Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Wenn Sie gewerbsmäßig – also selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht – mit Tieren umgehen, benötigen Sie eine Erlaubnis
Sie müssen dafür nicht zwingend ein Gewerbe anmelden beziehungsweise angemeldet haben.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig:
- Wirbeltiere züchten oder halten (Tierpensionen, tiergestützte Intervention), ausgenommen sind landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild,
- mit Wirbeltieren handeln,
- einen Reit- oder Fahrbetrieb betreiben,
- Tiere zur Schau stellen, zum Beispiel in Shows, Ausstellungen oder Vorführungen, oder Tiere dafür zur Verfügung stellen,
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen,
- Hunde für andere Personen ausbilden, dafür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung von Hunden durch die Halterinnen oder Halter anleiten, zum Beispiel in Hundeschulen.
Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie:
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten, beispielsweise einer Auffangstation,
- Tiere in einem Zoo oder einer anderen Einrichtung halten oder zur Schau stellen,
- Wirbeltiere, außer Nutztiere, gegen Entgelt oder andere Gegenleistung nach Deutschland einführen oder deren Vermittlung übernehmen, zum Beispiel Auslandstierschutz,
- Schutzhunde ausbilden oder dafür Einrichtungen betreiben,
- Tierbörsen veranstalten, auf denen andere Personen Tiere tauschen oder verkaufen.
- für bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Tieren ist eine Erlaubnis erforderlich
- diese Tätigkeiten können unter anderem die Zucht, die Haltung, den Handel von Wirbeltieren und vieles mehr umfassen
- die Erlaubnis wird nicht für die Haltung und Zucht von landwirtschaftlichen Nutztieren oder Gehegewild benötigt
- die Erlaubnis wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt
- zuständig: Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- detaillierte Beschreibung der geplanten Tätigkeit,
- Angabe des Ortes des Gewerbes (Geschäftsadresse),
- Angaben zum Antragsteller, Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
- Angaben zur Erreichbarkeit des Antragstellers (Telefonnummer, E-Mailadresse)
- Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
- Schriftliche Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Person,
- Angaben zu den Tierarten und jeweilige Anzahl der Tiere, die die Tätigkeiten umfassen sollen,
- Angaben zu den Räumen und Einrichtungen: Grundriss, Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen für die Tiere mit Maßangaben.
Dem Antrag sind in der Anlage folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Antragstellers:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- polizeiliches Führungszeugnis
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person.
Beispielsweise:- einschlägige Ausbildungszeugnisse,
- Nachweise über Praktika, Hospitanz etc.
- Urkunden über Studienabschlüsse,
- Fortbildungsbescheinigungen,
- Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit der jeweiligen Tierart
- Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis Ihrer Sachkunde in Bezug auf die jeweilige Tierart und Ihrer Zuverlässigkeit.
- Die Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen sowie für die geplante Tätigkeit tierschutzkonform und geeignet sein.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Stellen Sie Ihren Antrag beim Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) postalisch oder per Mail an Tierschutzgewerbe@lav.saarland.de.
- Nutzen Sie das Antragsformular über den nachstehenden Link
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein, die zunächst auf formale Vollständigkeit geprüft werden.
- Im Anschluss wird geprüft, ob die Nachweise der Sachkunde und Zuverlässigkeit als erbracht gewertet werden können.
Es gibt keine Frist.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- für bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Tieren ist eine Erlaubnis erforderlich
- diese Tätigkeiten können unter anderem die Zucht, die Haltung, den Handel von Wirbeltieren und vieles mehr umfassen
- die Erlaubnis wird nicht für die Haltung und Zucht von landwirtschaftlichen Nutztieren oder Gehegewild benötigt
- die Erlaubnis wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt
- zuständig: Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)
Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- detaillierte Beschreibung der geplanten Tätigkeit,
- Angabe des Ortes des Gewerbes (Geschäftsadresse),
- Angaben zum Antragsteller, Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
- Angaben zur Erreichbarkeit des Antragstellers (Telefonnummer, E-Mailadresse)
- Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort),
- Schriftliche Nachweise über die Sachkunde der verantwortlichen Person,
- Angaben zu den Tierarten und jeweilige Anzahl der Tiere, die die Tätigkeiten umfassen sollen,
- Angaben zu den Räumen und Einrichtungen: Grundriss, Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen für die Tiere mit Maßangaben.
Dem Antrag sind in der Anlage folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Antragstellers:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- polizeiliches Führungszeugnis
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person.
Beispielsweise:- einschlägige Ausbildungszeugnisse,
- Nachweise über Praktika, Hospitanz etc.
- Urkunden über Studienabschlüsse,
- Fortbildungsbescheinigungen,
- Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit der jeweiligen Tierart
- Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis Ihrer Sachkunde in Bezug auf die jeweilige Tierart und Ihrer Zuverlässigkeit.
- Die Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen sowie für die geplante Tätigkeit tierschutzkonform und geeignet sein.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
- Stellen Sie Ihren Antrag beim Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) postalisch oder per Mail an Tierschutzgewerbe@lav.saarland.de.
- Nutzen Sie das Antragsformular über den nachstehenden Link
- Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein, die zunächst auf formale Vollständigkeit geprüft werden.
- Im Anschluss wird geprüft, ob die Nachweise der Sachkunde und Zuverlässigkeit als erbracht gewertet werden können.
Es gibt keine Frist.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
