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Errichtung oder Betrieb eines Tiergeheges anzeigen

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, die außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden errichtet werden. Im Tiergehege können Sie Tiere wildlebender Arten halten.


Bevor Sie mit der Errichtung eines Tiergeheges beginnen, müssen Sie das Vorhaben mindestens ein Monat vorher anzeigen. Dazu reichen Sie die notwendigen Informationen bei der unteren Naturschutzbehörde ein.


Zur Einhaltung des Arten- und Naturschutzes im Zuge der Errichtung des Tiergeheges kann die untere Naturschutzbehörde Anordnungen erlassen. 


Der Betrieb des Geheges muss außerdem sicherstellen, dass alle geforderten naturschutzrechtlichen Bedingungen langfristig erfüllt werden, insbesondere hinsichtlich Artenschutz, Pflege und Sicherheit. 
 

  • Errichtung eines Tiergeheges anzeigen
  • Anzeigepflicht bei der Errichtung von Tiergehegen: mindestens ein Monat im Voraus
  • dauerhafte Errichtung von Tiergehegen im Zeitraum von mindestens sieben Tagen im Jahr
  • Tierhaltung außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden
  • zuständig: untere Naturschutzbehörde

§ 43 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  • Anzeige 
  • Standortbeschreibung und -plan
  • Artenschutzgutachten
  • Nachweis über die Sicherstellung des naturschutzrechtlich geforderten Betriebs
     

  • Sie müssen das Tiergehege als dauerhafte Einrichtung im Zeitraum von mindestens sieben Tage im Jahr betreiben.
  • Sie müssen die Tiere außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden halten.
  • Sie dürfen das Tiergehege nicht als Zoo zur Zurschaustellung der Tiere betreiben.
  • Sie müssen die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes einhalten.
  • Sie dürfen den Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
  • Sie dürfen den Zugang zu Wald-, Flur- und Gewässerbereichen nicht einschränken.

  • Zeigen Sie die Errichtung des Tiergeheges mindestens einen Monat im Voraus bei der unteren Naturschutzbehörde an. Sie können die Anzeige per Online-Formular, E-Mail oder Post einreichen.
  • Die untere Naturschutzbehörde prüft Ihre Angaben aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sollten Sie die Voraussetzungen für die Errichtung des Tiergeheges nicht erfüllen, kann die untere Naturschutzbehörde entsprechende Anordnungen erlassen.
     

Antragsfrist: 1 Monat
mindestens 1 Monat vor der Errichtung des Tiergeheges

  • Da es sich um ein Anzeigeverfahren handelt, werden keine Verwaltungsentscheidungen getroffen, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden könnte.

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV)

Untere Behörde