• Logo eGo Saarland

Behördensuche

 

Frühe Hilfen (Kinder-/Jugendschutz) Angebot

Die Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen ist für die landesweite Umsetzung der Frühen Hilfen im Saarland verantwortlich und unterstützt die Frühen Hilfen in den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken.

Sie ist im Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit angesiedelt.

Zur Wahrnehmung der Projektkoordination auf kommunaler Ebene halten jeder Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken eine Koordinierungsstelle vor.

Die jeweilige Koordinierungsstelle verfügt über

  • eine Koordinatorin bzw. einen Koordinator für den Bereich Jugendhilfe
  • eine Koordinatorin bzw. einen Koordinator für den Bereich der Gesundheitshilfe.
  • Die Koordinatorin bzw. der Koordinator müssen für ihre Aufgabe fachlich qualifiziert sein.

Frühe Hilfen sind da:

  • für Eltern ab Beginn der Schwangerschaft
  • für Familien mit Kindern im Alter von 0-3 Jahren

Wir bieten Ihnen Information, Beratung und Begleitung:

  • bei Fragen rund um die Schwangerschaft und Geburt
  • bei Fragen zur Ernährung und Pflege des Kindes
  • bei Fragen zur Entwicklung des Kindes
  • bei Unsicherheiten im Umgang mit dem Kind in schwierigen familiären Situationen, in schwierigen oder belastenden Situationen

Was Sie noch wissen sollten:

Unser Angebot ist kostenlos.

Wir stehen unter Schweigepflicht.

Wir kommen auch zu Ihnen nach Hause.

Wie Sie uns erreichen:

In jedem Landkreis und im Regionalverband Saarbrücken gibt es eine Koordinierungsstelle, die für die Frühen Hilfen zuständig ist.

Sie erreichen die für Sie zuständige Stelle telefonisch oder per EMail zu den üblichen Bürozeiten.

Die Geburt eines Kindes bringt viele Veränderungen mit sich. Es ist eine Zeit, die für Eltern manchmal auch von Fragen und Unsicherheiten geprägt sein kann. Die Frühen Hilfen bieten verschiedene Angebote für Familien mit

Kindern von 0 bis 3 Lebensjahren. Die MitarbeiterInnen Ihrer regionalen Koordinierungsstelle stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung und helfen bei Herausforderungen, vor denen Sie gerade stehen.

Rechtliche Grundlagen:

-          die UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989,

-          § 3 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG),

-          die Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), sowie den Ländern und

-          die Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung Frühe Hilfen zur Umsetzung der digitalen Antragsplattform der Bundesstiftung Frühe Hilfen vom 29.01.2024,

-          die vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern beschlossene Satzung der „Bundesstiftung Frühe Hilfen“ vom 1. August 2017 (Satzung-BsFH),

-          die vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern beschlossenen Leistungsleitlinien „Bundesstiftung Frühe Hilfen“ vom 10. Juli 2017

-          (LL-BsFH),

-          das Leitbild Frühe Hilfen als Beitrag des NZFH-Beirats vom 2. April 2014 und

-          das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland, Saarländisches Kinderschutzgesetz (SKG) (verabschiedet vom saarländischen Landtag im November 2023, in Kraft getreten im Dezember 2023)

  • In welchen gesetzlichen Regelungen ist die Leistung (einschlägig) geregelt?
  • Geben Sie die der Leistung zugrundeliegenden Handlungs und/oder Rechtsgrundlagen an
  • Kurzbezeichnung des Gesetzes/Richtlinie oder Ähnliches und Abkürzung in Klammern nennen
  • Wenn möglich, die konkreten Fundstellen benennen (Paragrafen/Artikel)
  • Fundstellen verlinken, wenn verfügbar (www.gesetzeim-internet.de, www.verwaltungsvorschriftenim-internet.de, www.eurlex.europa.eu oder andere amtliche Webseiten)
  • Felder bei Bedarf kopieren, wenn weitere Fundstellen angegeben werden sollen
  • das Leitbild Frühe Hilfen als Beitrag des NZFH-Beirats vom 2. April 2014 und
  • das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Saarland, Saarländisches Kinderschutzgesetz (SKG) (verabschiedet vom saarländischen Landtag im November 2023, in Kraft getreten im Dezember 2023
  • In welchen gesetzlichen Regelungen ist die Leistung (einschlägig) geregelt?
  • Geben Sie die der Leistung zugrundeliegenden Handlungs und/oder Rechtsgrundlagen an
  • Kurzbezeichnung des Gesetzes/Richtlinie oder Ähnliches und Abkürzung in Klammern nennen
  • Wenn möglich, die konkreten Fundstellen benennen (Paragrafen/Artikel)
  • Fundstellen verlinken, wenn verfügbar (www.gesetzeim-internet.de, www.verwaltungsvorschriftenim-internet.de, www.eurlex.europa.eu oder andere amtliche Webseiten)
  • Felder bei Bedarf kopieren, wenn weitere Fundstellen angegeben werden sollen

  • Für die Beratung in den Kommunen werden keine besonderen Unterlagen benötigt.
  • Für die Kommunen im Rahmen des Antragsverfahrens:
    • Name, Eingruppierung, Stufe, Wochenstunden der festangestellten Fachkräfte
    • Konzepte der einzelnen Maßnahmen mit
    • Qualifikation der durchführenden Personen,
    • Zielgruppe
    • Ort, Dauer der Durchführung
    • genaue Beschreibung der Maßnahme
    • Ziele der Maßnahme
    • Finanzierungsplan
    • Nach Projektabschluss Verwendungsnachweis

Bürgerinnen und Bürger können keinen Antrag stellen. Anträge werden lediglich über die digitale Plattform von den Koordinationen der Jugendhilfe laut aktuellem Verteilerschlüssel gestellt und auch nur diese Personen haben Zugriff auf die Plattform.

Es fallen keine Kosten an. 

Das Landesprogramm „Frühe Hilfen im Saarland“ bietet psychosoziale Unterstützungsangebote für Familien ab Beginn der Schwangerschaft bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Allen Kindern von Beginn an die gleichen Chancen auf eine möglichst optimale und gesunde Entwicklung zu ermöglichen und möglichst früh Gefahren aufzudecken, sind Zielsetzungen der Frühen Hilfen im Saarland. Konzeptionelles Leitbild ist die Verbindung von Prävention und Kinderschutz, von Angeboten der Elternbildung in einem System frühzeitig einsetzender Hilfen, und von Angeboten für stark belastete Familien, umgesetzt in Kooperation von Jugend- und Gesundheitshilfe.

Familien können sich an die Koordinierungsstellen der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken wenden. Dort werden sie individuell beraten und ggf. weitervermittelt.

Individuelle Bearbeitungszeit je nach Umfang und Rückfragen an die Antragsstellenden.

  • Die Kommunen müssen Ihren Antrag bis zum 31.12. für das Folgejahr einreichen
  • Die Verwendungsnachweise reichen die Kommunen bis zum 30.04. für das jeweilige Vorjahr bei der Landeskoordinierungsstelle ein
  • Sonstige Fristen für Bürgerinnen und Bürger gibt es nicht

Gegen Bescheide kann eine Kommune innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgerichtes des Saarlandes erhoben werden.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.    

Bundesstiftung Frühe Hilfen

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Landeskoordinierungsstelle Frühe Hilfen Saarland

Referat C3

Mainzer Straße 34

66111 Saarbrücken