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Erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb anzeigen

Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Voraussetzung für die Einleitung einer Veranlagung zur Erbschaftsteuer ist die Anzeige des Erbens selbst. Grundsätzlich ist jeder Erwerb anzeigepflichtig. Es bestehen jedoch Ausnahmen.

Dem Finanzamt nicht anzeigen müssen Sie:
 • eine Schenkung, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet wurde oder
 • eine Erbschaft, wenn sie auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht.
In diesen Fällen wird das Finanzamt in der Regel von den genannten Stellen informiert.

In folgenden Ausnahmekonstellationen müssen Sie die Erbschaft dem Finanzamt dennoch anzeigen:
 • Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber daraus das Verhältnis der erbenden Person zum Erblasser beziehungsweise zur Erblasserin nicht ohne Zweifel erkennbar ist.
 • Wenn die Erbschaft zwar auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament oder Erbvertrag beruht, aber zum Erwerb gehören:
          • Grundbesitz,
          • Betriebsvermögen,
          • Auslandsvermögen oder
          • Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht der Anzeigepflicht nach § 33 des Erbschaft- und   Schenkungssteuergesetzes unterliegen.

Auch wenn Sie die Erbschaft oder Schenkung nicht anzeigen müssen, kann der Erwerb erbschaft- bzw. schenkungsteuerpflichtig sein.

  • §30 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)
  • §33 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG)

 

Keine

Jeder Erwerb, der der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt, ist grundsätzlich vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Es reicht ein formloses Schreiben oder eine Nachricht über das Portal ELSTER. Die Anzeige der Erbschaft/Schenkung beim Finanzamt ersetzt nicht die Erbschaft- /Schenkungsteuererklärung. Falls eine Steuererklärung abzugeben ist, wird das Erbschaftsteuerfinanzamt Sie dazu auffordern.

Jeder Erwerb, der der Erbschafts- und Schenkungsteuer unterliegt, ist grundsätzlich vom Erwerber innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Vermögensanfall Kenntnis erlangt hat, dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Die Anzeigen sind in der Regel innerhalb eines Monats nach dem der Todesfall dem Verwalter/Verwahrer bekannt geworden ist zu erstatten.

Ihr zuständiges Finanzamt für Erbschaftsteuerangelegenheiten: Finanzamt Kusel/Landstuhl