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Ihr aktueller Suchbegriff: Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
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Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .

Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Weitere Informationen

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium des Innern und für Heimat

15.12.2022