• Logo eGo Saarland
Ihr aktueller Suchbegriff: Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeitsbescheinigung

 

Doppelbesteuerungsabkommen Ansässigkeitsbescheinigung

Wenn Sie im Ausland die Freistellung oder Erstattung von dort erhobenen Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren beantragen, verlangt der ausländische Staat oftmals eine Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA),

Die Ansässigkeit einer Person ist dabei nach den jeweiligen Regelungen des konkreten DBA zwischen Deutschland und dem anderen Staat, in dem die Einkünfte bezogen werden, zu bestimmen. Wenn Sie hierbei Beratung brauchen, können Sie diese kostenpflichtig bei einer Steuerberaterin oder einen Steuerberater Ihrer Wahl anfragen.

Ansässigkeitsbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur auf einem offiziellen Vordruck erfolgen. Sie werden von dem für Sie bzw. für ihr Unternehmen zuständigen  Finanzamt erteilt.

Dabei kann die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des ausländischen Freistellungs- beziehungsweise Erstattungsantrags sein (zum Beispiel bei ausländischen Kapitalerträgen oder Lizenzgebühren). Hierzu stellt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die mit der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde abgestimmten Formulare zur Verfügung. Daneben kann das für alle Einkunftsarten gültige Formular der deutschen Finanzverwaltung genutzt werden, welches von der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt wird.

Zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung können die Wohnsitzfinanzämter auf Antrag Ansässigkeitsbescheinigungen auf amtlichen Vordrucken erteilen.

Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (in der Regel Artikel 4)

schriftlicher Antrag (in zweifacher Ausfertigung)

Sie können den Antrag für sich selbst (als natürliche Person, zum Beispiel als Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder in Vertretung für eine juristische Person (zum Beispiel Kapitalgesellschaft) stellen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann erteilt werden:

  • nur für ertragsteuerliche Zwecke,
  • wenn die natürliche Person beziehungsweise die juristische Person
    • gemäß dem jeweiligen DBA in Deutschland ansässig ist und
    • Einkünfte im Ausland erzielt wurden (zum Beispiel ausländische Kapitalerträge oder Lizenzgebühren)

Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Sie schriftlich bei dem für Sie beziehungsweise die juristische Person zuständigen Finanzamt beantragen. 

  • Sie müssen das Antragsformular in zweifacher Ausfertigung einreichen.
  • Das Finanzamt prüft auf Grundlage Ihres Antrags und der Akteninhalte, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Ansässigkeit in Deutschland vorliegen.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, bescheinigt das Finanzamt die Ansässigkeit unmittelbar auf dem von Ihnen eingereichten Formular.
  • Das Finanzamt übergibt oder übersendet Ihnen die Originalausfertigung der Ansässigkeitsbescheinigung, während es die Zweitausfertigung zu den Akten nimmt

Keine. Die Ansässigkeit der Person kann zeitpunkt- oder zeitraumbezogen bescheinigt werden.

  • Es ist kein Rechtsbehelf möglich.
  • Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA hat keinen Regelungs-, sondern nur Nachweischarakter.

Das online ausfüllbare Formular der deutschen Finanzverwaltung finden Sie unter: Formularcenter > Unternehmen > Doppelbesteuerung > Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA