• Logo eGo Saarland
Ihr aktueller Suchbegriff: Arbeitnehmersparzulage Gewährung

 

Arbeitnehmersparzulage Gewährung

Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmern durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert.

Dies sind Gelder, die Arbeitgeber für diese in einer bestimmten Anlageform (z.B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.

Die Sparzulage beträgt:

- 9 % des Betrags der vermögenswirksamen Leistungen (maximal 9% von 470 EUR) bei einem Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen zum Wohnungsbau (also wohnwirtschaftlicher Verwendung) bzw.

- 20 % des Betrags der vermögenswirksamen Leistungen (maximal 20% von 400 EUR) beim sog. Beteiligungssparen.

Sie haben ab dem Jahr 2024 allerdings nur Anspruch auf diese Zulage, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen 40.000 EUR bei Einzelveranlagung und 80.000 EUR bei Zusammenveranlagung nicht übersteigt. 

Bei Abschluss von zwei förderungsfähigen Verträgen, einerseits zur wohnwirtschaftlichen Verwendung und andererseits zum Beteiligungssparen (z.B. ein Bausparvertrag und ein Wertpapier-Sparvertrag), werden die Zulagen nebeneinander gewährt.

Die Arbeitnehmersparzulage wird vom Finanzamt jährlich im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festgesetzt und nach Ablauf der Festlegungsfrist (in der Regel 7 Jahre) in einer Summe an das Anlageinstitut ausgezahlt.

Die notwendigen Angaben werden nach Ablauf des Kalenderjahres von dem Finanzinstitut (z. B. Bausparkasse) elektronisch (bei Einwilligung) an das Finanzamt übermittelt

Mit der Arbeitnehmersparzulage wird die Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind Gelder, die Arbeitgeber für diese in einer bestimmten Anlageform (z.B. Wertpapier-Sparvertrag oder auch Bausparvertrag) anlegt.

Ihr Arbeitgeber legt vermögenswirksame Leistungen in einer vom Gesetz begünstigten Anlageform für Sie an. Sie haben in die für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage erforderliche Datenübermittlung eingewilligt und Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt nicht mehr als 40.000 € bzw. 80.000 €, wenn Sie verheiratet sind.

Mit den entsprechenden Angaben in der Einkommensteuererklärung (Hauptvordruck ESt 1 A) beantragen Sie die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage regelmäßig mit der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt. Das Finanzamt setzt die Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Sie wird ausgezahlt

  • mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
  • mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
  • mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
  • in Fällen unschädlicher Verfügung.

Der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage muss spätestens bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden.

Wird die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage abgelehnt, können Sie gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen.

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern: