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Sich bei der Erstellung eines landesweiten Raumordnungsplans beteiligen

Als Bürgerin, Bürger, Unternehmen sowie Behörde oder Träger öffentlicher Belange (TÖB) können Sie sich an der Neuaufstellung oder Änderung eines landesweiten Raumordnungsplans beteiligen. Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken. 
TÖB sind Behörden oder Institutionen, die per Gesetz öffentliche Aufgaben ausführen. TÖB sind zum Beispiel Kommunen, Straßenbaubehörden, Naturschutzbehörden, Landwirtschaftsbehörden oder Wasserbehörden.
Im landesweiten Raumordnungsplan wird festgelegt, wie die begrenzte Ressource Raum genutzt werden soll. Es gibt unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten des Raums, wie beispielsweise für:

  • Wohnen
  • Gewerbe
  • Verkehr
  • Infrastruktur
  • Erholung oder
  • Natur und Umwelt

Der landesweite Raumordnungsplan besteht im Allgemeinen aus:

  • Angabe der gesetzlichen Grundlagen, auf denen der Raumordnungsplan basiert,
  • Festlegungen von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und
  • Begründung und Erläuterungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung.

Zur Zeit findet die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs vom 15. Dezember 2025 bis zum 17. Februar 2026 des  Landesentwicklungsplans (LEP) Saarland 2030 statt.

 

Sie können zum Entwurf, einschließlich der Planbegründung, der textlichen und zeichnerischen Festlegungen und des Umweltberichtes, gemäß § 3 Saarländisches Landes­planungsgesetz (SLPG) i. V. m. § 9 Raumordnungs­gesetz (ROG) Stellung nehmen. Mit Ablauf der Frist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Über folgenden Link gelangen Sie zu dem Beteili­gungsportal, auf dem Sie die Unterlagen zur vorgese­henen Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans einsehen und abrufen können:

https://beteiligung.saarland.de/saarland4.

Es wird gebeten, die Stellungnahmen möglichst nur über das genannte Portal abzugeben. Stellung­ nahmen können aber auch weiterhin digital per Mail ( vorzimmer­obb1@innen.saarland.de, landesplanung@innen.saarland.de), per Post ans Ministerium oder zur Niederschrift übermittelt werden.

 

Der 2. Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) Saarland 2030, einschließlich der Planbegründung, der textlichen und zeichnerischen Festlegungen und des Umweltberichtes, liegt zudem Montag bis Freitag während der Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 15.30 Uhr, freitags von 8.00 bis 14.00 Uhr) zur Einsichtnahme bei der Landesplanungsbehörde im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Dienstge­bäude Halbergstraße 50, 66121 Saarbrücken, aus. Um eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter 06 81/501 46 04 wird gebeten.

 

Im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Landesplanungsbehörde die Stellungnahmen aus­ werten und abwägen.

  • Landesweiter Raumordnungsplan Aufstellung
  • Bürgerinnen, Bürger, Unternehmen sowie Behörden und Träger öffentlicher Belange können sich zu laufenden Aufstellungsverfahren von landesweiten Raumordnungsplänen äußern 
  • der landesweite Raumordnungsplan besteht im Allgemeinen aus:
    • Angabe der gesetzlichen Grundlagen, auf denen der Raumordnungsplan basiert
    • Festlegung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, insbesondere zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes
    • Begründung und Erläuterungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung
  • Stellungnahmen erfolgen elektronisch 
  • zuständig: jeweilige Landesbehörde
     

§ 3 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) i. V. m. §§ 7, 9, 10 und 13 Raumordnungsgesetz (ROG)

  • Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung zum geplanten landesweiten Raumordnungsplan äußern oder eine Stellungnahme abgeben. Diese soll elektronisch erfolgen. 
  • Die Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt. 
  • Das Ergebnis der Abwägung wird veröffentlicht.
     

Ab Beginn der Veröffentlichung des Raumordnungsplans im Internet können Sie sich mindestens einen Monat beteiligen. Die Frist gilt sowohl für die Öffentlichkeit als auch für Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Oberste Landesbaubehörde
Referat OBB11 – Landesplanung, Bauleitplanung