Als Vermögensverwalter / -verwahrer die Verwahrung oder Verwaltung von Vermögen eines Erblassers anzeigen
Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Voraussetzung für die Einleitung einer Veranlagung zur Erbschaftsteuer ist die Anzeige des Erbens selbst. Neben dem Erwerber sind auch Dritte (nicht zum Kreis der Erwerber gehörenden Personen/Unternehmen) verpflichtet, dem Finanzamt in Erbfällen bestimmte Angaben zu übermitteln. Grundsätzlich ist jeder Erwerb anzeigepflichtig. Es bestehen jedoch Ausnahmen.
Dem Finanzamt nicht anzeigen müssen Sie:
• eine Schenkung, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet wurde oder
• eine Erbschaft, wenn sie auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht.
In diesen Fällen wird das Finanzamt in der Regel von den genannten Stellen informiert.
In folgenden Ausnahmekonstellationen müssen Sie die Erbschaft dem Finanzamt dennoch anzeigen:
• Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber daraus das Verhältnis der erbenden Person zum Erblasser beziehungsweise zur Erblasserin nicht ohne Zweifel erkennbar ist.
• Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber zum Erwerb gehören:
• Grundbesitz,
• Betriebsvermögen,
• Auslandsvermögen oder
• Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes unterliegen.
Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Die vorgenannte Anzeigepflicht betrifft insbesondere Kreditinstitute. Versicherungsunternehmen haben überdies, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten. Von der Anzeige kann abgesehen werden, wenn der Wert des verwahrten Vermögens bzw. der von der Versicherung auszuzahlende Betrag 5.000 EUR nicht übersteigt.
Diejenigen, die auf Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, haben dem Erbschaftsteuerfinanzamt bei Tod des Inhabers vor einer Umschreibung eine Anzeige zu erstatten. Von der Anzeige kann abgesehen werden, wenn der Wert der verwahrten Wertpapiere 5.000 EUR nicht übersteigt.
Auch wenn Sie die Erbschaft oder Schenkung nicht anzeigen müssen, kann der Erwerb erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig sein.
- §30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
- § 33 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
keine
Jeder Erwerb, der der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt, ist grundsätzlich vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Es reicht ein formloses Schreiben oder eine Nachricht über das Portal ELSTER. Die Anzeige der Erbschaft/Schenkung beim Finanzamt ersetzt nicht die Erbschaft- /Schenkungsteuererklärung. Falls eine Steuererklärung abzugeben ist, wird das Erbschaftsteuerfinanzamt Sie dazu auffordern.
Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige ist in der Regel innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist, zu erstatten.
Jeder Erwerb, der der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt, ist grundsätzlich vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Die Anzeigen sind in der Regel innerhalb eines Monats nach dem der Todesfall dem Verwalter/Verwahrer bekannt geworden ist zu erstatten.
Ihr zuständiges Finanzamt für Erbschaftsteuerangelegenheiten: Finanzamt Kusel/Landstuhl
Auch wenn Sie die Erbschaft oder Schenkung nicht anzeigen müssen, kann der Erwerb erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig sein.
- §30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
- § 33 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
keine
Jeder Erwerb, der der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt, ist grundsätzlich vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Es reicht ein formloses Schreiben oder eine Nachricht über das Portal ELSTER. Die Anzeige der Erbschaft/Schenkung beim Finanzamt ersetzt nicht die Erbschaft- /Schenkungsteuererklärung. Falls eine Steuererklärung abzugeben ist, wird das Erbschaftsteuerfinanzamt Sie dazu auffordern.
Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Die Anzeige ist in der Regel innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist, zu erstatten.
Jeder Erwerb, der der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt, ist grundsätzlich vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Die Anzeigen sind in der Regel innerhalb eines Monats nach dem der Todesfall dem Verwalter/Verwahrer bekannt geworden ist zu erstatten.
Ihr zuständiges Finanzamt für Erbschaftsteuerangelegenheiten: Finanzamt Kusel/Landstuhl
