb oder die Praxis wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbots ruhen
     

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern:

  • Antrag: innerhalb der ersten sechs Wochen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin diesen für Sie
  • Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes im Monat des Verdienstausfalls sowie in den zwei vorangegangenen Monaten
  • Nachweis über gezahlte beziehungsweise nicht gezahlte Zuschüsse
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und - wenn vorhanden - dessen Aufhebung
  • Gegebenenfalls: Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
  • Nachweis über die Absonderung des Kindes – wenn verfügbar: Nachweis über die Schließung der Schule
  • Nachweis über das Alter des Kindes (zum Beispiel Geburtsurkunde) 
  • Gegebenenfalls: Nachweis der Behinderung

Bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern:

  • Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
  • Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
  • Falls zutreffend: Krankenschein
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot bzw. die Absonderung bzw. Nachweis über die Absonderung des Kindes /die Schulschließung 
     

 

Bei Selbstständigen:

  • Antrag
  • Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr vor der Absonderung bzw. dem Tätigkeitsverbot, wenn nicht vorhanden die betriebswirtschaftliche Auswertung Ihres Steuerbüros
  • Krankenscheine bei Krankschreibung
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und -wenn vorhanden- dessen Aufhebung
  • Gegebenenfalls Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Gegebenenfalls: Nachweis über die Absonderung des Kindes – wenn verfügbar: Nachweis über die Schließung der Schule
  • Nachweis über das Alter des Kindes (zum Beispiel Geburtsurkunde) 
  • Gegebenenfalls: Nachweis der Behinderung
     

Im Fall von nicht gedeckten weiterlaufenden Kosten ist ein Nachweis erforderlich. Dies kann durch eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für den betroffenen Monat erfolgen. Es ist allerdings wahrscheinlich, dass einzelfallbezogen zusätzliche Unterlagen angefordert werden. Generell ist ein Nachweis über die Existenzgefährdung zu erbringen.

Im Fall von entstehenden Mehraufwendungen während der Verdienstausfallzeit werden die benötigten Unterlagen fallbezogen kommuniziert. Generell ist ein Nachweis über die Existenzgefährdung zu erbringen, zudem auch ein Nachweis über den Mehraufwand, sodass die Höhe der Entschädigung bemessen werden kann. Dies könnte beispielsweise ein Beleg über Reisekosten sein, die in dem entsprechenden Rahmen anfallen.

Gegebenenfalls werden weitere Nachweise im Rahmen der Bearbeitung durch die zuständigen Stellen angefordert.

Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen, zum Beispiel als Steuerberaterin oder Berater, benötigen Sie auch eine Vollmacht.
 

Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn:

  • Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
  • oder Sie sich absondern müssen 
  • und Sie einen Verdienstausfall haben
  • Die Absonderung hätte nicht durch Inanspruchnahme einer empfohlenen Schutzimpfung oder gesetzlich vorgeschriebenen Prophylaxe vermieden werden können
  • Sie haben keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn:

  • Sie selbstständig sind
  • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht 
  • Es besteht eine Existenzgefährdung
  • Es bestehen weiterlaufende aber nicht gedeckte Betriebsausgaben

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn: 

  • Sie Ihr Kind/ Ihre Kinder aufgrund der Schließung einer Betreuungseinrichtung oder Schule durch Behörden selbst betreuen, der Bundestag eine epidemische Lage nationaler Tragweite festgestellt hat.  
  • Und Ihr Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist
  • Und Sie einen Verdienstausfall haben
  • Und Sie für dieses Kind sorgeberechtigt sind
  • Und Sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.
     

Es fallen keine Kosten an.

Die Antragstellung erfolgt im Idealfall digital, der Antrag kann allerdings auch analog übermittelt werden. Generell werden fehlende Unterlagen/Informationen nachgefordert, was die Bearbeitungszeit verlängern kann. Der konkrete Verfahrensablauf variiert je nach Art der Beschäftigung: 


Bei Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern

  • Arbeitnehmerinnen oder -nehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgeberinnen oder -gebern.
  • Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
  • Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer kann ebenfalls die Beträge seiner freiwilligen sozialen Versicherung geltend machen. Hierzu muss im Vorfeld ein Antrag nach § 56 IfSG durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gestellt worden sein.
  • Zusätzlich zu dem Antrag reicht die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Antrag nach § 58 fSG ein, dieser wird auf Anfrage übermittelt. 

Bei Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern

  • Arbeitgeberinnen oder -geber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen.
  • Arbeitgeberinnen oder -geber und Arbeitnehmerinnen oder -nehmer nutzen hierbei das identische Formular. Handelt es sich um ein Betreuungserfordernis, ist ein abweichendes Formular erforderlich.

Bei Selbstständigen

  • Selbstständige können den Antrag selbst stellen. Hierzu gibt es ein angepasstes Antragsformular. Hier unterscheiden sich die Formulare zusätzlich je nach beantragter Erstattung, es ist daher darauf zu achten, ob es sich um eine Entschädigung aufgrund Absonderung/Tätigkeitsverbot handelt oder ob ein Betreuungserfordernis gegeben war. 
  • Wird die Erstattung von Betriebskosten beabsichtigt, so ist dies in diesem Formular kenntlich zu machen, dies kann auch durch einen zusätzlichen Nachweis im Anhang erfolgen. 
  • Nach Prüfung des Anspruchs wird ein entsprechender Bescheid erteilt, die Auszahlung des Erstattungsbetrags erfolgt in der Regel nach Zugang des Bescheids.

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Bearbeitungsdauer bei Vollständigkeit etwa 2-4 Wochen.

Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen. Bei einer Absonderung müssen Sie den Antrag innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Absonderung stellen.
 

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Keine

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit 

Referat E/2 "Infektionsschutz, biologische Gefahrenlagen, Hygiene in medizinischen Einrichtungen, Wasserhygiene, Öffentlicher Gesundheitsdienst"