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Einbürgerung auf Grund von Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft mit einer Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, beantragen

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und werden gleichberechtigte Bürgerin oder gleichberechtigter Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten.

Mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie unter anderem:

  • Ihr Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag ausüben
  • Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU) genießen, also
    • sich frei in der EU bewegen
    • in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten
  • außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen

Sie können leichter eingebürgert werden, wenn Sie mit einer Person verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Bedingungen für die Einbürgerung:

  • Sie leben seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland
  • Ihre Ehe muss in Deutschland gültig sein
  • die Ehe muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung seit 2 Jahren bestehen, in dieser Zeit müssen die Ehe- oder Lebenspartnerin oder der Ehe- oder Lebenspartner die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben.

Zudem müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, zum Beispiel:

  • Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis oder einen anderen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel.
  • Sie sind in der Lage, für Ihren eigenen Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu sorgen, ohne bestimmte öffentliche Leistungen zu beziehen.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau B1.

Wenn Sie als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft leben, können Sie auch in folgenden Fällen die erleichterte Einbürgerung beantragen:

  • bis zu einem Jahr nach dem Tod
    • der deutschen Ehefrau oder des deutschen Ehemannes
    • der deutschen Lebenspartnerin oder des deutschen Lebenspartners
  • bis zu einem Jahr nach der rechtskräftigen Beendigung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft

Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.

Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG (Anspruchseinbürgerung) eingebürgert werden, auch wenn sie sich erst seit drei Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten und ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht.

Die Aufenthaltsdauer kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht.

Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG miteingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland sind.

  • Einbürgerung mit verkürzter Aufenthaltsdauer nach 3 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland möglich, wenn Ehe oder Lebenspartnerschaft seit 2 Jahren besteht
  • mit der Einbürgerung wird deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten erworben
  • deutsche Staatsangehörigkeit ermöglicht zum Beispiel:
    • das aktive und passive Wahlrecht in den Kommunen, in den Bundesländern und zum Deutschen Bundestag,
    • Freizügigkeit in der Europäischen Union (EU), also
      • sich frei in der EU bewegen
      • in der EU angestellt oder selbstständig arbeiten
    • außerhalb der EU ohne Visum in viele Länder reisen
  • minderjährige Kinder der beantragenden Person können mit eingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht seit 3 Jahren rechtmäßig im Inland leben
  • Einbürgerung wird wirksam mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde

Abgesehen von den möglichen Zeitenverkürzungen  gelten die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG.

  • gültiger Pass oder amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild
  • gültiger Aufenthaltstitel
  • Urkunden zum Personenstand, zum Beispiel:
    • Geburtsurkunde
    • Heiratsurkunde
    • gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
      • der vorherigen Ehefrau oder des vorherigen Ehemannes oder
      • der vorherigen Lebenspartnerin oder des vorherigen Lebenspartners
  • Nachweise über deutsche Staatsangehörigkeit der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners, beispielsweise
    • deutscher Pass
    • deutscher Personalausweis
    • erweiterte Meldeauskunft
    • Einbürgerungsurkunde
  • im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- oder Studienabschlüsse
  • wenn Sie Schülerin oder Schüler sind: aktuelle Schulbescheinigung
  • wenn Sie Studentin oder Student sind: aktuelle Studienbescheinigung
  • wenn Sie berufstätig sind: Arbeitsvertrag und Einkommensnachweise
  • wenn Sie Rente bekommen: Rentenbescheid und Rentenversicherungsverlauf, den Sie von der Deutschen Rentenversicherung erhalten
  • wenn Sie selbstständig sind:
    • Gewerbeanmeldung
    • aktueller Einkommenssteuerbescheid
    • Nachweis über den erzielten Gewinn, beispielsweise durch formlose Bescheinigung des Steuerbüros über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Mietvertrag
  • Nachweis Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis Altersvorsorge, zum Beispiel
    • Immobilienbesitz
    • private Lebensversicherung
    • Rentenversicherung
  • Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse, beispielsweise mit einem Zertifikat B1
  • Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, beispielsweise durch das Zertifikat "Leben in Deutschland/Einbürgerungstest"
  • Bei einer persönlichen Vorsprache geben Sie ab:
    • Ihr Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und
    • Ihr Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen sowie
    • die unterschriebene Loyalitätserklärung
  • Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen

Die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft ist durch entsprechende Urkunden nachzuweisen.
Ansonsten entsprechen die einzureichenden Unterlagen grundsätzlich denen der Anspruchseinbürgerung.

Meldebescheinigungen

Bei unter 14-jährigen Kindern nicht verheirateter Eltern: Sorgerechtsnachweis;

bei gemeinsamer elterlicher Sorge ggfs. Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils;

ggfs. Betreuungsvollmacht;

Gültiger Nationalpass, (insbesondere bei EU-Staatlern) gültiger Personalausweis oder im Einzelfall andere amtliche Identitätsdokumente (insbesondere solche mit Lichtbild),

Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten) - gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,

Gültiger Aufenthaltstitel (sofern keine Freizügigkeitsberechtigung),

Nachweise der Deutsch- und staatsbürgerlichen Kenntnisse, etwa Zertifikat Deutsch auf dem Niveau B1 oder höher,

sog. Einbürgerungstest oder Zertifikat „Leben in Deutschland/Einbürgerungstest“, ggfs. Zeugnisse von im Inland erworbenem Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschluss;

ggfs. aktuelle Schulbescheinigung und Schulzeugnisse, bzw. aktuelle Studienbescheinigung;

Nachweise zur Unterhaltsfähigkeit: Nachweise über das eigene und ggfs. das Familieneinkommen (Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise), bei Selbstständigen Finanzamtsbescheide, ggfs. Gewerbeanmeldung, Nachweis über den erzielten Gewinn (beispielsweise formlose Bescheinigung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin über die Nettoeinkünfte oder betriebswirtschaftliche Auswertung),

ggfs. Nachweise über den Bezug von öffentlichen Leistungen, Rentenbescheid;

Nachweise über den eigenen Krankenversicherungsschutz, die Altersvorsorge (Rentenversicherungsverlauf und Renteninformation, ggfs. Nachweis private Altersvorsorge) und Nachweis über die Absicherung für den Pflegefall und ggfs. entsprechende Nachweis der Familienangehörigen.

Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen und ggfs. auch von der Einbürgerungsbehörde nachgefordert werden.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer oder einer zugelassenen Übersetzerin vorgelegt werden. Zugelassene Übersetzer oder Übersetzerin sind zu finden über  www.justiz-dolmetscher.de/Recherche,

Übersetzungen müssen mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein;

ob ausländische Urkunden legalisiert vorzulegen sind, hängt vom konkreten Einzelfall/Herkunftsland ab; weitergehende Informationen sind auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff „Internationaler Urkundenverkehr“ zu finden.

  • Sie müssen mit einer Person verheiratet sein oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die die deutsche Staatsangehörigkeit seit mindestens 2 Jahren besitzt.
  • Die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft muss in Deutschland gültig sein und seit 2 Jahren bestehen.
  • Sie müssen seit 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Diese Frist kann unter Umständen verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit 3 Jahren besteht.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein.
  • Sie sind handlungsfähig oder werden gesetzlich vertreten. Handlungsfähigkeit bedeutet, dass Sie zum Beispiel Verträge abschließen können.
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, zum Beispiel Niederlassungserlaubnis, oder
    • einen anderen auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel
  • Nicht für die Einbürgerung geeignet ist zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums.
  • Sie sind in der Lage, für Ihren eigenen Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu sorgen, ohne bestimmte öffentliche Leistungen zu beziehen.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt.
    • Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, setzt die Staatsangehörigkeitsbehörde das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens aus.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau B1. Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
  • Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, die Sie in der Regel durch einen Einbürgerungstest nachweisen. Hiervon wird abgesehen, wenn Sie diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können.
  • Sie sind nicht gleichzeitig mit mehreren Personen verheiratet.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und geben eine Loyalitätserklärung ab. Das heißt,
    • Sie unterstützen keine verfassungsfeindlichen oder extremistischen Aktivitäten
    • wenn Sie solche Aktivitäten in der Vergangenheit unterstützt haben, müssen Sie sich glaubhaft davon abgewandt haben.
  • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere
    • für den Schutz jüdischen Lebens sowie
    • zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges

Auch bei der Einbürgerung als Ehegatte/Lebenspartner Deutscher nach § 9 StAG müssen grundsätzlich die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung erfüllt sein.

Sie sind handlungsfähig (d.h. im Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts, dass Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben) oder gesetzlich vertreten.

Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.

Sie bekennen sich glaubhaft zur freiheitlich demokratisch Grundordnung des Grundgesetzes sowie zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands und geben glaubhaft die sog. Loyalitätserklärung ab.

Sie können ein wirksames Bekenntnis nur abgegeben, wenn Sie die Kernelemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung kennen. Von solchen Kenntnissen wird regelmäßig ausgegangenen, wenn Sie staatsbürgerliche Kenntnisse nachgewiesen haben. Ansonsten sind diese Kenntnisse von der Staatsangehörigkeitsbehörde zu überprüfen.

Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht - haben zum Beispiel eine Niederlassungserlaubnis, sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*in oder Staatsangehöriger*in aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz oder deren Familienangehörige; türkische Arbeitsnehmer*in mit einem Aufenthaltsrecht aufgrund des  Assoziationsrechts der EU mit der Türkei oder deren Familienangehörige – oder Sie besitzen einen dem Grunde nach auf einen dauerhaften Aufenthaltstitel. Nicht für die Einbürgerung geeignet sind nur vorübergehenden Aufenthalt gerichtete Titel.

Sie sind in der Lage, nachhaltig und dauerhaft für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Grundsicherungsleistungen selbst zu sorgen.

Ein aktueller Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch SGB II oder XII ist bei grundsätzlich anzunehmender nachhaltiger und dauerhafter eigenständiger Unterhaltsfähigkeit nur unbeachtlich,

wenn Sie bis zum 30.06.1974 als Gastarbeiter*in oder bis zum 13.06.1990 als Vertragsarbeiter*in bzw. deren Ehegatten in zeitlichem Zusammenhang in Deutschland eingereist sind,

wenn Sie aktuell und in den letzten 2 Jahren 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig sind oder

wenn Sie als Ehegatte/Lebensparten mit einer solchen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.

Sie sind nicht wegen einer die Einbürgerung ausschließenden Straftaten verurteilt. Das bedeutet, dass Sie weder zu einer Strafe verurteilt worden sind noch gegen Sie wegen Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

Nicht berücksichtigt werden

Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz,

Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,

Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Sind solche Beweggründe festgestellt, ist eine Einbürgerung ausgeschlossen.

Wird aktuell wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1).

Bei Kindern unter 16 Jahren reicht eine altersgemäße Sprachentwicklung.

Wenn Sie als Gastarbeiter*in bis zum 30.06.1974 bzw. als Vertragsarbeitnehmer*in der früheren DDR bis zum 13.06.1990 in Deutschland eingereist sind oder im zeitlichen Zusammenhang nachgezogener Ehegatte sind, genügt es, wenn Sie sich im Alltagsleben mündlich ohne nennenswerte Probleme auf Deutsch verständigen können.

Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann es im Einzelfall genügen, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltag verständigen können und Ihnen das Erlernen der Sprache trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen in der Vergangenheit nicht mehr möglich oder dauerhaft erschwert ist.

Bei nachweislichem krankheits-, gesundheits- oder altersbedingtem Unvermögen wird zudem vom Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse abgesehen.

Sie verfügen über staatsbürgerliche Kenntnisse, die etwa durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden können. Kinder unter 16 Jahren müssen diese Kenntnisse nicht nachweisen. Hinsichtlich der Ausnahmemöglichkeiten gelten die Ausführungen zu den Deutschkenntnissen entsprechend.

Die reguläre Gebühr beträgt EUR 255,00. Bei minderjährigen Kindern ohne eigenes Einkommen, die mit einem Elternteil zusammen eingebürgert werden (Miteinbürgerung), beträgt die Gebühr EUR 51,00.

Zusätzliche Kosten können entstehen

  • für die Vorlage von Personenstandsurkunden,
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen,
  • für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungs-/Legalisationsgebühren

Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich:

In jedem Fall - auch bei einer online-Antragstellung -  ist ein Vorsprachetermin bei der für Ihren Wohnort zuständigen antragsentgegennehmenden Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich, unter anderem um das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzugeben, zur Identitätsüberprüfung sowie zur Inaugenscheinnahme der Original-Urkunden.

Danach prüft die Einbürgerungsbehörde beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, ob bei Ihnen alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind, fordert gegebenenfalls weitere für die Entscheidung erforderliche Unterlagen nach und entscheidet über Ihren Antrag.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen von der antragsentgegennehmenden Stelle die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt und Sie werden damit deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige.

Nach deutschem Recht können Sie ihre bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) beibehalten. Ob das Recht des Heimatstaates ebenfalls eine doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt oder Sie mit Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit automatisch ihre Heimatstaatsangehörigkeit verlieren (würden), erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Ländervertretungen. Deutsche Behörden haben hierauf keinen Einfluss.

Aktuell ist wegen des stark gestiegenen Interesses an einer Einbürgerung mit erheblichen Wartezeiten bereits bei der Antragstellung und auch bei der Bearbeitung ihres Antrages zu rechnen.

Es wird darum gebeten, Einbürgerungsanträge erst zu stellen, wenn Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.

Gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags kann vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben werden. Nähere Angaben dazu enthält die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Ablehnungsbescheid beigefügt ist.

Ein gesondertes Formular für eine Einbürgerung nach § 9 StAG gibt es nicht. Es ist das (allgemeine) Antragsformular zu verwenden.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI)

Zuständig für die Beratung und Antragsentgegennahme sowie ggfs. die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ist Ihr Wohnort-Landkreis.

Zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über die Anträge ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als Einbürgerungsbehörde des Saarlandes.